Ausfallverteilung nach Zuschlag Zwangsversteigerung u. § 53 GBO was dann?

Ein heruntergewirtschaftetes ehemals unter Beschlagnahme genommenes Miethaus in Ostberlin wurde langfristig für Wohlfahrtszwecke verplant. Vom Land u. den Rechtseigentümer wurden drei Million nicht zurückzahlbare öffentliche Bauförderzuschüsse zweckgebunden dafür genehmigt. Grundlage war eine Vernetzung von Pacht- u. Fördervertrag. Damit war es den unerfahrenen Eigentümern unmöglich gemacht, über ihr Miethaus u. Grundstück selbst nach Belieben verfügen zu können bis in das Jahr 2030. Im Jahr 2002 litt der Bauförderkredit an Rückstand. Im Jahr 2004 wurden sämtliche Zahlungen eingestellt.  Im jahr 2005 erging ein Gerichtsbeschluss über Zahlungsunfähigekeit des Fördernehmers. Im Jahr 2006 stand (wie sich später herausstellte) gemäß BGB 1092 die beschränkte persönliche Dienstbarkeit Wohnungsbesetzungsrecht jeglicher Beschlagnahme im Weg. Das wurde übersehen! Aber im Jahr 2008 wurden im Amtsblatt 1221m²  angeboten bebaut mit einem Miethaus Baujahr1903/2000 zur Zwangsversteigerung. Im Okt 2008 gaben die Banken ihren Zuschlag. Im Febr. 2009 bekamen sie ihre Grundschuld als Ausfall übertragen. Im März 2009 ersuchte eine unter Datenschutz stehende Amtsperson um eine  Verwaltungszwangssicherungshypothek 18/009/80818 EH2 für das Finanzamt Spandau u. beantragte die Löschungen der ursprünglichen Rechtseigentümergemeinschaft, deren dinglich beschränkte Sicherungsbuchgrundschulden, die erste noch nicht aufgehobene Beschlagnahme u. die kraftlos gewordene Zwangsversteigerung. Damit ergab sich vermutlich automatisch, dass der Nichtzahler/Miestbieter  in beliebiger Höhe Folgegrundschulden bantragen konnte und natürlich sämtliche Mieteinnahmen in die Höhe treiben konnt! Nun stellt sich die Frage: Was bewirkt der § 53 GBO und der Pioritätsvorrang? Wer trägt die Verantwortung für falsche Grundbücher? Durften der § 1092 BGB u. der § 1136 BGB u. das Bankensicherheitsgesetz für Immobilienkreidite von Amtswegen unter den Teppich gefegt werden?

Hallo,

ich gebe zu, dass ich deinem Sachverhalt nicht vollständig folgen konnte.

Doch zu deinen Fragen:

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs ins Grundbuch findet statt wenn es im Grundbuch zu einer Eintragung kam die unter Verletzung materiellen Rechts zustande kam. § 53 GBO findet jedoch nur dann statt, wenn dieser Fehler auch zulasten des Grundbuchrechtspflegers geht, er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Ob das hier der Fall war ist nicht ersichtlich. Soweit eine Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung erfolgte und bei Zuschlagserteilung ein Wohnungs(besetzungs)recht unterging obliegt dies nicht der Prüfung des Grundbuchrechtspflegers, sondern geht aus einem Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts hervor. Nur dieses Ersuchen ist die Eintragungsgrundlage. In diesem Fall geht kein Amtswiderspruch wenn durch das ZVG-Gericht materielles Recht verletzt wäre. Dann bliebe nur noch der Klageweg soweit dieser noch offen steht, ggf. die Eintragun eines Widerspruchs nach § 899 BGB.

Die Eintragung eines Widerspruchs allgemein - ob nun § 53 GBO oder § 899 BGB - verhindert gutgläubiger Erwerb eines Dritten.

Der Prioritätsgrundsatz - damit meinst zu vermutlich die Regelung des § 17 GBO - besagt, dass die Anträge an das Grundbuchamt nur streng nach Reihenfolge Ihres Eingangs bearbeitet werden dürfen - soweit sie dasselbe Recht betreffen.

Beispiel:
Am 20.11. um 09.00 Uhr geht der Antrag auf Eigentunsumschreibung von A aub B ein.
Am 20.11. um 09.10 Uhr geht der Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek zulasten A ein.

Folge; Antrag 2 ist nicht vollziehbar.

ml.