Hallo,
angenommen man habe eine WEG (Wohnungseigetümergemeinschaft) mit 5 Einheiten.
Der ehemalige Besitzer der Dachwohnung habe eine eigene Versorgungsleitung für das Wasser legen lassen, die momentan nur die DG-Wohnung versorgt (vor fast 20 Jahren).
Die Wohnung würde unter der Voraussetzung (vor ca 15 Jahren) verkauft, daß der neue Besitzer von den Eigentümern, die sich an diese Leitung anschließen lassen eine Beteiligung an den Kosten für den Bau der Leitung fordern könne (bislang nicht geschehen).
Nun sei diese Leitung undicht (im Keller).
Der Eigentümer der DG-Wohnung fordere nun von der WEG die Leitung auf Kosten der WEG reparieren zu lassen.
Die Leitung würde laut
http://bvi-magazin.de/hp963/Zuordnung-von-Versorgung…zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Meine Frage nun: dürfte unter obigen Bedingungen der Eigentümer der DG-Wohnung weiterhin ein Entgelt für den Anschluß an diese Leitung verlangen oder wäre diese (da Gemeinschaftseigentum) für alle anderen Eigentümer kostenfrei zu benutzen?
Oder: wäre der DG-Eigentümer verpflichtet die Kosten für die Reparatur zu übernehmen, falls er weiterhin ein Entgelt für den Anschluß an „seine“ Leitung fordere?
Es handele sich um einen Altbau und Badsanierungen seien in den kommenden Jahren recht wahrscheinlich.
In der Teilungserklärung sei diese Leitung nicht vermerkt. Weitere Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen lägen nicht vor.
Viele Grüße und vielen Dank für eine (wenn möglich rechtlich begründete) Antwort.
(gesunden Manschenverstand habe ich selber)
H aus V