Gemeinschaftseigentum / Sondereigentum WEG-Recht - Wasserleitung

Hallo,

angenommen man habe eine WEG (Wohnungseigetümergemeinschaft) mit 5 Einheiten.

Der ehemalige Besitzer der Dachwohnung habe eine eigene Versorgungsleitung für das Wasser legen lassen, die momentan nur die DG-Wohnung versorgt (vor fast 20 Jahren).

Die Wohnung würde unter der Voraussetzung (vor ca 15 Jahren) verkauft, daß der neue Besitzer von den Eigentümern, die sich an diese Leitung anschließen lassen eine Beteiligung an den Kosten für den Bau der Leitung fordern könne (bislang nicht geschehen).

Nun sei diese Leitung undicht (im Keller).

Der Eigentümer der DG-Wohnung fordere nun von der WEG die Leitung auf Kosten der WEG reparieren zu lassen.

Die Leitung würde laut

http://bvi-magazin.de/hp963/Zuordnung-von-Versorgung…zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Meine Frage nun: dürfte unter obigen Bedingungen der Eigentümer der DG-Wohnung weiterhin ein Entgelt für den Anschluß an diese Leitung verlangen oder wäre diese (da Gemeinschaftseigentum) für alle anderen Eigentümer kostenfrei zu benutzen? 

Oder: wäre der DG-Eigentümer verpflichtet die Kosten für die Reparatur zu übernehmen, falls er weiterhin ein Entgelt für den Anschluß an „seine“ Leitung fordere?

Es handele sich um einen Altbau und Badsanierungen seien in den kommenden Jahren recht wahrscheinlich. 

In der Teilungserklärung sei diese Leitung nicht vermerkt. Weitere Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen lägen nicht vor.

Viele Grüße und vielen Dank für eine (wenn möglich rechtlich begründete) Antwort.
(gesunden Manschenverstand habe ich selber)

H aus V

Hallo

In Deiner Schilderung fehlt etwas bzw. ich interpretiere Deine Darstellung so:

Der ehemalige Besitzer der Dachwohnung habe eine eigene Versorgungsleitung auf eigene Kosten für das Wasser legen lassen, die momentan nur die DG-Wohnung versorgt (vor fast 20 Jahren).

Dass die Haustechnik/Hausinstallation zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehört, bedeutet ja nicht zwangsläufig, dass die WEG nun von der ursprünglich einmal vereinbarten Kostenbeteiligung hinsichtlich der Herstellungskosten entbunden ist.

Grüsse Rudi

Hallo Rudi,

In Deiner Schilderung fehlt etwas bzw. ich interpretiere Deine
Darstellung so:

Der ehemalige Besitzer der Dachwohnung habe eine eigene Versorgungsleitung auf eigene Kosten für das Wasser legen lassen, die momentan nur die DG-Wohnung versorgt (vor fast 20 Jahren).

Richtig interpretiert. Ich dachte, das sei aus der Formulierung „er hat legen lassen“ ersichtlich (war wohl nicht so). Gut, daß Du darauf hinweist.

Grüße
H aus V

Nachfrage: 2 unterschiedliche Besitzverhältnisse gleichzeitig?
Hallo Rudi,

Dass die Haustechnik/Hausinstallation zwingend zum
Gemeinschaftseigentum gehört, bedeutet ja nicht zwangsläufig,
dass die WEG nun von der ursprünglich einmal vereinbarten
Kostenbeteiligung hinsichtlich der Herstellungskosten
entbunden ist.

Aber hätte ich in dem Fall nicht zwei unterschiedliche Besitzverhältnisse zu einem Zeitpunkt?

Also: ein Wohnungseigentümer (nicht der „Leitungserbauer“) müßte im Reparaturfall anteilig für die Reparatur bezahlen, weil er anteilig die Leitung besitze.

Auf der anderen Seite: er dürfte die Leitung nicht kostenfrei benutzen, weil sie einem anderen gehöre?

Grüße
H aus V

Hallo

Aber hätte ich in dem Fall nicht zwei unterschiedliche Besitzverhältnisse zu einem Zeitpunkt?

Vorweg: Ich denke, Du meinst Eigentumsverhältnisse (nicht Besitzverhältnisse)
http://www.juramagazin.de/besitz_eigentum
Eigentümer von Gemeinschaftseigentum ist die Eigentümergemeinschaft.
Allerdings hat die Eigentümergemeinschaft damals nicht ihre Kostentragungspflicht erfüllt. Somit bestünde eine Geldforderung des damaligen Bezahlers gegen die ETG.

