Wasserschaden: Die Erneuerung von 2 Dachflächenfenstern in der vermieteten ETW war 2008 erforderlich. Die Hausverwaltung holte zwei Kostenvoranschläge für den Fenstertausch ein.
Dann hieß es:
"d ie Beiräte haben Unverständnis hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung geäußert. Es ist so, dass sowohl das Dach- als auch Außenwände incl. Fenster Eigentum der Gemeinschaft sind. Es ist aber möglich, dass die Gemeinschaft die Instandhaltung und Pflege der Fenster den jeweiligen Eigentümern überträgt. Das heißt, dass die Eigentümer verpflichtet sind, die Fenster instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die vom Eigentümer auf eigene Rechnung eingebauten Fenster gehen mit dem Einbau in das Eigentum der Gemeinschaft über. Es bedeutet aber, dass Sie die Fenster selbst bezahlen müssen.
Es wurde der Beschluss einer Eigentümerversammlung von 1997 vorgelegt.
Nach 2008 wurden 2012 noch zwei weitere undichte Dachflächenfenster auf Kosten des Eigentümers erneuert. Kosten: insgesamt über 4000 Euro.
2013 lädt die Hausverwaltung zum Notartermin: die Teilungserklärung soll dahingehend geändert werden, daß jeder Eigentümer die Fenster selbst bezahlen muß.
Rückwirkend soll eine Fehlentscheidung des Verwalters absegnet werden? Natürlich wurde der Notartermin verweigert und die Erstattung der Dachflächenfenster aus der Reparaturrücklage gefordert.
Diesen TOP hat der Verwalter in die diesjährige Eigentümerversammlung aufgenommen. Die Erstattung wurde von den Eigentümern abgelehnt. - Was nun?