Pflichtteil bei Schenkung mit Übernahme Darlehen

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Schenkung (Immobilien). Es geht um folgenden Sachverhalt:
Die Eltern haben zwei Kinder (Kind A und Kind B). Vor einigen Jahren haben die Eltern zusammen mit Kind A ein Haus gekauft (Anteil: Kind A: ½, Mutter: ¼, Vater ¼). Dies war wohl eine Fehlentscheidung in Bezug auf die Anteile. Die meisten Kosten für die Renovierung, etc. werden von Kind A bezahlt. Aber sollte es einem Elternteil etwas passieren, muss ein Pflichtteil an Kind B gezahlt werden. Das Kind B soll aber gar nichts bekommen.
Nun gibt es die folgende Überlegung: Das Haus soll an das Kind A verschenkt werden und das anteilige Darlehen durch Kind A übernommen werden. Der Wert des Hauses beträgt ca. 125.000 Euro. Das Hypothekendarlehen wurde über ca. 250.000 Euro abgeschlossen (wegen der Modernisierung) und steht im Grundbuch. Die tatsächliche Höhe des Hypothekendarlehens ist inzwischen geringer, da schon über 8 Jahre die Kreditraten gezahlt wurden.

Die Schenkung soll über einen Schenkungsvertrag beim Notar erfolgen. In dem Vertrag würde dann stehen, dass der Schenker (Eltern) das ½ -anteilige Haus im Wert von ca. 60.000 Euro (anteiliges Wert des Hauses) an das Kind A verschenken, aber nur unter der Voraussetzung, dass das Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 100.000 Euro (Anteil der Eltern) durch das Kind A auch übernommen wird und die Kreditraten vom Beschenkten (Kind A) bezahlt werden. Im Grundbuch würde der Eigentürmer auch entsprechend geändert.

Nach der Schenkung hat das Kind A das Haus auf eigene Kosten weiter modernisiert (ca. 50.000 Euro). Der Wert des Hauses steigt auf 170.000 Euro.

Ein Elternteil stirbt noch vor Ende der 10-Jahres-Frist bei Schenkung. Es gibt keine weiteren Wertgegenstände, etc.
Nun meine Fragen:

  1. Falls das Kind B den Pflichtteilergänzungsanspruch gelten machen sollte. Welcher Wert wird nun für die Berechnung des Pflichtteils angenommen?
  • Wert des Hauses im Jahr der Schenkung?
  • Wert des Hauses nach der Modernisierung?
  • Was ist mit dem übernommenen Hypothekendarlehen und den Modernisierungskosten, werden diese gegengerechnet?
  1. Stimmt es, dass bei Schenkung keine Kosten für Änderung im Grundbuch berechnet werden?
    Durch einen Verkauf des anteiligen Hauses durch die Eltern an Kind A würde man sicherlich den Pflichtteilansprüchen vorbeugen können. Aber der Verkauf bedeutet wieder, dass man die Kosten für die Änderung im Grundbuch und die Grunderwerbssteuer zahlen muss. Oder sehe ich das falsch?

  2. Wie werden die Kosten für die Schenkung durch den Notar berechnet? Beim Verkauf richten sich die Notarkosten an der Höhe der Verkaufssumme… Bei der Schenkung???

  3. Muss man durch die Schenkung mit weiteren Kosten rechnen? Z.B. Hypothekenbank?

Vielen Dank für Ihre Mühe und Unterstützung
Schönen Gruß
Marta

Hallo zu kompliziert ohne juristisches Studium.
Gruß Martin

Hallo!Zu Frage 1:Ich meine schon,daß man den Wert im Jahr der Schenkung nehmen würde vor der Modernisierung. Wäre doch logisch.Hypotheken würden ebenfals dagegengerechnet.Modernisierungskosten ,die nach der Schenkung kamen auch.Frage 2:Nein ,es fallen auf jeden Fall kosten an. Warum soll eine Behörde etwas umsonst tun, davon leben die doch.Grunderwerbsteuer liegt bei 3 bis 3,5 %,das wäre das einzige was Sie bei Kauf mehr bezahlen müssen.Frage 3:Wieviel % genau das beim Notar kostet, weiß ich nicht, es wird das selbe sein. Die tun auch nichts um sonst.Bei der Bank wird das selbe sein.Notar wird es veranlassen ,daß die Schulden umgeschrieben werden, ob verschenkt oder verkauft, die Gebühren werden gleiche sein.So wie es dann aussieht, bekommt das Kind B 15000 euro. Beim Verkauf haben die Eltern noch Zeit das Geld auf den Kopf zu hauen. Was Sie damit machen geht niemanden was an. Nich zu vergessen, fals Sie noch pflegebedürftig werden, muß das verschenkte zurückgeholt werden. Schönen Tag noch.

Grundsätzlich gilt, dass Schenkungen in den Fällen Ihres Beispiels mit dem Wert per Vertragszeitpunkt in die Berechnung einfließen, und dass Wertverbesserungen des Beschenkten hierdurch für ihn keine nachteilige Berücksichtigung finden. Selbstredend gilt weiter, dass bei mit Krediten belasteten Schenkungsgegenstände diese in Abzug zu bringen sind, soweit sie nicht den Beschenkten betreffen.
Dem Schenkungsvertrag wird bei der Gebührenberechnung der Verkehrswert zugrunde gelegt; bei Volleigentum 1/1, beim Miteigentumsanteil von 1/2 folglich 1/2 des Wertes. Bei Kaufverträgen: Hier ist die Kaufsumme maßgebend. Das Grundbuchamt berechnet in b e i d e n Fällen ebenso.
Bei Übertragungen auf Kinder berechnet es nur die Hälfte der Eintragungsgebühr.
Beim Verkauf ist zu bedenken, dass dieser pflichtteilsrechtlich nur dann nicht als Schenkung anzusehen ist, wenn die tatsächliche Erbringung der Gegenleistung belegt werden kann. Die GrESt-Pflicht besteht m.E. nicht bei Kindern.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann