Wer erhält Übererlös nach Zwangsversteigerung ?

Nach der Zwangsversteigerung eines Hauses fließt der im Grundbuch erstrangig gesicherten Bank A ein Betrag von 300.000,00 Eur zu.
Bank A errechnet nun ihre persönliche Forderung in Höhe von ca. 200.000,00 Eur und hat dann einen Übererlös von ca. 100.000,00 Eur.
Nach dem Rang der Bank A ist eine Zwangssicherungshypothek für einen Gläubiger in Höhe von 100.000,00 Eur im Grundbuch eingetragen.
An wen muß die Bank A den Übererlös auskehren ? An den ehemaligen Eigentümer aufgrund seines Rückgewähranspruchs gegenüber Bank A oder an den Gläubiger des Eigentümers ?

Die Bank erhält gar keine 300.000, da da der Gesamterlös vom Rechtspfleger nach Rangfolge an die Gläubiger verteit wird.

Guten Tag,

Die Bank erhält gar keine 300.000, da da der Gesamterlös vom
Rechtspfleger nach Rangfolge an die Gläubiger verteit wird.

Hallo !
Deine Antwort stimmt leider nicht !
Die Bank hatte voll dinglich ihre Forderung angemeldet und den Betrag in Höhe von 300.000,00 Eur vom Versteigerungsgericht überwiesen bekommen !

Hallo Fensen,

ja das stimmt, aber eigentlich darf die Erstrangbank nicht mehr behalten, als ihr nach der Forderung (allerdings zuzüglich Zinsen innerhalb gewisser Grenzen - hängt davon ab, wie hoch die Zinsen eingetragen sind und ob sie im voraus oder nachhinein zu zahlen sind) zusteht. Wenn das dem Nachranggläubiger bekannt ist, wird er entsprechend intervenieren. Es kann passieren, dass das dem Gericht nicht bekannt ist, obwohl bei der Verteilung die valutierte Forderung gemeldet werden müsste. So oder so steht das Geld dem Nachranggläubiger zu. Das hat hier nichts mit dem Rückgewähranspruch zu tun.

Schönen Gruß von

ikarusfly

Hallo ikarusfly !
Zum Verteilungstermin muß nicht die valutierte Forderung angemeldet werden. Hier hat Bank A voll dinglich angemeldet und vom Versteigerungsgericht nach Abzug der üblichen Positionen ca. 300.000,00 Euro erhalten. Der Bank A stehen ca. 200.000,00 Eur zu.
Die restlichen ca. 100.000,00 Eur will sie ja auch nicht behalten, sondern es stellt sich die Frage: An wen reicht die Bank A die 100.000,00 Eur weiter ? An den Alteigentümer aufgrund des Rückgewähranspruchs oder an den Gläubiger des Alteigentümers, der im Rang nach der Bank A mit einer Sicherungshypothek stand ?

Hallo Fensen,

Eine Bank, die eine Forderung hat, sollte eigentlich ihre Forderung anmelden, da ihr mehr nicht zusteht. Das Gericht prüft das nicht. Wenn eine Bank mehr anmeldet, hat sie eben das Thema, dass sie den Mehrerlös abführen muss. Und zwar an den Nachranggläubiger wie gesagt. Rückgewähranspruch spielt hier keine Rolle.

Gruß

ikarusfly

Übrigens: Hast Du nicht verraten, ob es sich um eine Grundschuld oder eine Hypothek handelt, die da an erster Rangstelle steht. Bei einer Hypothek wäre nämlich eine Eigentümergrundschuld in Höhe des freien Teils entstanden (vielleicht hast Du das ja mit dem Rückgewähranspruch verwechselt). Es wird aber auch bei einer Hypothek auf das selbe hinauslaufen, da es ab 1978 einen gesetzlichen Löschungsanspruch für Nachranggläubiger an der Eigentümergrundschuld gibt. Meist sind es zudem in heutiger Zeit Grundschulden, die eingetragen werden.

Hoffe das klärt jetzt.

Gruß

ikarusfly

Hallo ikarusfly !

Es war eine Grundschuld eingetragen, die vor der Zwangsversteigerung valutierte
Da die dingliche Forderung die persönliche Forderung überstieg, ist der Überschuss an den Berechtigten auszukehren.
Berechtigter kann aber doch nur der sein, dem der Rückgewähranspruch gegenüber der Bank zusteht, oder ?
Hier stand der Rückgewähranspruch dem Alteigentümer zu und nicht dem Gläubiger mit der Zwangssicherungshypothek. Oder muß die Bank trotzdem an den Gläubiger auskehren ? Hätte der Gläubiger den Rückgewähranspruch im Vorfeld beim Alteigentümer pfänden müssen? Was wäre wenn der Alteigentümer seinen Rückgewähranspruch bereitsan einen Dritten abgetreten hätte? Die Pfändung wäre in´s Leere gelaufen,oder? Puh … mir raucht der Kopf !

