Eintragung Grundbuch

Hallo zusammen,

habe zwar schon viel geforscht, aber noch nichts gefunden.
Situation:
Meine Mutter ist letztes Jahr gestorben und es ist als Vermögen ein Haus vorhanden. Allerdings sind auch noch Verbindlichkeiten aus Ihrem Leben da, die ich nicht übernehmen kann.
Frage:
Gibt es die Möglichkeit eine Eintragung ins Grundbuch vorzunehmen, ohne dass der Eingetragene beim Verkauf des Hauses zustimmen muss?
Gruß
Peter

Hallo,

ich verstehe nicht ganz um was es Ihnen geht. Die Mutter ist verstorben. Schulden
sind da, aber auch ein Haus. Wer ist Erbe? Wurde ein Erbschein erteilt? Wenn Sie
das Erbe nicht ausgeschlagen haben, dann erben Sie das Haus und die Schulden.
Sie haben 6 Wochen Zeit nach Kenntnis des Erbfalls das Erbe auszuschlagen.

Grüße
Melanie Rettig

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Peter,

grundsätzlich ist es so, dass der Eigentümer einer Eintragung zustimmen muss, egal ob er eingetragen ist oder nicht. Mit dem Tod Deiner Mutter bist Du eh’ Eigentümer des Hauses mit allen Rechten und Pflichten -sofern Du die Erbschaft nicht ausgeschlagen hast-.

Was meinst Du mit: „ob der Eingetragene beim Verkauf des Hauses zustimmen muss“? Um was für eine Eintragung geht es Dir?

Viele Grüße von der Blonden :smile:

Hallo zurück,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mir geht es um genau die Frage, wie ich sie gestellt habe.
Nochmal:

  • das Erbe habe ich nicht ausgeschlagen
  • Erbschein wurde erteilt
  • das ich die Schulden miterbe ist mir durchaus bewusst
  • Hauswert ist höher wie die Verbindlichkeiten
  • Ich kann die Verbindlichkeiten ohne Hausverkauf nicht übernehmen
  • Ein Gläubiger steigt mir langsam aufs Dach

Bevor ich ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffne, bei dem das Haus mit Sicherheit weit unter Wert weggeht und ein Insolvenzverwalter auch noch seinen Obulus dran verdienen möchte, hatte ich die Idee den Gläubiger so zu besänftigen, dass seine Forderung ins Grundbuch als Pfand eingetragen wird. Soweit ich es aber weiss, muss doch bei einer Eintragung ins Grundbuch und anschliessendem Verkauf der Gläubiger diesem Kauf zustimmen, oder irre ich mich da komplett?
Ich weiss auch dass es verschiedene Arten der Eintragungen ins Grundbuch gibt.

Gruß und Danke

Peter

Hallo,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mir geht es nur darum wie bei Melanie schon geschrieben nur darum, ob ein Gläubiger, den ich eintragen lasse um ihn zu besänftigen, grundsätzlich dem Hausverkauf zustimmen muss.

Gruß

Peter

Hallo Peter,

grundsätzlich muß der eingetragene Eigentümer einer neuen Eintragung im Grundbuch zustimmen. Ausnahme ist, wenn diese Eintragung aufgrund eines gerichtlichen Titels erfolgt, d. h. z. B. Zwangsversteigerungsvermerk oder Zwangssicherungshypothek, oder aufgrund eines hoheitlichen Aktes, z. B. „Ein Sanierungsverfahren wird durchgeführt“, wenn das Haus in einem Sanierungsgebiet liegt. Dies betrifft aber alles bereits die EINTRAGUNG in das Grundbuch. Wer ist mit „der Eingetragene“ gemeint? Eigentümer oder Berechtigter? Grundsätzlich muß ein Käufer alle Belastungen beim Kauf übernehmen, ohne daß der Berechtigte aus einer Eintragung zustimmen muß.

Aber Vorsicht: Bei Grundschulden gibt es oft neben der dinglichen (=grundbuchrechtlichen) noch eine persönliche Haftung über die Zweckerklärung.

