Grenzbebauung Immobilien Kommunalrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Wir wollen uns um den Kauf eines Grundstücks aus kommunalem Eigentum bewerben.
Der Nachbar, welcher zudem im Gemeinderat sitzt, hat 1m neben der Grundstücksgrenze seinen Propangastank hingestellt und parkt zudem auf dem zum Verkauf stehenden Grundstück… Das Parken würde sich ja mit dem Verkauf erledigen aber wie ist es mit dem entgegen der Bauordnung aufgestelltem Gastank(Abstand zum Nachbargrundstück/Grundstücksgrenze 3m?).

Frage:
Wenn die Gemeindeverwaltung als damaliger Eigentümer der Liegenschaft der Grenzbebauung zugestimmt hat und das Grundstück dann verkauft, wird diese Zustimmung dann Teil des Kaufvertrages bzw. müssen wir, wenn wir das Grundstück kaufen dürfen, diese alte Zustimmung dulden?
Nun ist es taktisch sicher falsch, schon von Anfang an die Gemeinde(mit dem potentiellen Nachbarn welcher im Rat sitzt) aufzuschrecken und in den Kaufverhandlungen dieses Thema anszusprechen. Dazu kommt noch, dass der Nachbar, wenn auch nicht zu dem geforderten Preis, selbst Intresse am Grundstück hat.

Frage:
Können wir nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, unter der Vorraussetzung es gibt in „unserem“ Grundstück keinen Eintrag zu diesem Recht, diese Grenzbebauung beanstanden?
Eigentlich hat doch die Kommune als Eigentümer diesen Zustant zumindest geduldet, oder?

Frage:
Das Kaufangebot muss zu einem Stichtag eingereicht werden.
Wie kann ich kontrollieren, dass nicht nach unserer Angebotsabgabe ein etwas höheres Angebot des Nachbarn auftaucht? Müssen die Preisangebote zum Verkauf kommunalen Eigentums irgendwie registriert und dazu Auskunft gegeben werden?

vielen herzlichen Dank schon vorab!

Klaus

Hallo,

wenn der Kaufvertrag beim Notar abgeschlossen wird, wird (muss) dieser nach bestehenden Grunddienstbarkeiten (Leitungen, Rechte anderer usw.) fragen. Spätestens dann wird die eventuell geduldete Unterschreitung bei der Grenzbebauung zur Sprache kommen müssen.
Bei Vergaben hat eigentlich jeder Bieter das Recht bei der Angebotseröffnung anwesend zu sein. Fragen Sie einfach bei der Gemeinde, wann diese genau stattfindet.
Um den Vorwurf einer Mauschelei aus dem Weg zu gehen, wird der Bürgermeister sicher zustimmen, dass alle Bieter anwesend sein können.
Der Nachbar (Gemeinderat) darf, wenn er selbst bietet und damit Beteiligter ist, nicht mitstimmen. Das verbietet, zumindest in Bayern, die Gemeindeordnung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen?

Liebe Grüße

Tut mir Leid, bin nicht kompetent.

Hallo Klaus,

Baurecht ist (jeweiliges) Landesrecht. In welchem Bundesland spielt Dein Fall? Das kann von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. Ohne diese Information ist jede Antwort spekulativ…

Zu der Schlussfrage jedenfalls schon einmal: Nein, es gibt keine Zentralregistratur für solche Angebote (das ist zwar auch Landesrecht, aber das hätte ich schonmal gehört, wenn es sowas irgendwo gäbe). Deine Frage berührt die große Überschrift Korruption. Wenn Du dafür irgendwelche Anhaltspunkte haben solltest, gäbe es verschiedene Kontrollinstanzen. Aber einfach nur das schlechte Bauchgefühl, weil ein Nachbar Ratsherr der Gemeinde ist, nutzt Dir nichts…

Gruß
Marco.

Guten Morgen
wir sind hier in Brandenburg.
vielen Dank
Klaus

Hallo Klaus,

baurechtliche Dinge sind mit dem Bauamt abzusprechen. Es gilt der amtliche Bebauungsplan - grundsätzlich.
Das gilt auch für eine Grenzbebauung.

Wenn dort nachträglich getrickst oder gemauschelt werden würde, es stünde nicht in der Tageszeitung…

Hallo Klaus,

es tut mir leid Sie zu enttäuschen, aber diese komplexe
Situation übersteigt meine Kenntnisse bzgl. Baurecht etc. bei weitem.

Zumal da jedes Bundesland seine eigene Suppe kocht.
Ich kann da nur raten, einen Fachanwalt zu konsultieren, ich denke, dass man die Beratungskosten für eine solche Investition nicht scheuen sollte, das wäre am falschen Ende gespart.

Tut mir leid, dass ich nicht wirklich helfen konnte.

Freundlichen Gruß

Ronald Maier