Ärger vor/bei Übergabe wegen Inventar

Hallo,
folgende Situation stelle ich hypothetisch dar:

  1. Es wurde ein Haus gekauft für einen Kaufpreis von 500.000 €. Ein notarieller Kaufvertrag liegt vor. Dieser beinhaltet eine feste Summe für bestimmte bewegliche Gegenstände (Möbel) wie zB. Herd, Kühlschrank, Möbel, Gartengeräte etc… Über weitere Gegenstände wurde im Kaufvertrag keine explizite Regelung getroffen.
  2. Kurz vor der Übergabe fällt dem Verkäufer ein, für weitere Gegenstände einen Abstand von meherern Tausend (!) Euro zu verlangen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um fest montierte Sachen wie Dunstabzugshaube, Lampen, Handtuchhalter, Borde, Außenlampe. Bei diversen gemeinsamen Besichtigungen vorher (wo u.a. die Ablöse für o.a.bewegliche Gegenstände vereinbart wurde)wurde eine weitere Ablöse für diese Dinge nie angesprochen, so dass der Käufer davon ausging, diese mitzuerwerben (als fester Bestandteil/Inventar des Hauses).
    Nun meine Fragen:
  3. Könnte der Verkäufer auf einer weiteren Abstandszahlung bestehen?
  4. Wenn der Käufer sich weigern würde, diese in dieser Höhe zu zahlen, hat dann der Verkäufer ein recht, diese Gegenstände abzubauen?
    3.Falls ja, was ist mit dabei entstehenden „Schäden“ (Bohrlöcher, Kacheln, Außenwand), die ja bei den Besichtigungen noch nicht vorhanden waren (gekauft wie besichtigt)?
  5. Folgendes Szenario vorgestellt: Der Verkäufer (alte Frau) belässt die Sachen im Haus, ohne dass sich vorher tatsächlich geeinigt wurde. Kann eine Übergabe dennoch stattfinden? Ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, die Gegenstände selber abzubauen und eine bestimmte Frist zu lagern/zur Abholung bereitzustellen? Oder würde der Käufer, sofern er die Gegenstände (Handtuchhalter etc.)nicht abbaut sondern anschließend benutzt, sozusagen mit seiner Handlung den Kaufpreis stillschweigend akzeptieren so dass für ihn eine Pflicht zur Zahlung entstehen würde?
    Danke für eure Antworten.

Dieser beinhaltet
eine feste Summe für bestimmte bewegliche Gegenstände (Möbel)
wie zB. Herd, Kühlschrank, Möbel, Gartengeräte etc… Über
weitere Gegenstände wurde im Kaufvertrag keine explizite
Regelung getroffen.

sieht schlecht aus, denn wenn es explizit aufgezählt wird, gehört der Rest eben auch nicht implizit dazu (außer dort steht eine Formulierung wie „z.B.“, „insbesondere“, …).

IANAL, ansonsten Anwalt fragen.

Tja, ich weiß nicht, die gegenstände wurden nur beim Kaufpreis aufgezählt, zur konkretisierung dessen. Ansonsten steht im Kaufvertrag: Der verkäufer verkauft das Grundstück mitsamt Gebäuden, wesentlichen Bestandteilen und ZUBEHÖR. Nun frage ich mich, was wohl zum Zubehör gehört…

Kannst du vielleicht mal den *genauen* Wortlaut dieses fiktiven Falles entwerfen?

Ansonsten: Anwalt fragen… wirklich!

Man muss keinen Anwalt fragen sondern ganz einfach den protokollierenden Notar. Keiner weiß es besser als dieser.

Einbauten - also z.B. die Einbauküche (mit Dunstabzugshaube) oder fest eingebaute Schränke gehören i.d.R. zum Haus. Lampen und bewegliche Möbel i.d.R. dem Verkäufer, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

Viele Grüße,

Nina

Hallo,

das ist soweit ja einleuchtend. Was nun wenn der Käufer Schäden durch die Inventar Entfernung bemängelt und Schadenersatz fordern möchte.

Was zählt zu Schäden?

Ein blosses Bohrloch bei der Entfernung von Lampen, Spiegeln etc?

Danke für Hilfe

Hermann