Integriete Garage an Grenznähe

Hallo und Sorry,

habe diese Frage bereits so ähnlich gestellt, aber anscheinend nicht richtig dargestellt.

Mein einseitig angebautes EFH soll ca. 9,36m breit werden auf einem 12,4m breiten Grundstück, da meine im Kellergeschoss integrierte Garage ein ca. Außenmass von 6,5m haben soll, müsste ich den Garagenteil ca. 1m aus dem Gesamthaus nach links herausziehen.
Jetzt mal angenommen in meinem Ort (RLP) wäre eine generelle Grenzbebauung für Garagen erlaubt, wäre dieser 1m Vorsprung als Garage überhaupt Zulässig oder würde dieses dann als gesamtes Haus zählen und müsste dann die Garage als solches thermisch und räumlich vom Haus getrennt sein ?

Besten Dank

Hallo !

Das muss doch der Architekt klären,sonst schafft ein Besuch auf dem Bauamt rechtliche Klärheit.

Nach meiner Kenntnis geht es,denn die Vorschrift der Abstandflächen spricht ja ausdrücklich von „oberirdischen“ Außenwänden.
Ist die Kellerverbreiterung für die Garage komplett überdeckt vom Erdreich,dann zählt das m.E. nach nicht mit. Hier braucht es keine 3 m Abstand(weil nicht sichtbar,darauf zielt die Vorschrift ja ab).

Kellergaragen sind energetisch schlecht fürs Haus,man muss Decken und Innenwände gegen die restlichen Kellerräume fast wie Außenwände isolieren,das Tor sowieso.
Und man hat die in meinen Augen schäbigen Rampen,die den halben(ganzen) Vorgarten einnehmen und dann im Winter oft nicht befahrbar wären.

Es kann aber laut Baufenster des Bebauungsplanes nicht zulässig sein,den Keller zu verbreitern,wenn das Teil dann aus dem Baufenster gerät.
Bei der geplanten Lage hat man die 3 m knapp eingehalten. Warum nicht nur einen Stellplatz im Keller und eine Einzelgarage/Carport auf der Grenze ? Bei Einhaltung der Grenzlänge und Höhe kein Problem.

Aber auch hier kann es im B-Plan eingetragende Stellplatzflächen haben,wo die Garage/Carport stehen muss.

MfG
duck313