Maklercourtage bei Eigeninitiative ?

Hallo Allerseits,
ich habe eine Frage für die Experten im Maklerrecht:
Familie A möchte ein Haus kaufen. Frau A sieht in einer Internetimmobilienbörse ein Haus
und fordert von der Maklerin B Informationen an. Abends zeigt Frau A ihrem Mann die
Internetanzeige Herrn A kommt das Haus bekannt vor. Er glaubt das dass Haus einem ehemaligen Kollegen von ihm gehört. Am nächsten Morgen schreibt er eine Email an seinen
ehemaligen Kollegen um nachzufragen ob der Kollege der Verkäufer ist. Der Kollege bejaht
dies und man verabredet ein Telefonat am Abend um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.
Gut eine Stunde später bekommt Frau A ein Expose von der Maklerin B und kurz darauf einen Anruf um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Frau A stimmt einem Besichtigungstermin zu. Am Abend erklärt Herr A seiner Frau das er den Verkäufer kennt
und mit ihm einen Besichtigungstermin vereinbart hat. Frau A sagt daraufhin den Besichtigungstermin bei der Maklerin B ab.
Familie A besichtigt das Haus und findet gefallen daran allerdings missfällt ihnen das dass Haus über eine Maklerin verkauft wird. Der Verkäufer behauptet dass dies kein Problem sei
da er keinen Vertrag mit der Maklerin abgeschlossen hat. Familie A bittet sich Bedenkzeit
aus weil Sie noch andere Objekte besichtigen möchte.
Herr A hat sich nach der Besichtigung das Expose der Maklerin B durchgelesen dabei stieß er in den Geschäftsbedingungen auf folgenden Absatz:
Sollte Ihnen bereits bekannt sein, dass das im Angebot genannte Objekt zum Verkauf oder zur Vermietung ansteht, bin ich unter Angabe der Informationsquelle sofort darüber zu unterrichten.
Herr A schreibt darauf hin eine Email in dem er der Maklerin B erklärt, das er noch bevor er ihr Expose erhalten hat mit dem Verkäufer bzgl. des Hausverkaufs in Kontakt getreten sei.
Daher halte er eine Courtage der Maklerin B für nicht gerechtfertigt das sie weder einen Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit erbracht hätte.
Die Maklerin B antwortet ihrerseits das sie im Alleinauftrag handelt und der Verkäufer eine
Kaufabwicklung ausschließlich über ihr Büro wünscht und bietet Familie A einen neuen
Besichtigungstermin an.
Herr A erkündigt sich beim Verkäufer ob die Maklerin B mit ihren Aussagen
Recht hat. Der Verkäufer verneint die Aussagen der Maklerin B.
Herr A schreibt erneut eine Email an die Maklerin B und erklärt ihr das ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen und der Verkäufer sehr wohl bereit wäre das Haus ohne sie zu verkaufen. Und das ein Kauf für Familie A nur ohne Courtagezahlung in frage kommt.
Darauf hin versucht die Maklerin B telefonisch Druck auf den Verkäufer auszuüben. Und droht gleichzeitig Familie A ihre Courtage im Fall eines Kaufs mit Rechtsmitteln durchzu-setzen. Herr A wiederholt seine Aussage dass ihm der Verkauf vor dem Eintreffen ihres Exposes bekannt war und er eine Courtage für nicht gerechtfertigt hält. Als Beweis sendet er das Email des Verkäufers auf seine Anfrage ob sein Haus zu verkaufen sei als Anhang mit. Und weist die Maklerin B auf die Uhrzeit des Emails hin da das Email gut 1 ¼ h früher empfangen wurde als das Expose. Er fordert Maklerin B auf Falls Sie unter diesen Umständen noch immer auf eine Courtage bestehen würde sich bei Familie A zu melden.
Die Maklerin meldet sich nicht mehr bei Familie A.
Zwischenzeitlich hat sich der Verkäufer von der Maklerin getrennt und möchte sein Haus
an Familie A privat verkaufen.
Familie A aber zögert noch da sie nicht weis ob die Maklerin im Fall eine Kaufs eine Courtage verlangen bzw. bekommen kann.
Wer weis Rat ???

Hallo Wombat,

Familie A aber zögert noch da sie nicht weis ob die Maklerin
im Fall eine Kaufs eine Courtage verlangen bzw. bekommen kann.
Wer weis Rat ???

