Muss Vermieter den Bonus eines Versorgers an den Mieter weitergeben?

Unser Vermieter hat für den Bezug von Gas und Strom jeweils einen Bonus von seinem Lieferanten bekommen.

Auf der Gasrechnung ist dieser auch ausgewiesen:

Kosten für Verbrauch:   700,00 €
Grundgebühr:                100,00 €
Bonus:                           300,00 €

  1. Muss er diesen Bonus an uns weitergeben?
        Wenn möglich bitte mit Urteilen o.ä.
  2. Wie wird der Bonus umgelegt?

Auf der Stromabrechnung steht unten:
Entsprechend unseres Liefervertrages vom 01.09.2012 erhalten Sie folgenden Bonus:

  1. Muss er diesen Bonus an uns weitergeben?
        Wenn möglich bitte mit Urteilen o.ä.
  2. Wie wird der Bonus umgelegt?

Vielen Dank

Hallo!

Da man nur tatsächliche Kosten umlegen darf müsste auch ein Bonus, Preisnachlass,  Mengenrabatt eingerechnet, also abgezogen werden.

Im Beispiel wäre es bei Gas also 800 €(Verbrauch und Grundgeb.) - Bonus 300 € = bezahlt für Gaslieferung 500 €.
Also werden auch 500 € angesetzt und auf die Mieter umgelegt.

Vermieter kann weder etwas aufschlagen noch kann er Preisnachlässe für sich verbuchen.
Was er bezahlt hat sind die umlagefaähigen Kosten, die er seinen Mietern berechnet.

MfG
duck313

Danke.
Gibt es da auch Urteile, § oder Rechtsprechungen?

_ …als Verwalter großer Wohnanlagen würde ich selbstverständlich nur die tatsächlich verbleibenden Kosten (also Rechnungsposition abzgl. Bonus) den Mieter berechnen.
Verbindliche Auskunft darf nur ein Rechtsanwalt geben. Bitte dort bzw. beim Verbraucherschutz (mit angestellten Juristen) anfragen.
DG.
 

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Hallo,
abgesehen davon, dass meinem Rechtsverständnis nach die Weitergabe von Boni oder Rabatten selbstverständlich sein sollte, hier eine Auszug aus einer Webseite:

Den Mietern dürfen nur solche Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gebäudes nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der Mieterinteressen tatsächlich erforderlich sind. Der Vermieter ist aus diesem Grund auch verpflichtet, die laufenden Verträge zur Hausbewirtschaftung regelmäßig zu überprüfen, um mögliche Einsparungseffekte zu erzielen. Beim Einkauf von Brennstoffen hat er mögliche Kostenvorteile wie Rabatte wahrzunehmen und diese an die Mieter weiterzugeben (OLG Koblenz, WuM 1986,282). Um Energieverluste zu vermeiden, hat der Vermieter eine Heizungsanlage wirtschaftlich zu betreiben (OLG Düsseldorf, WuM 1984,54). Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist auch verletzt, wenn die Kosten für Heizkostenverteiler 25% der Energiekosten ausmachen (AG Hamburg, WuM 1994,695). (http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebsko… )
In einer Buchbesprechung für einen Handkommentar. §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuches - lässt sich nicht kopieren - (http://books.google.de/books?id=VvlIHNFC-twC&pg=PA43…) wird das bestätigt: Prinzip ist immer, dass nur die tatsächlich anfallenden Kosten umgelegt werden dürfen.

Die Umlage erfolgt nach Verbrauch. Das heißt meiner Meinung nach, dass berechnet werden muss, was gesamt ausgegeben wurde, der anteilige Verbrauch bestimmt wird und dann die Verteilung der Kosten danach erfolgt.
Allerdings tue ich mir schwer nach Ihren Angaben konkreter zu werden. Meiner Meinung nach können Boni nur mit der gelieferten Menge zu tun haben und nicht mit der Grundgebühr.

Gruß Elfriede