Eigentümergem. Kosten für Wärmezähler?

Hallo zusammen,

gehen wir von folgenden Annahmen aus:
Ein Wohnhaus mit 3 Eigentumswohnungen.
2 Wohnungen der Wohnungen haben jeweils nur einen Wärmezähler (Fußbodenheizung). Die dritte hat aber zwei, da über 2 Etagen.
Die Wärmezähler mussen getauscht werden.

Wie werden normalerweise die Kosten verteilt?

1.These: Jeder zahlt die Wärmezähler in seiner Wohnung.

Argument: alles innerhalb der Wohnung gehört dem Eigentümer.
Kann aber eigentlich nicht sein, weil über Eigentum kann man frei verfügen. Wenn aber ein Eigentümer den Wärmezähler nicht tauscht, ist die gesamte Abrechung hinfällig. Also müssen die Wärmezähler Gemeinschaftseigentum sein, daher:

2.These: Die Gesamtkosten werden entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt.

Oder?

Gruß
Stefan

Hi!

2.These: Die Gesamtkosten werden entsprechend der
Eigentumsanteile aufgeteilt.

So haben wir das gemacht.

Grüße,

Mathias

Hallo Stefan,

dies ist m.E. in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung geregelt.

Christian

Wärmemengenzähler sind Gemeinschaftseigentum,wenn sie Grundlage für die Heizkostenabrechnung sind. OLG Köln Az. 16WX44/89
…also Abrechnung i.d.R. nach MEA

Gruß n.

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Hi Christian,

dies ist m.E. in der Teilungserklärung oder in der
Gemeinschaftsordnung geregelt.

Gehen wir davon aus, das in der Teilungserklärung festgelegt ist, das Anlagen und Einrichtungen die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen Gemeinschaftseigentum sind.

Weiterhin sei festgelegt, das die Betriebskosten der Heizung zu 50% nach Verbrauch und zu 50% nach MEA abgerechnet werden.

Im weitesten Sinne könnte man den Austausch der Wärmezähler dann auch als Betriebskosten abrechnen.
Den anderen Antworten nach zu urteilen, ist das aber eher unüblich.

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

unter Bezugnahme II.BV:


4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;

hierzu gehören die Kosten … der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung

sind die Kosten m.E. im Verhältnis der MEA umzulegen.

Christian