Bußgeld wg.fehlenden Energieausweis

Hallo, Hausverwalter hat Energieausweis für ein Objekt eines Kunden angefordert und erhalten. Seine Angestellte hat diesen falsch abgeheftet.

Jetzt behauptet der Hausverwalter er müsse ca. 100 € Bußgeld bezahlen weil er den Ausweis bei Aufforderung des Hauseigentümers (Kunden) der das Haus verkaufen will nicht sofort gefunden hat. Er hat dann angegeben diesen nicht zu besitzen und als er den Ausweis dann doch gefunden hat, war es zu spät.

Der Hausbesitzer bezweifelt diese Angabe. Der Verwalter hätte doch nur die entsprechende Behörde bzw. den Dienstleister der den Energieausweis angefertigt hat um eine Neuausstellung bitten müssen. 

Kann Hausverwalter den Bußgeldbetrag seiner Angestellten vom Gehalt abziehen?

Danke für eure Antworten.

Merkwürdig .

Wer hat denn das Bußgeld überhaupt verhängt ? 
Die Behörde, auf Nachricht des Kaufinteressenten, dem der Ausweis auch auf Nachfrage nicht vorgelegt werden konnte ? Gibt es solche Kaufinteressenten, die sich diese Mühe machen ? Wozu eigentlich, was hätten sie davon ?

Möglicherweise hätte das Ing-Büro ( nicht Behörde, Behörden stellen den Ausweis nicht aus !)
auch gegen entsprechend Kosten eine Zweitschrift ausgestellt.

Nein, der Verwalter kann nicht seine Angestellte haftbar machen. Wäre ja auch noch schöner ! Die wenigen Fälle, wo Angestellte doch einmal haften müssen, liegen hier bestimmt nicht vor.
Und der Verwalter kann das selbst verschuldete Bußgeld auch nicht seinem Kunden (Hauseigentümer) anlasten.

MfG
duck313

Hallo,

Möglicherweise hätte das Ing-Büro ( nicht Behörde, Behörden
stellen den Ausweis nicht aus !)
auch gegen entsprechend Kosten eine Zweitschrift ausgestellt.

Wie kommst Du darauf, dass Behörden den nicht ausstellen? Natürlich tun sie das, wenn dort nach §21 Enev entsprechend Befähigte damit betraut sind. Für Verkäufe kommunaler und landeseigener Immobilien ist das zB in NRW gängige Praxis. Ob sie’s auch für Dritte tun, kommt auf die Behörde und den jeweiligen Einzelfall an.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
ist hier wirklich eine Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt festgestellt worden? Gegenüber wem und unter Angabe welches Ordnungswidrigkeitsmerkmals? Die nicht rechtzeitige Vorlage vor Abschluss eines Kaufvertrages?

Dann wäre mal zu prüfen, ob das nicht rechtzeitige Vorlegen unter welchen Umständen (hier käme es auch auf die genauen Aussagen des Verwalters an) tatsächlich eine Owi begründen soll. Wenn der Verwalter behauptet, er hätte keinen Ausweis, obwohl er natürlich eine Zweitausfertigung beschaffen könnte oder dieser sich im Büro wiederfindet, ist das sein Problem und eigene Dummheit, insbesondere, wenn dadurch allen Ernstes ein Kaufvertrag platzt. Woher hat er denn dann zB die Angaben für die Immobilenanzeige gehabt, von deren Existenz ich jetzt mal ausgehe :wink:

Grundsätzlich kann er seine Angestellte für das Verlegen abmahnen. Ob sie auch den damit verbundenen „Schaden“ zu ersetzen hat, kommt auf die o.g. Umstände und insbesondere darauf an, welcher Grad der Fahrlässigkeit damit verbunden war (für einfache F. haftet sie in aller Regel nicht, für normale F. ist bereits eine Würdigung des Einzelfalls nötig, „schlimmere“ Sachen wie grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz lassen wir mal weg).

Du siehst: das ist mehr was für konkretere Angaben oder ggf. die Gewerkschaft der Arbeitnehmerin oder - so vorhanden - ihren Betriebsrat.

Gruß vom
Schnabel