Eigentumswohnung: Baum nimmt Licht

A besitzt Eigentumswohnung in einer Anlage mit 24 Wohneinheiten. Haupteigentümer besitzt 20 Wohnungen und die Abstimmung erfolgt nach Wohneigentumsanteilen. Insofern haben die vier anderen Eigentümer nie eine Chance, etwas gegen die Meinung des Haupteigentümers durchzusetzen. Die Hausverwalterin tut nur, was der Haupteigentümer ihr befiehlt. Daher sind Anfragen, Beschwerden der Mieter und Eigentümer grundsätzlich wirkungslos, weil sie einfach ignoriert werden. Der Haupteigentümer ist ein Makler, der alle Klischees des Maklers erfüllt. D.h. er kauft auf, vermietet, aber lässt nichts reparieren, nichts in Stand setzen, verkauft, wenn das Objekt sich nicht mehr rechnet. 
Frage: Vor  dem Arbeitszimmer von Person A steht ein Lebensbaum, dessen Äste Sonnenlicht und Lichteinfall nehmen und zwar zu einem mittlerweile nicht unerheblichen Umfang. Man kann die Äste einfach zurückschneiden, das könnte sogar der  Hausmeister tun. A hat diese Bitte im letzten Jahr mehrfach an die Hausverwaltung gestellt, doch nie eine Antwort erhalten. A müsste also mit Hilfe eines Anwaltes ihr Anliegen durchsetzen. Frage:
Kann A selbst den Rückschnitt vornehmen (lassen) kann oder wie sind A´s Aussichten, wenn sie  tatsächlich einen Anwalt beauftragen muss, der ihr  Anliegen gegen die Hausverwaltung durchsetzt?

Hallo!

ist m.E. nicht korrekt. es geht nach Eigentümern. Hat einer mehrere Whg. dort dann bleibt es bei 1 Stimme für den Eigentümer.

MfG
duck313

ist m.E. nicht korrekt. es geht nach Eigentümern. Hat einer
mehrere Whg. dort dann bleibt es bei 1 Stimme für den
Eigentümer.

Woher kommt diese Erkenntnis?
Es wird in der Teilungserklärung festgelegt, wie die Stimmenverteilung ist. Und da gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Lebe selbst in einer wie beim Fragesteller beschriebenen Wohnanlage mit fast identischer Stimmenverteilung…

Zur konkreten Lösung kann ich nichts beitragen, da würde ich umgehend einen Fachanwalt für Wohnungseigentum aufsuchen. Schadet sicher auch langfristig nichts, einen Profi an der Seite zu haben. Bei einer derartig verteilten Mehrheitslage gibt es ein Dinge, die beachtet werden müssen. (nicht alle Mehrheitsbeschlüsse lassen sich so ohne weiteres „durchziehen“)
Das wissen die Spezialisten (vor allem, wenn es ums Umsetzen/Durchsetzen mancher Beschlüsse geht).

Schöne Grüße
L.

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ist m.E. nicht korrekt. es geht nach Eigentümern. Hat einer
mehrere Whg. dort dann bleibt es bei 1 Stimme für den
Eigentümer.

Woher kommt diese Erkenntnis?

schauen wir doch einfach einmal ins Gesetz über das Wohnungseigentum…

http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html#…

Hier findet man im § 25 Mehrheitsbeschluss folgenden Text:

(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Dies bedeutet, auch wenn ein Wohnungseigentümer mehrere Wohnungen hat, hat er nur eine Stimme.

Gruß Merger

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Dies bedeutet, auch wenn ein Wohnungseigentümer mehrere
Wohnungen hat, hat er nur eine Stimme.

jaja… du weißt aber nicht, was beim Fragesteller in der Teilungserklärung steht.

hier dazu auch ein Zitat:

z.B. StimmverteilungNach § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnun…

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Dies bedeutet, auch wenn ein Wohnungseigentümer mehrere
Wohnungen hat, hat er nur eine Stimme.

jaja… du weißt aber nicht, was beim Fragesteller in der
Teilungserklärung steht.

Und woher willst du dies wissen ?
Ist dies dein 2-Nick ?

Moin!

A besitzt Eigentumswohnung in einer Anlage mit 24
Wohneinheiten. Haupteigentümer besitzt 20 Wohnungen und die
Abstimmung erfolgt nach Wohneigentumsanteilen. Insofern haben
die vier anderen Eigentümer nie eine Chance, etwas gegen die
Meinung des Haupteigentümers durchzusetzen.

Wenn die Eigentumsverhältnisse bereits bei Kauf der Wohnung so aussahen - selbst schuld.

Frage: Vor  dem Arbeitszimmer von Person A steht ein
Lebensbaum, dessen Äste Sonnenlicht und Lichteinfall nehmen
und zwar zu einem mittlerweile nicht unerheblichen Umfang. Man
kann die Äste einfach zurückschneiden, das könnte sogar der
 Hausmeister tun. A hat diese Bitte im letzten Jahr mehrfach
an die Hausverwaltung gestellt, doch nie eine Antwort
erhalten. A müsste also mit Hilfe eines Anwaltes ihr Anliegen
durchsetzen. Frage:
Kann A selbst den Rückschnitt vornehmen (lassen) kann oder wie
sind A´s Aussichten, wenn sie  tatsächlich einen Anwalt
beauftragen muss, der ihr  Anliegen gegen die Hausverwaltung
durchsetzt?

Die Aussichten sind zunächst einmal als „ganz gut“ zu prognostizieren.

Off the record: ich hatte früher mal eine ETW, die völlig verschattet wurde durch Tujen. Die anderen Eigentümer vertagten mein Anliegen immer wieder. Habe dann einige von den Dingern abgesägt, wurde verklagt und habe gewonnen.

Manchmal muss man sich selbst helfen. Wenn Du an den baum herankommst, stutze ihn zusammen und fertig. Mache Bilder. Meckert dann einer, weise auf die Versuche hin, beim Hausmeister etwas zu erreichen und fertig.

Gerade bei Verschattungen habe ich sehr gute Erfahrungen mit „Handeln statt zu viel fragen“ gemacht, wenn die übrigen Eigentümer quer schiessen oder sich auf „Sichtschutz“ berufen.

Dies osll natürlich keine ERchtsberatung sein und auch kein Aufruf zu einer illegalen Handlung. Ein gewisses Risiko bleibt. Aber das ist überschaubar.

Auch ein Eigentümer oder eine Gruppe Eigentümer mit Mehrheit können nicht machen, was sie wollen. Das muss man ihnen ggf. ab und an klar machen.

Viel Erfolg!

M.

Tach!

ist m.E. nicht korrekt. es geht nach Eigentümern. Hat einer
mehrere Whg. dort dann bleibt es bei 1 Stimme für den
Eigentümer.

Das ist Unsinn.

Gruß,
M.

Kann man nicht einfach mal zugeben was falsches geschrieben zu haben.

Der Plem

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Kann man nicht einfach mal zugeben was falsches geschrieben zu
haben.

Also willst Du damit zum Ausdruck bringen, dass der Text in dem Gesetz falsch ist ?
Denn ich habe nur einen § kopiert.

Der Plem

Merger

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Hallo,

Dies bedeutet, auch wenn ein Wohnungseigentümer mehrere
Wohnungen hat, hat er nur eine Stimme.

Gruß Merger

gebe hier Merger vollkommen Recht, der Begriff der Majorisierung ist hier in jedem Fall unabhängig der Eintragungen oder Bestimmungen in der TE.

Guckst du hier:

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…

Gruß

BHShuber

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