Aber der BGH hatte diese spezielle Zuordnungsfrage ja erst 2012 geklärt.
Die fraglichen Leitungen wurden aber schon vor 20 oder 15 Jahren neu eingebaut. Damals war die Rechtslage noch ungeklärt.

Vermutlich wurde genau deswegen (weil der „Leitungserrichter“ damals auf eine gerichtliche Klärung verzichtet hat) und weil die ETG/die anderen Eigentümer eine Kostenübernahme ablehnten, hier die Vereinbarung getroffen „Kostenbeteiligung der Eigentümergemeinschaft bzw. einzelner Mitglieder der ETG an den Herstellungskosten erst bei Anschluss“

Eigentlich hätten nach dem BGH-Urteil aber bereits bei der Herstellung die gesamte ETG sich an den Kosten beteiligen müssen … weil zwingend Gemeinschaftseigentum.

Auf der anderen Seite: er dürfte die Leitung nicht kostenfrei benutzen, weil sie einem anderen gehöre?

Doch, natürlich dürfte er sie kostenfrei benutzen … wenn die Eigentümergemeinschaft insgesamt die Kosten bei der Herstellung übernommen hätte, so wie das für Gemeinschaftseigentum vorgesehen ist.

Letztendlich hat doch die ETG aber auch keinerlei Nachteil. Alle Eigentümer hätten sich gemäß BGH damals schon an den Kosten beteiligen müssen, so müssen sie es aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber erst bei Anschluss.

Grüsse Rudi

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Hallo

Aber hätte ich in dem Fall nicht zwei unterschiedliche Besitzverhältnisse zu einem Zeitpunkt?

Vorweg: Ich denke, Du meinst Eigentumsverhältnisse (nicht
Besitzverhältnisse)

Klar, verwechsle ich immer (oder besser: benutze es meist synonym). Bin leider (oder zum Glück) kein Jurist.

http://www.juramagazin.de/besitz_eigentum
Eigentümer von Gemeinschaftseigentum ist die
Eigentümergemeinschaft.

Auch klar.

Allerdings hat die Eigentümergemeinschaft damals nicht ihre
Kostentragungspflicht erfüllt. Somit bestünde eine
Geldforderung des damaligen Bezahlers gegen die ETG.

Der damalige angenommene Leitungserbauer könnte auf die Geldleistungen der ETG verzichtet haben, weil er seltsamerweise der Einzige war, der unter Druckmangel gelitten hätte.
Außerdem läge die Leitung an einer Stelle, bei der sämtliche Wasseranschlüsse der anderen Wohnungen umgelegt hätten werden müssen (langsam mache mich der Konjunktiv verrückt :wink:)) und wie sich auch herausstellen könnte nur unter größeren Umbaumaßnahmen der Wohnungen überhaupt genutzt werden könne. Die Wohnungen seien aber durchweg bewohnt gewesen und auf Umbaumaßnahmen habe keiner Lust gehabt (was verständlich ist, wenn man die Neuverlegung sämtlicher Rohrleitungen in einer Wohnung in Betracht zieht).
:

Aber der BGH hatte diese spezielle Zuordnungsfrage ja erst
2012 geklärt.
Die fraglichen Leitungen wurden aber schon vor 20 oder 15
Jahren neu eingebaut. Damals war die Rechtslage noch
ungeklärt.

Vermutlich wurde genau deswegen (weil der „Leitungserrichter“
damals auf eine gerichtliche Klärung verzichtet hat) und weil
die ETG/die anderen Eigentümer eine Kostenübernahme ablehnten,
hier die Vereinbarung getroffen „Kostenbeteiligung der
Eigentümergemeinschaft bzw. einzelner Mitglieder der ETG an
den Herstellungskosten erst bei Anschluss“

Eigentlich hätten nach dem BGH-Urteil aber bereits bei der
Herstellung die gesamte ETG sich an den Kosten beteiligen
müssen … weil zwingend Gemeinschaftseigentum.

Auf der anderen Seite: er dürfte die Leitung nicht kostenfrei benutzen, weil sie einem anderen gehöre?

Doch, natürlich dürfte er sie kostenfrei benutzen … wenn die
Eigentümergemeinschaft insgesamt die Kosten bei der
Herstellung übernommen hätte, so wie das für
Gemeinschaftseigentum vorgesehen ist.

Letztendlich hat doch die ETG aber auch keinerlei Nachteil.
Alle Eigentümer hätten sich gemäß BGH damals schon an den
Kosten beteiligen müssen, so müssen sie es aufgrund der
getroffenen Vereinbarungen aber erst bei Anschluss.

Vielen Dank für Deine Antwort! So langsam wird mir das jetzt auch ein bissl klarer (so ganz muß ich das eh’ nicht verstehen).

H aus V