Im übrigen sieht das deutsche Erbrecht m. W. vor, daß man entweder alles übernimmt oder aber alles ablehnt. Soll heißen: Das Erbe beschränkt auf das Vermögen annehmen und die Schulden ablehnen geht nicht.

Wenn ich die konkrete Problematik (oder Idee???) kenne, dann kann ich vielleicht noch etwas mehr dazu sagen.

Viele Grüße

Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günther,

vielen Dank für die Antwort.

Hatte Melanie vorhin schon etwas ausführlicher beschrieben worum es geht.
Ich bitte Dich deswegen den oberen Text nochmal zu beachten, da ansonsten der Thread zu lang werden würde.

Gruß

Peter

Hallo Peter,
ein Gläubiger muss einem Hausverkauf grundsätzlich nicht zustimmen. Er hat aber die Möglichkeit, wenn die Raten nicht gezahlt werden, die Zwangsversteigerung zu betreiben.

Viele Grüße von der Blonden

Zunächst einmal ist die Frage nicht verständlich.

  1. Der (die) Eingetragene ist doch die Mutter. Und die ist tot. Somit kann sie nicht zustimmen.
  2. Welche Eintragung soll denn vorgenommen weden?
  3. Verkaufen, vielmehr übereignen, kann das Haus nur der wahre Eigentümer. Wer das sein soll geht aus der Frage nicht hervor. Es müsste aber wohl der Erbe der Mutter sein.
    Die Übertragung des Eigentums ist auch ohne Voreintragung des Erben möglich, wenn ein Erbschein oder ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll vorhanden ist.

Hallo blonde :smile:

das ist doch mal ne Aussage, mit der ich was anfangen kann.
Gibt es da auch irgendeinen Gesetzestext zu?
Hatte nämlich nur gefunden, dass der eingetragene Gläubiger einem Verkauf zustimmen muss. Was ist aber mit der Summe der Forderung?
Im Grundbuch wird ja eine bestimmte Schuld eingetragen. Diese kann man ja nicht monatlich nach Ratenzahlung ändern lassen.
Welche Handhabe, bzw. Möglichkeit habe ich da, bzw. der Gläubiger.

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo diplrpfl,

habe Melanie vorhin schon etwas ausführlicher das Problem beschrieben.
Bitte beachte diesen Beitrag, da, wenn ich alles wiederhole, der Thread zu lang werden würde.

Gruß

Peter

Also, der Schuldner unterwirft sich der „sofortigen Zwangsvollstreckung“. Damit sichert sich der Gläubiger ab. Der Gläubiger ist dann auch verpflichtet, Dir jederzeit Auskunft über die Valutierung der Grundschuld Auskunft zu geben. Wenn Du also zum Zeitpunkt des Hausverkaufs schon etwas von den Schulden abgetragen hast, kann entweder der neue Eigentümer diese Grundschuld (soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch besteht) übernehmen oder Du kannst sie vom Erlös abbezahlen.
Aber da man eh’ zum Notar und dieser Dir alles erklären muss, brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen.

Wo hast Du denn gelesen, dass der Gläubiger dem Verkauf zustimmen muss?

Hallo blonde,

frag mich bitte nicht mehr, wo ich das gelesen habe. Waren mehrere Seiten im Internet. Allerdings habe ich jetzt auch den Zusammenhang nicht mehr, da es ja mehrere „Arten“ von Eintragungen (bzw. Grundschuld) gibt.
Also bleibt mir dann wohl doch kein anderer Weg als zum Notar.
Mir geht es halt nur darum, den Gläubiger solange zu besänftigen, bis das Haus verkauft ist, und die ganze Angelegenheit eben nicht von einem Nachlassinsolvenzverwalter übernommen werden muss.
Denn dieses Verfahren kann ich jederzeit einleiten und das weiss der Gläubiger auch. Darauf hatte ich ihn aufmerksam gemacht.
Ist es denn Sinnvoll eine solche Eintragung machen zu lassen? Oder lieber doch den Nachlassinsolvenzverwalter mit einer wahrscheinlichen Zwangsversteigerung zum Zuge kommen lassen?
Es ist halt alles nicht so einfach.
Gruß und Danke