Hallo Fensen nochmals,

habe mir das Ganze noch mal angesehen mit den Zusatzinformationen, die Du mir gegeben hast.

Folgendes dazu: Wir müssen unterscheiden zwischen dinglicher Besicherung und schuldrechtlichem Anspruch. Das Vollstreckungsgericht richtet sich in der Regel streng nach dem dinglichen Recht (Ausnahmen sind jetzt hier nicht relevant).

Die notwendige Verbindung von Grundschuld (dingliches Recht) zur Forderung (schuldrechtlicher Teil) ist durch die Sicherungsvereinbarung (Zweckerklärung) zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger geregelt. Der Rückgewähranspruch ist ein Anspruch des ursprünglich Sicherungsgebers auf
• Löschung
• Verzicht
• Abtretung der Grundschuld

an den Rückgewährberechtigten (Sicherungsgeber/Eigentümer bzw nach Abtretung Zessionar, also neuer Rückgewährberechtigter) nachdem die Grundschuld vom Gläubiger nicht mehr benötigt wird, also nach „vollständigem“ Wegfall der Forderung (nicht nach Teiltilgung!) – und somit nachdem der Sicherungszweck gemäß Zweckerklärung vollständig erledigt ist.

Soweit so gut.

In der Regel lassen sich die Nachranggläubiger diese Rückgewähransprüche abtreten, sodass sie bei vollständigem Wegfall der vorrangigen Grundschuld, nicht schon vorher bei Teiltilgung, ihr Rangverhältnis verbessern können (da sie ja dann den Anspruch an der/den vorrangigen Grundschuld(en) somit erworben haben). Ds alles für den Zeitraum vor Zwangsversteigerung bzw vor Zuschlag (Details dazu lassen wir mal weg).

Nun zu Deinem konkreten Fall. Es kommt zur Zwangsversteigerung. Grundschuld Rang 1 valutiert nicht mehr voll (aber valutiert eben noch). Der Rückgewähranspruch zieht also noch nicht (Sicherungszweck noch nicht vollständig erledigt)! Nun kommt es zum Zuschlag und die erste wie auch die nachrangige Sicherungshypothek fällt NICHT in das geringste Gebot, heißt sie ENTFALLEN beide mit dem Zuschlag. An ihre Stelle tritt der jeweilige Erlösanspruch.

Der Erstranggläubiger hat den vollen Betrag angemeldet und daher wird er bei der Erlöseverteilung, wie schon gesagt, voll berücksichtigt. Das Vollstreckungsgericht richtet sich streng nach dem dinglichen Recht, also bekommt der Erstranggläubiger den Gesamtbetrag der Grundschuld plus Zinsen – soweit mit angemeldet (und damit gemäß Sicherungsvereinbarung – also dem schuldrechtlichen Teil – zuviel). Nun stellt sich die Frage, wer bekommt den Mehrerlös, da ja die erstrangige Grundschuld nicht mehr vollständig valutiert.

Der Rückgewähranspruch zieht NICHT MEHR in der ursprünglichen Form, denn es gibt keine Grundschuld mehr nach dem Zuschlag, da die Erstranggrundschuld ja auch entfallen ist, also kann sie auch weder abgetreten noch gelöscht oder auf sie verzichtet werden – sie ist ja durch den Zuschlag schon gelöscht – es gibt nun den Erlösanspruch.

Aber durch die vollständige Rückzahlung der Forderung des Erstranggläubigers ist nun der Sicherungszweck entfallen. Es entsteht ein AUSGLEICHSANSPRUCH als Ersatz aus dem entfallenen Rückgewähranspruch. Der Erstranggläubiger wäre sonst ungerechtfertigt bereichert. Also ist die Frage, wem der nun entfallene Rückgewähranspruch zustand, denn der hat nun den Ausgleichsanspruch erworben.

Wie gesagt, wird der Rückgewähranspruch in der Regel dem Nachranggläubiger abgetreten (das ist kein muss, aber bei Bankgläubigern Standard). Dann würde dieser Ausgleichsanspruch (der an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten ist) dem Nachranggläubiger zustehen.

Nun handelt es sich hier aber um eine nachrangige Sicherungshypothek. Also ein Gläubiger hat einen Titel gegen den Eigentümer erwirkt, da dieser seine Schuld nicht beglichen hat und hat daraufhin mit dem Titel die Eintragung der nachrangigen Sicherungshypothek erreicht. Aber dann ist es auch unwahrscheinlich, dass der Eigentümer/Schuldner an diesen Nachranggläubiger die Rückgewähranspruche abgetreten hat(te). Wie Du ja auch schreibst, ist der Eigentümer Rückgewährberechtigter geblieben. Also hat der Alteigentümer nun den Ausgleichsanspruch (der an die Stelle des nicht mehr existierenden Rückgewähranspruches getreten ist) und in diesem Fall ist der Mehrerlös tatsächlich bis zur Höhe des Grundschuldbetrages der Erstranggrundschuld (plus etwaige Zinsen wenn der Erlös dafür reicht und diese angemeldet waren) an den Alteigentümer auszuzahlen.