Verwickelte Geschichte. Fakt ist, dass Frau A. die Maklerin kontaktiert hat. Wenn jetzt die Maklerin einen Alleinauftrag hatte, denke ich mir, wäre die Courtage bei einem Kauf fällig. In diesem Punkt unterscheiden sich die Aussagen von Makler und Verkäufer, da liegt das Risiko. Wenn die Maklerin im Rechtsstreit den Auftrag vorlegen kann, wird es für die Käufer teuer. Also würde ich mir von der Maklerin den Auftrag zeigen lassen und dann entscheiden.

Gruß

Nordlicht

Die Antwort auf diese Frage hängt an dem Vertrag zwischen Maklerin und Verkäufer.

Die Behauptung seitens des Verkäufers, es gäbe keinen Vertrag, kann nicht zutreffen. Schließlich hat er die Maklerin aufgesucht und den Auftrag zur Käufersuche erteilt. Eine mündliche Vereinbarung reicht dazu vollkommen. Fragt sich nun, ob ihm die Geschäftsbedingungen es untersagen, selbstständig einen Käufer zu suchen, ob er in dem Fall evtl. eine Abfindung an B entrichten muss und ob er über diese Konditionen informiert wurde. Wenn dem nicht so ist, dann kann er die Wohnung privat verkaufen, ohne Courtage.

Unabhängig davon muss die Dienstleistung der Maklerin bedacht werden. Ich gehe davon aus, dass das Angebot von ihr ausgestellt wurde. Damit hat sie auftragsgemäß eine Dienstleistung ausgeführt, die vom Verkäufer zu zahlen ist.

Durch die Feststellung dieser Leistung kann B - anders als sie offenbar meint - jedoch nicht auf eine „Vermittlungstätigkeit“ schließen.

Also würde ich mir von der Maklerin den Auftrag zeigen
lassen und dann entscheiden.

Hallo,

für den Käufer spielt es doch keine Rolle, ob der Verkäufer mit dem Makler einen Alleinauftrag abgeschlossen hat oder nicht. Das berührt nicht das Verhältnis zwischen Käufer und Makler.

Ich sehe es allerdings so: es geht nicht darum, ob das Haus oder der Eigentümer dem Kaufinteressenten bekannt waren, sondern ob der Kaufinteressent von der Möglichkeit Kenntnis gehabt hat, das Haus zu kaufen.

Insofern sehe ich es auch in gewisser Weise als Eigentor an, das die Kaufinteressenten - sofern ich den Sachverhalt richtig verstanden habe - dem Makler das Email zukommen lassen ließen, worin gefragt wird, ob das Haus zu verkaufen sei. Das zeugt also genau davon, daß KEINE Vorkenntnis bestanden hat.

Viele Grüße
Armin

für den Käufer spielt es doch keine Rolle, ob der Verkäufer
mit dem Makler einen Alleinauftrag abgeschlossen hat oder
nicht. Das berührt nicht das Verhältnis zwischen Käufer und
Makler.

Meines Wissens, ich bin kein Jurist, hat ein Makler mit Allein-Verkaufsauftrag immer einen Anspruch auf die Courtage, wenn das Objekt verkauft wird. Der Verkäufer ist in so einem Falle in der Pflicht einen Interessenten über den Makler und seinen Courtage-Anspruch zu informieren. Zumindestens sahen so die Makleraufträge aus, die ich sowohl als Käufer, als auch als Verkäufer vorgelegt bekam.

Anders sieht es aus, wenn ein Makler mir ein Objekt nchweist, dass ich schon kenne, diesen Umstand muß ich dem Makler aber sofort (!) mitteilen.

Hallo Nordlicht,

der Makler hat, sofern es sich um einen sog. „Qualifizierten Alleinauftrag“ handelt, auch bei Eigenverkauf durch den Verkäufer einen Anspruch auf Provision (sofern es im Rahmen einer Individualvereinbarung so vereinbart wurde. Ein Vordruck auf dem Auftrag reicht strenggenommen NICHT aus), jedoch NUR gegenüber dem Verkäufer, NICHT gegenüber dem Käufer.

Es ist zwar richtigt, dass - sofern im Vertrag festgelegt - der Verkäufer sich verpflichtet, eigene Interessenten an den Makler zu verweisen. Tut er dies jedoch nicht, kann der Käufer dafür nicht zur Kasse gebeten werden.

Anders sieht es aus, wenn ein Makler mir ein Objekt nchweist,
dass ich schon kenne, diesen Umstand muß ich dem Makler aber
sofort (!) mitteilen.