Peter

Mir geht es halt nur darum, den Gläubiger solange zu
besänftigen, bis das Haus verkauft ist, und die ganze
Angelegenheit eben nicht von einem Nachlassinsolvenzverwalter
übernommen werden muss.
Denn dieses Verfahren kann ich jederzeit einleiten und das
weiss der Gläubiger auch. Darauf hatte ich ihn aufmerksam
gemacht.
Ist es denn Sinnvoll eine solche Eintragung machen zu lassen?
Oder lieber doch den Nachlassinsolvenzverwalter mit einer
wahrscheinlichen Zwangsversteigerung zum Zuge kommen lassen?

Mit Insolvenz oder Zwangsversteigerung kenne ich mich nicht so aus. Aber zum Notar musst Du auf jeden Fall, wenn Du ne Eintragung vornehmen lassen möchtest.
Lass Dich von dem beraten oder von der Bank.

Viele Grüße

Ich kann die Mitteilung an Melanie nicht sehen.

Oh, ok.
Das wusste ich nicht.
Dachte man könnte den ganzen Thread sehen.
Hier die Antwort an melanie:

Hallo zurück,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mir geht es um genau die Frage, wie ich sie gestellt habe.
Nochmal:

  • das Erbe habe ich nicht ausgeschlagen
  • Erbschein wurde erteilt
  • das ich die Schulden miterbe ist mir durchaus bewusst
  • Hauswert ist höher wie die Verbindlichkeiten
  • Ich kann die Verbindlichkeiten ohne Hausverkauf nicht übernehmen
  • Ein Gläubiger steigt mir langsam aufs Dach

Bevor ich ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffne, bei dem das Haus mit Sicherheit weit unter Wert weggeht und ein Insolvenzverwalter auch noch seinen Obulus dran verdienen möchte, hatte ich die Idee den Gläubiger so zu besänftigen, dass seine Forderung ins Grundbuch als Pfand eingetragen wird. Soweit ich es aber weiss, muss doch bei einer Eintragung ins Grundbuch und anschliessendem Verkauf der Gläubiger diesem Verkauf zustimmen, oder irre ich mich da komplett?
Ich weiss auch dass es verschiedene Arten der Eintragungen ins Grundbuch gibt.

Gruß und Danke

Ich kann die Mitteilung an Melanie nicht sehen.

Hallo Peter,

leider kenne ich mich auf diesem Gebiet nicht aus und kann dir daher leider nicht helfen. Ich drücke dir die Daumen, dass du die gesuchte Info noch bekommst.

Grüße
Petra
(Fienchen)

also, jetzt verstehe ich was du willst.
nein, der gläubiger muss dem verkauf nicht zustimmen. er kann aber jederzeit aus seinem recht die zwangsversteigerung betreiben. und will natürlich beim verkauf sein geld sehen. dass der gläubiger bis zum verkauf still hält, ohne zahlungen zu sehen, wäre möglich aber ungewöhnlich. du kannst auch alternativ darüber nachdenken einen kredit aufzunehmen und über eine grundschuld absichern. je nach dem, welcher der gläubiger weniger zinsen verlangt.
hoffe geholfen zu haben.

kann ich nicht helfen
Anwalt fragen oder das Grundbuchamt
Uwe

hallo,
Ihre Frage gibt im Zusammenhang mit der Sachdarstellung Rätsel auf.
Eine Eintragung ohne Eigentümerzustimmung ist nur unter einer Ausnahme möglich: Durch einen Verwaltungsakt wie z.B. ein Versteigerungsvermerk und eine Zwangshypothek aufgrund Schuldtitel, oder viele andere Vermerke von Behörden. Nur wenn man den Fragenhintergrund besser kennt, kann man hinreichend antworten…
Mit freundlichen Grüßen
H.G.