Anfrage

Liebe/-r Experte/-in,
meine verheiratete Tochter will ein Haus bauen. Da ich (gemeint ist auch immer meine Frau) genügend Geld habe, könnte ich das größtenteils finanzieren. Dazu würdenich als Bauherr auftreten und das Haus an Tochter und Schwiegersohn vermieten. Wenn die Hauskosten durch diese „Miete“ in ca. 10 Jahren größtenteils :smile: beglichen sind, sollen die Kinder das Haus erhalten. Wie sollen wir vorgehen?
Testament oder Schenkung zu einem Zeitpunkt in 10 Jahren.
Geht es eigentlich auch, dass die Kinder das Grundstück kaufen und meine Frau und ich ein Haus darauf bauen?
Danke für eine Antwort von RPK

Liebe/-r Anfrager/-in,

sie können das Grundstück samt dem darauf errichteten Haus ihrer Tochter sowohl durch ein Testament, z.B. dadurch, dass Sie Ihre Tochter als Erbin einsetzen, als auch durch eine Schenkung zukommen lassen. Eine Übertragung des Grundstücks als Schenkung wäre nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird.

Wenn Sie auf dem Grundstück, das Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn erworben haben, ein Haus errichten, wird das Haus kraft Gesetzes, also automatisch, Eigentum der Grundstückseigentümer.

Freundliche Grüße

Franz Königs

Danke für die Antwort, besonders der letzte Absatz hilft uns sehr!

Hallo,
vorweg geantwortet: Auf fremdem Grundstück kann man kein Haus bauen.
Also, welche Möglichkeiten gibt es noch und was sollten Sie bedenken.
Ihre Tochter und Schwiegersohn kaufen das Grundstück und Sie leihen -anstelle einer Bank- das Geld zum Bau.
Damit Sie sich etwas absichern, können Sie auf dem Grundstück für sich -und natürlich Ehefrau- eine Grundschuld eintragen lassen und einen „Darlehnsvertrag“ schließen. Diese Grundschuld können Sie dann auch alle 10 Jahre teilweise erlassen (schenken).
Noch ein Punkt: Notare schlagen stets vor, im Schenkungsvertrag einer Immobilie festzuhalten, dass bei einer Insolvenz, Verschuldung mit Zwangsvollstreckung, einer Trennung Ihrer Tochter vom Ehemann usw. eine Rückforderung der Immobilie vereinbart wird mit Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch. Wenn Sie Schenkungen vornehmen, sollten Sie diese eigentlich nur an die Tochter vornehmen, damit der Ehemann -im bösen Fall- daran keinen Zugwinn beanspruchen kann.
Also, wie auch immer, eine Tür zu Ihren Gunsten und zu Gunsten der Tochter sollten Sie einbauen. Da bei Schenkungs- Kauf- und Übertragsverträge immer ein Notar eingeschaltet werden muss, lassen Sie sich von diesem auch noch beraten. Im Zuge einer Beurkundung sind derartige Beratungen kostenlos.
Sollten Sie noch spezielle Rückfragen haben, melden Sie sich einfach.
MfG
PB

guten Abend,
aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten: Familien- und erbrechtlich ist es im Grunde einerlei, welchen Weg Sie wählen; vorausgesetzt, Sie haben volles Vertrauen auch gegenüber dem Schw.sohn und der Ehe. Sie können viel „Wenn und Aber“ (Bedenken und Vertragsklauseln) vermeiden, wenn Sie nur an Ihre Tochter leisten (Leihgeld, Darlehn, Schenkung, Vermietung etc.). Ich gehe von einem Einzelkind aus.
Die steuerlichen Fragen sind ein anderes Kapitel, welches Sie unbedingt mit einem Fachmenschen vorher klären sollten, da dieses nur persönlich und keinesfalls per Internet geht.

Ich empfehle Ihnen darüber hinaus, mit einem erbrechtlich ausgerichteten und dienstälteren Notar (evtl. auch Anwalt) Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen.
Freundliche Grüße
H. Gintemann

Herzlichen Dank für die Anfrage.

Wie Ihre Fragen erkennen lassen, gibt es mehrere Optionen, die jeweils ein für und wieder haben - nicht nur schenkugns- und erbschaftsteuerlich, sondern auch in Hinblick auf die einkommensteuerliche Situation.

Natürlich hängen damit auch Fragen der Vorwegerbfolge und der Nachlassgestaltung zusammen.
Da Ihre familiären und finanziellen Verhältnisse dafür betrachtet werden müßten, empfehle ich Ihnen eine Beratung durch einen aufs Erbrecht spezialisierten Anwalts - am Besten einem Fachanwalt für Erbrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
E-Mail: [email protected]
http://www.vorsorgeordnung.de

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich werde einen Anwalt aufsuchen

Danke für die Antwort. Ich melde mich bei weiteren Fragen.
Grüße von RPK

Guten Tag,
Danke für die hilfreiche Antwort. Ich melde mich bei weiteren Fragen.
Viele Grüße von RPK