Da gebe ich Dir recht. Wobei der Kaufinteressent davon Kenntnis gehabt haben muß, daß das Objekt zum Verkauf steht und nicht nur, daß er zufällig weiß, wo sich das Objekt befindet und wem es eventuell gehört. Natürlich ist dies in der Regel schwierig zu beweisen.

Deshalb: wenn man als Kaufinteressent ein Objekt angeboten bekommt welches z.B. ein anderer Makler schon offeriert hat oder bereits ein Kontakt über Privat zustande gekommen ist, sofort - am besten Schriftlich oder per Fax - den Makler davon in Kenntnis setzen und keine weiteren Dienstleistungen bezügl. des Objekts, z.B. einen Besichtigungstermin, weitere Unterlagen und dgl., in Anspruch nehmen. Dann sollte es auch keine Probleme geben.

Viele Grüße

Armin

Richtig betrachtet ist doch Familie A erst durch das Angebot der Maklerin auf das Haus gestossen, das Bild kam Herrn A bekannt vor und er wusste: aha, gehört meinem Kollegen.

Nur durch diesen Wissensstand konnte er sich vor Eintreffen des Exposes mit dem Verkäufer in Verbindung setzen.

Mehr sage ich dazu nicht.

Hallo,
bei vorgenannter Sachlage hat der Käufer definitiv keine Provisionspflicht gegenüber der Maklerin.
Gruß
Markus BvG

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Begründung?

Hallo,
bei vorgenannter Sachlage hat der Käufer definitiv keine
Provisionspflicht gegenüber der Maklerin.
Gruß
Markus BvG

Hallo Markus,
wie begründest Du Deine Aussage?
Viele Grüße
Armin

Erst einmal vielen Dank an Euch alle.
An Irene: Herr A wusste zu dem Zeitpunkt nicht als er mit dem Verkäufer in Kontakt trat nicht ob es wirklich das Haus war da nur die Rückseite abgebildet war. Er vermutete nur dass das Haus evtl. seinem ehemaligen Kollegen gehören könnte. Dass es wirklich das Haus des Kollegen ist konnte er nicht wissen.
Wenn ein Makler nur durch das zeigen eines Bildes ohne Anschrift des Objekts schon einen Nachweis erbringt und dafür Provision verlangen kann könnte er doch jeden Käufer blockieren. Z.b. in dem er in der Tagespresse ein Angebot mit einem Bild veröffentlicht und
von jedem Käufer der nicht mit ihm einen Maklervertrag hat Provision verlangen, da der Käufer ja das Bild in der Zeitung gesehen haben könnte. Ich denke es ist Risiko des Maklers
in wie weit er Informationen sei es in schriftlicher oder in bildlicher Form als Werbung für ein
Objekt verwendet.
An Markus: Kannst Du vielleicht deine Aussage begründen warum keine Provisionspflicht besteht.

Viele Grüße
Wombat

Insofern sehe ich es auch in gewisser Weise als Eigentor an,
das die Kaufinteressenten - sofern ich den Sachverhalt richtig
verstanden habe - dem Makler das Email zukommen lassen ließen,
worin gefragt wird, ob das Haus zu verkaufen sei. Das zeugt
also genau davon, daß KEINE Vorkenntnis bestanden hat.

Hallo Armin,
ich habe der Maklerin eine Email geschickt in dem der Verkäufer
erklärt warum er das Haus verkaufen möchte. Sorry habe mich vielleicht
etwas ungeschickt ausgedrückt. Das habe ich auch nur getan um ihr zu beweisen das ich vor der Ankunft des Expose wußte das das Haus verkauft wird und von wem. Da alle Email ja ein Sendedatum und die Sendeuhrzeit in der Kopfzeile stehen haben sollte das ja als Bewies
ausreichen sein.
Darauf hin hat Sie sich nicht wieder gemeldet.

Viele Grüße
wombat

o.w.T.

Hallo

ich sehe das leider etwas anders.
Herr A. vermutete, dass es das Haus seines Kollegen war.
Die Vermutung kam ihm aber erst, nachdem er das Bild gesehen hat.

Werbung macht ein Makler immer mit Text und ggf. Bild und NIE mit der Anschrift des Objektes. Deswegen hat man euch ja auch ein Expose geschickt, da dürfte die Adresse gestanden sein.

Gruß

Hallo Armin,
der Kaufinteressent hat gegenüber der Maklerin seine Vorkenntnis ausreichend nachgewiesen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird mit hoher Warscheinlichkeit der Verkäufer als Zeuge der Vorkenntnis genannt. Die Maklerin hat keine Zeugen, sondern ihre AGB und schlechte Karten.
Gruß
Markus BvG

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