Hi Nordlicht,
Die ENEV(2007)§16 Abs.2 sagt:
Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein
grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder
Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens
unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.
Heisst Vorlagepflicht nur nach Aufforderung.
Da die ENEV auch nur von „potentiellen“ Käufern spricht, ist davon auszugehen, dass hiermit Kaufinteressenten gemeint sind. Impliziert somit, verlangen der Vorlage nur vor Kaufvertrag (Als Entscheidungsgrundlage - so war es ja auch gedacht). Im Kaufvertrag muss der Verzicht nicht stehen, sollte aber eine zusätzliche Absicherung darstellen.
Im freien Verkauf an unbekannte 3’te sehe ich hier eine Immense Gefahr, falls der Energieausweis nicht vorhanden ist, denn theoretisch könnte jeder der sich zur Besichtigung anmeldet, den Ausweis verlangen und bei Nichtvorlage die Ordnungswidrigkeit anzeigen. Die Bußgelder dafür sind m.W. nicht unerheblich, habe aber keine Echten Erfahrungswerte.
Grüße