Hallo Peter,
grundsätzlich muß der eingetragene Eigentümer einer neuen Eintragung im Grundbuch zustimmen. Ausnahme ist, wenn diese Eintragung aufgrund eines gerichtlichen Titels erfolgt, d. h. z. B. Zwangsversteigerungsvermerk oder Zwangssicherungshypothek, oder aufgrund eines hoheitlichen Aktes, z. B. „Ein Sanierungsverfahren wird durchgeführt“, wenn das Haus in einem Sanierungsgebiet liegt. Dies betrifft aber alles bereits die EINTRAGUNG in das Grundbuch. Wer ist mit „der Eingetragene“ gemeint? Eigentümer oder Berechtigter? Grundsätzlich muß ein Käufer alle Belastungen beim Kauf übernehmen, ohne daß der Berechtigte aus einer Eintragung zustimmen muß.
Aber Vorsicht: Bei Grundschulden gibt es oft neben der dinglichen (=grundbuchrechtlichen) noch eine persönliche Haftung über die Zweckerklärung.
Im übrigen sieht das deutsche Erbrecht m. W. vor, daß man entweder alles übernimmt oder aber alles ablehnt. Soll heißen: Das Erbe beschränkt auf das Vermögen annehmen und die Schulden ablehnen geht nicht.
Wenn ich die konkrete Problematik (oder Idee???) kenne, dann kann ich vielleicht noch etwas mehr dazu sagen.
Viele Grüße
Günter
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