Hallo,
abgesehen davon, dass meinem Rechtsverständnis nach die Weitergabe von Boni oder Rabatten selbstverständlich sein sollte, hier eine Auszug aus einer Webseite:
Den Mietern dürfen nur solche Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gebäudes nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der Mieterinteressen tatsächlich erforderlich sind. Der Vermieter ist aus diesem Grund auch verpflichtet, die laufenden Verträge zur Hausbewirtschaftung regelmäßig zu überprüfen, um mögliche Einsparungseffekte zu erzielen. Beim Einkauf von Brennstoffen hat er mögliche Kostenvorteile wie Rabatte wahrzunehmen und diese an die Mieter weiterzugeben (OLG Koblenz, WuM 1986,282). Um Energieverluste zu vermeiden, hat der Vermieter eine Heizungsanlage wirtschaftlich zu betreiben (OLG Düsseldorf, WuM 1984,54). Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist auch verletzt, wenn die Kosten für Heizkostenverteiler 25% der Energiekosten ausmachen (AG Hamburg, WuM 1994,695). (http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebsko… )
In einer Buchbesprechung für einen Handkommentar. §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuches - lässt sich nicht kopieren - (http://books.google.de/books?id=VvlIHNFC-twC&pg=PA43…) wird das bestätigt: Prinzip ist immer, dass nur die tatsächlich anfallenden Kosten umgelegt werden dürfen.
Die Umlage erfolgt nach Verbrauch. Das heißt meiner Meinung nach, dass berechnet werden muss, was gesamt ausgegeben wurde, der anteilige Verbrauch bestimmt wird und dann die Verteilung der Kosten danach erfolgt.
Allerdings tue ich mir schwer nach Ihren Angaben konkreter zu werden. Meiner Meinung nach können Boni nur mit der gelieferten Menge zu tun haben und nicht mit der Grundgebühr.
Gruß Elfriede