Hallo Grünfink,
zu den Fragen antworte ich Ihnen unter Vorbehalt folgendes:
Mit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs.5 EStG fördert der Staat Bauherren und Erwerber, die neue Gebä#ude oder neue Eigentumswohnungen im Innland zu Wohnzwecken vermieten. Doch war dies nur bis zum 31.12.2005 möglich. Um weiterhin degressiv abschreiben zu können, musste Ihr Bauantrag bis zum 31.12.2005 eingereicht bzw. Ihr Kaufvertrag bis zu diesem Termin abgeschlossen worden sein. Dagegen gilt es bei Bauanträgen und Kaufverträgen ab 01.01.2006 nur noch die lineare Abschreibung. Damit entfällt auch die Möglichkeit eines Wechsels zwischen degressiver und linearer Abschreibung.
Lineare Abschreibung
Die lineare oder normale Abschreibung nach § 7 Abs.4 EStG können Sie grundsätzlich für jedes Gebäude, jeden Gebäudeteil erhalten, das/der vermietet oder beruflich genutzt werden soll. Linar bedeutet: Es gibt nur einen Abschreibungssatz für alle Kalenderjahre. Die Höhe und auch die Dauer der linearen Abschreibung hängen davon ab, wann das Gebäude fertig gestellt wurde:
Bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertifg gestellt wurden, beträgt die lineare AFA jährlich 2% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Daraus ergibt sich eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren.
Bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden, beträgt die lineare AFA jährlich 2,5% . Die AFA-Dauer beträgt dann 40 Jahre. Die Abschreibungssätze gelten grundsätzlich auch für Käufer, d.h. bei jedem Käufer beginnt der Abschreibungszeitraum neu zu laufen, auch wenn der Voreigentümer beispielsweise bereits 50 Jahre lang abgeschrieben haben.