Natürlich kann IM ZWEITEN SCHRITT der Nachranggläubiger das Geld wieder aufgrund seiner Forderung vom Alteigentümer zurück holen. Aber das muss er erst mal bekommen (z.B über eine Pfändung). Um diese Schwierigkeit zu vermeiden, hätte der Nachranggläubiger tatsächlich versuchen müssen, den Rückgewähranspruch beim Alteigentümer rechtzeitig zu pfänden, dann hätte nun der Nachranggläubiger direkt den Ausgleichsanspruch.

Wäre der Rückgewähranspruch an einen anderen Dritten abgetreten, stünde diesem Dritten der Ausgleichsanspruch zu, wenn er eine berechtigte Forderung hat, ansonsten geht das Geld wieder an den Alteigentümer und der Nachranggläubiger muss dort wieder versuchen im nachhinein zu pfänden.

Ich war ursprünglich von der „normalen“ Kette der Nachranggläubiger ausgegangen die in der Regel den Ausgleichsanspruch erworben haben, aber bei einer Sicherungshypothek ist die Pfändung des Rückgewähranspruchs nötig (die er dringend vornehmen müsste), aber Du hattest ja schon darauf hingewiesen, dass der Alteigentümer Rückgewährberechtigter war, daher hat er auch den Ausgleichsanspruch nach Wegfall des Rückgewähranspruchs.

Hoffe das klärt nun und sorry, wenn ich für Verwirrung gesorgt hatte.

Hier noch ein paar Urteile, die ich Dir herausgesucht habe: BGH vom 8.1.1987 (Ziff. II, 2 c des Urteils), BGHZ 99, 292 = NJW 1987, 1026 = Rechtspfleger 1987, 324

Schönen Gruß von ikarusfly

1 Like

Hallo ikarusfly !
Vielen Dank für deine präzisen Ausführungen in die Du wohl eine Menge Zeit investiert hast.Danke !
Nun ist gerade das Folgende geschehen:
Mit der heutigen Post wurde mir mitgeteilt, daß die Bank den Übererlös in Höhe von 100.000,00 Eur beim Amtsgericht hinterlegt hat.
Berechtigte sind Alteigentümer und Gläubiger mit der Sicherungshypotkek.
Gläubiger hat die RGA bislang nicht gepfändet.Kann er dies jetzt noch tun?
Übrigens bin ich der Gläubiger.
Viele Grüsse
Sensen

Hallo,

Nun ist gerade das Folgende geschehen:
Mit der heutigen Post wurde mir mitgeteilt, daß die Bank den
Übererlös in Höhe von 100.000,00 Eur beim Amtsgericht
hinterlegt hat.
Berechtigte sind Alteigentümer und Gläubiger mit der
Sicherungshypotkek.
Gläubiger hat die RGA bislang nicht gepfändet.Kann er dies
jetzt noch tun?
Übrigens bin ich der Gläubiger.

Ja, wie gesagt, ist das nun der zweite Schritt - also leider ein Schritt mehr als bei direkter Pfändung des RGA notwendig gewesen wäre und leider später als „normalerweise“. Daher auch das Risiko, dass der Gläubiger nun zu spät kommt, da schon ein anderer gepfändet hat oder der Alteigentümer sich schnell die Kohle holt und alles auf null setzt im Kasino und angeblich verliert. Also muss man sich dann beeilen. Wie gesagt, denn RGA gibt es eigentlich so nicht mehr, aber den Ausgleichsanspruch.

Ich würde eine Anwalt hinzuziehen (und zwar sehr schnell) und auch wenn der RGA nicht mehr existent ist, den einfach mitpfänden. Die Gerichte lassen dann das zu, was möglich ist.

Das könnte so aussehen

Pfändung

  • des Anspruchs des Voreigentümers (Name)XXX auf Rückgewähr der (Brief-/Buch-)Grundschuld zu XXX Euro (vor Zuschlag in der Zwangsversteigerung eingetragen im Grundbuch von XXX Band XXX Blatt XXX, lfd. Nr. XXX)durch Rückabtretung, Aufhebung oder Verzicht hinsichtlich der Grundschuld oder eines Teils der Grundschuld,

  • einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruches auf Zahlung des Mehrerlöses aus der Zwangsversteigerung, bezüglich des Betrages, der erlöst wird und die durch die vorgenannte Grundschuld gesicherten Ansprüche des Drittschuldners aus lfd Nr.XXX gegen den Schuldner übersteigt.

Nur ein Beispiel und alles aus verständlichen Gründen ohne mein Obligo.

Viel Glück wünscht

ikarusfly