Neubau eines EFH mit zu niedrigen Deckenhöhen

Vielleicht kann mir jemand weiter helfen - im voraus schon mal vielen Dank.
Wie hoch ist der Wertverlust für ein Haus (in Velbert), wenn statt der vertraglich vereinbarten Wohngeschosshöhen von 2,62 m nur noch 2,39 m im OG übrig sind? In NW sind lt. Bauordnung mind. 2,40 m vorgeschreiben. Wie schon erwähnt wurden für das EG und OG jeweils 2,62 m lichte Höhe lt. der Bau- und Leistungsbeschreibung vereinbart. Dazu muss noch gesagt werden, dass lt. den Bauzeichnungen der Baugenehmigung die lichte Höhe weder im EG noch im OG ersichtlich ist. Dort sind lediglich die Höhen von Oberkante Estrich EG bis Oberkante Estrich OG mit 2,85 m und Oberkante Estrich OG bis Oberkante Rohfußboden Dachboden mit 2,73,5 m angegeben. Im Vertrag haben wir noch den Zusatz drin stehen, dass es bei widersprüchlichen Angaben eine Reihenfolge gibt. Zuerst gilt der Vertrag, dann die Bau- und Leistungsbeschreibung, dann die Bauzeichnungen usw. Der Bauträger will den Mangel nicht mehr korrigieren, da das Ganze erst nach dem Trockenbau aufgefallen ist und die Kosten wohl zu hoch wären. Wie sieht es aber auf meiner Seite aus?

Meine Empfehlung, konsultieren Sie einen Anwalt mit Themenschwerpunkt: Baurecht

Hallo,
wenn ich das richtig verstehe, ist im EG die vertragsgemäße Höhe erreicht und lediglich im OG nicht.

Der „eine cm“, der im OG zur bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindesthöhe fehlt, dürfte unter Toleranzmaß fallen. Für alles weitere wären dann tatsächlich in der genannten Reihenfolge die genannten Unterlagen „abzuklappern“. Allerdings ist für die Auslegung dieser nicht ganz unerheblich, welche Dachform und welche Dachneigung das Gebäude hat. Möglicherweise widerspricht sich hier das eine oder andere (zB auch mit dem örtlichen Bauordnungsrecht) und ist gar nicht ohne weiteres machbar.

Einen „Wertverlust“ hat das Haus vermutlich nicht (außer es hätte dadurch massiv an Wohnfläche eingebüsst, die auf dem Grundstück grundsätzlich möglich gewesen wäre). Wenn eine Leistung vereinbart wurde, die nicht erbracht wurde, würde man da eher über Minderung oder Schadenersatz sprechen.

Das kann man nur vor Ort und anhand der Bau- und Vertragsunterlagen klären. Der Tipp mit dem Anwalt oder das Hinzuziehen eines Bausachverständigen ist da nicht verkehrt.

Gruß vom
Schnabel

Ich hoffe, dass es ohne geht, denn sonst dauert das Ganze ja seine Zeit, aber man kann es sich ja nicht immer aussuchen, denn wenn der Bauträger nicht einlenkt, dann muss es wohl sein.

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Beim EG ist alles soweit in Ordnung aber beim OG fehlen wie gesagt ca. 23 cm. Wir haben ein einfaches Satteldach mit 40 Grad Neigung und das Bauamt hat in dieser Richtung keinerlei Auflagen erteilt. Man hätte ohne weiteres so bauen können, wenn man beachtet hätte, was wir wollen und was auch vertraglich vereinbart wurde. Wir haben extra eine ausreichende Höhe in Auftrag gegeben, da wir niedrige Decken nicht so toll finden. Man ist dann mit vielen Dingen eingeschränkt und das ganze Wohngefühl ist natürlich auch anders. Die meisten Leute bevorzugen doch eher eine höhere als eine niedrigere Decke und ich denke, dass wir da schon einige Probleme bei einem Wiederverkauf haben werden, denn viele Leute werden sagen, dass sie Räume mit so niedrigen Decken nicht wollen. Die Frage ist nun, über welche Schadensersatzsumme man bei einem 94 m² großen OG man dann wohl spricht???
Ärgerlich ist auch, dass der Baubetreuer (ein Bausachverständiger), den wir extra beauftragt haben, uns während der Bauphase zu betreuen, diesen erheblichen Mangel nicht festgestellt hat.

Schöne Grüße und noch ein schönes Rest WE

Hahaha…

… daß der Bauträger einlenkt…

selten so gelacht…

sofort an den http://www.vpb.de oder https://www.bsb-ev.de/ wenden.

Grüße
miamei

Was sagt dazu der verantwortliche Bauleiter? Er kann naemlich zur Rechenschaft gezogen werden, da sein Pflicht war die Baumasse, die Einhaltung des Vertrages und der einschlaegigen Vorschriften zu prüfen!

Gruss
Molnar

Begriffe
Hallo,

vertraglich vereinbarten Wohngeschosshöhen von 2,62 m

meinst Du hier Geschosshöhe?

nur noch 2,39 m im OG übrig sind? In NW sind lt. Bauordnung mind. 2,40 m vorgeschreiben.

dabei ist die lichte Höhe oder Raumhöhe gemeint.

Wie schon erwähnt wurden für das EG und OG jeweils 2,62 m lichte Höhe lt. der Bau- und Leistungsbeschreibung vereinbart.

Und ist das im EG auch (annähernd) eingehalten?

Zuerst gilt der Vertrag, dann die Bau- und Leistungsbeschreibung, dann …

was steht denn im Vertrag (also im Wortlaut)?

Gruß
achim

Hallo

vielen Dank für die Antwort.
Ich meine hier die lichte Höhe von 2,62 m. Die Geschosshöhen sind lt. Zeichnung deutlich höher (EG 2,85 m und OG 2,735 m.
In der BLB steht zu diesem Punkt:
lichte Höhe im EG / OG 2,62 m , Drempel 1 m.
Bis auf das OG ist auch alles okay, nur da eben überhaupt nicht.
Im Vertrag steht dazu, wenn widersprüchliche Angaben vorliegen gilt folgende Reihenfolge:
Zuerst gilt der Vertrag, dann die Bau- und Leistungsbeschreibung, dann die von den Bauherrn vorgelegten Entwurfspläne inkl. der Baugenehmigung.

Schöne Grüße

Vielen Dank für die Antwort.
Der verantwortliche Bauleiter ist nicht mehr für den Bauträger tätig.
Ja und warum der extra von uns bezahlte Baubetreuer das nicht gemerkt hat ist auch noch eine gute Frage oder?

Schöne Grüße

Der Bauträger weiß ja dass er einiges falsch gemacht hat. Die Frage ist nun nur, ist er wirklich bereit, ein ernsthaftes annehmbares Angebot zu unterbreiten, was er ja signalisiert hat.
Wenn nicht dann bleibt uns nur die andere Alternative.

Schöne Grüße