Kosten für eine Umschreibung vom Gemeinschafseigentum zum Sondereigentum?

Hallo,

weiß jemand, was eine derartige Umschreibung (Grundbuchumschreibung, Teilungserklärungumschreibung, Architekt…) kosten würde?

Danke im Voraus!

Hallo,
das ist abhängig vom Wert des Geschäfts und vom Wert des davon betroffenen Bauwerks oder Gebäudeteils. Ein paar mehr Infos könnten nicht schaden.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

Die Gebühren beim Grundbuchamt richten sich nach der Gebührenordnung der Grundbuchordnung, hier ist ein Link: http://www.grundbuch.de/grundbuchkosten.html

Wenn ein Architekt Vorleistungen erbringen muß richten sich diese nach der Honorarordung für Architekten und Ingenieure Link: http://www.bauer-software.de/?page=hoai.online

Eine konkrete Zahl kann man für die Kosten nicht nennen, das hängt von den Umständen ab.

Viele Grüße

Carsten Fey

Die Gebühren beim Grundbuchamt richten sich nach der

Gebührenordnung der Grundbuchordnung, hier ist ein Link: http://www.grundbuch.de/grundbuchkosten.html

Hallo,

wen ein Laie hier irgendwelchen Unsinn schreibt, kann man ja noch drüber weg sehen, aber als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sollte man schon wissen was man schreibt.

Eine „Gebührenordnung der Grundbuchordnung“ ist Unsinn. Auch ist der eingefügte Link für den Fragesteller unsinnig da seine Frage dort nicht beantwortet werden würde, selbst wenn es die KostO noch geben würde.

Seit dem 01.08.2013 gilt das GNotKG. Die Gebühr für eine Teilung in WEG richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie. Es wird eine volle Gebühr erhoben, KV 14112 GNotKG i.V.m. Gebührentabelle B zum GNotKG.

ml.

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Hallo und danke erst einmal für die Antwort. Darauf weiß ich leider keine Antwort, da meine Wohnung mit einen Dachspeicher mit einer Treppe verbunden ist. Der Speicher sollte möglichst umgeschrieben werden, so dass ich daraus machen kann was ich will und hat ca. 23m², was der Wert ist kann ich absolut nicht sagen. Wo kann ich das erfahren? Es handelt sich um ein über 40 Jahre altes 6 Parteien Haus in Düsseldorf Unterbach.

Gruß, Rafael Broja

Danke erst einmal an alle, scheint alles komplizierter zu sein als erwartet.

Hallo

Wenn ein Architekt Vorleistungen erbringen muß richten sich
diese nach der Honorarordung für Architekten und Ingenieure
Link: http://www.bauer-software.de/?page=hoai.online

Das Erstellen der Aufteilungspläne zwecks Abgeschlossenheitsbescheinigung ist weder Grundleistung noch Besondere Leistung nach den Leistungsbildern der HOAI, somit ist die Vergütung nicht in der HOAI geregelt > Link ( OLG Koblenz 1 U 1287/10).

Das Honorar richtet sich also nach dem Zeitaufwand - und der kann sehr unterschiedlich sein, z.B. von > bereits vorhandene, digitale Eingabepläne sind lediglich zu ergänzen/zu aktualisieren bis > Komplettaufmass, Erstellung von Bestandsplänen mit darauf basierender Erstellung der Aufteilungspläne.

Auch hier ist das gesamte Gebäude zu „bearbeiten“ und die Kosten/Gebühren richten sich wie bei Notar, Grundbuchamt, Bauamt etc. nach dem gesamten Gebäude.

„Mal eben schnell Teilungserklärung, Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung ändern“ ist nicht. Nur als ganz grobe Hausnummer dürften für einen solchen Vorgang 1000 Euro aufwärts anzusetzen sein.

Nebenbei: für eine Nutzungsänderung des Dachbodens in Wohnraum ist auch eine Baugenehmigung erforderlich und das gesamte Gebäude muss den heutigen Vorschriften entsprechen bzw. muss ggf. „ertüchtigt“ werden > Brandschutz, Schallschutz, ENeV/Wärmeschutz - die entsprechenden Nachweise gehören heutzutage zum Genehmigungsverfahren. Es empfiehlt sich dafür frühzeitig einen Architekten hinzuziehen, denn i.d.R. können Leistungen, die für das Genehmigungsverfahren anfallen, dann auch für die Aufteilungspläne/Teilungsgenehmigung weiterverwendet werden. Nicht zuletzt sollte vorher geprüft werden, ob die Nutzungsänderung baurechtlich überhaupt zulässig ist.

http://www.duesseldorf.de/buergerinfo/63/03/001.shtml
http://www.duesseldorf.de/buergerinfo/63/03/003.shtml

scheint alles komplizierter zu sein als erwartet

klares JA
Man könnte auch prüfen lassen, ob das Gewünschte durch eine lediglich textliche Änderung/Neufassung/Ergänzung des WEG-Vertrags/Teilungsvertrags oder über einen WEG-Beschluss zumindest annähernd erreicht werden kann.

Grüsse Rudi

Rudi, vielen Dank auch hierfür.