Nachbarschaftsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage bzgl. dem geplanten Bau eines Carports von unserem Nachbar.

Folgender Sachverhalt:
Unser Esszimmerfenster zeigt auf unsere Einfahrt - direkt daneben befindet sich die Einfahrt des Nachbarn. Unser Nachbar und wir haben jeweils eine Garage - die sich quasi am Ende der Einfahrt befindet.

Der Nachbar wollte vor einem Jahr einen Carport bauen was ich ihm versagt habe da das Licht im Esszimmer gedämpft ankommen würde und da wir dann immer auf die Pfosten des Carportd schauen würden. Ich bot an, den Carport hinter der Garage (Anm: Die Garage hat ein Doppeltor und kann somit durchfahren werden) im Garten zu bauen - denn dort haben wir keine Beeinträchtigungen. Dies wurde abgelehnt.

Nun hat der Nachbar dennoch mit den Arbeiten des Carpots begonnen. Und bevor ich mit ihm spreche möchte ich mich versichern das ich keinen Unfug erzähle.

Deswegen meine Frage wie ich den folgenden Satz des §2 Abs 1c des Nachbarschaftsgesetztes NRW zu deuten habe.

"[…]
§ 2 Ausnahmen

§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht
a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß;

b) für gemäß § 6 Abs. 11 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zulässige Garagen, überdachte Stellplätze, Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser sowie für überdachte Sitzplätze und oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung;
[…]"

Bedeutet dies das bei einer vorhanden Garage mir der Nachbar genau an der Grenze eine Erweiterung hinsetzen kann? Das würde ja bedeuten das er, rein theorethisch, eine komplette Garage (inkl. Betonwand) mir vor die Nase setzen kann, oder?

Vielen Dank für Eure Hinweise,
Grüsse
Alex

Hallo Alex,
die Frage ist nicht pauschal zu beantworten, da die örtlichen Bauvorschriften das Nachbarschaftsgesetz ergänzen. Frag beim Bauamt nach den örtlichen Vorschriften. Das Bauamt gibt auch Auskunft welche Bebauung ohne Zustimmung in dem jeweiligen Ortsteil zulässig ist.
mfg
Ben

Hallo, tut mir, leider weiß ich darüber nicht Bescheid.!
MfG

Existiert für Ihr Wohngebiet ein Bebauungsplan, sollten Sie zunächst einen Blick in diesen werfen. Schließt dieser den Bau eines Carports aus, ist dieser unzulässig und regelmäßig auch nicht genehmigungsfähig.

Im nichtbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), also in einer Siedlung für die kein Bebauungsplan existiert, ist der Bau eines Carports grundsätzlich zulässig.

Eine Auskunft darüber, ob Sie in einem beplanten oder unbeplanten Bereich wohnen und welche Einschränkungen ein eventueller Bebauungsplan beinhaltet, erfahren sie bei dem örtlichen Bauordnungsamt.

Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sind in Grenznähe gebaute überdachte Stellplätze oder Carports bis zu einer Länge von 9 Metern und einer Höhe von 3 Metern über der Geländeoberfläche (also vom Boden aus, nicht von der Mauer aus)zulässig.

Des Weiteren könnten sie sich auch zivilrechtlich gegen Ihr Vorhaben wenden, wenn der Carport - trotz grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit - das Tageslicht nimmt oder sonstige erhebliche Auswirkungen auf ihr Grundstück mit sich bringt. Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.