Hallo vnA,
Er erhält sein Geld doch für die Vermittlung und nicht für
die
Besichtigung.
Bis hierher alles gut.
allerdings ist der Nachweis der Vermittlung nicht
erbracht auf die reine Behauptung hin, der Immobilienmakler
glaubt zu wissen, dass der Mieter mit ihm besichtigt hat und
die Erstanfrage fand durch über ihn statt.
Auch das ist richtig … Wenn es eine Behauptung ist. Aber bei
der Erstanfrage klang das nicht wie eine Behauptung.
Der Interessent könnte ja auch zum Immobilienmakler gesagt
haben, die Wohnung gefällt allerdings ist diese zzgl.
Maklercourtage für ihn nicht tragbar und sagt ab.
Ist zwar reine Spakulation von Dir. Aber, wenn er das gesagt
hat, dann hat er also die Wohnung durch den Makler „gefunden“.
Und damit ist das Maklerhonorar fällig.
In diesem Fall das unternehmerische Risiko des
Immobilienmaklers!
Oh, oh
Eben nicht, denn der Immobilienmakler hat die Vermittlung
eines Mietvertrages nicht nachgewiesen, nicht einmal die
Gelegenheit zum Vertragsabschluss in Form von
Reservierungsvereinbarung oder eben Selbstauskunft des Mieters
oder den Hauptnachweis, eines durch seine
Vermittlungsbemühungen entstandenen Mietvertrages.
Ganz oh, oh. Das ist einfach nur Quatsch. Der Makler muss die
Vemittlung des Mietvertrages nicht nachweisen. Wie sollte er
das auch können? Er muss nur nachweisen, dass die Wohnung dem
Interessenten durch ihn bekannt wurde.
na dann?! lies mal hierzu:
Der BGH sah das auch so.
Zunächst: Es liegt keine Vermittlungstätigkeit durch den Makler vor
Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem genannten Fall keine Vermittlungsleistung der Maklerfirma vor.
Eine Vermittlung im Zusammenhang mit der Übersendung eines Exposés und der Durchführung eines Besichtigungstermins wird verneint.
Wann liegt eine Vermittlung vor?
Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt.
Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages.
Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen.
Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des BGH, die in dem Urteil umfassend zitiert wird.
Laut BGH könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die – von ihr behauptete – Übersendung eines Exposés an den Kaufinteressenten bereits im Sinne einer Vermittlungstätigkeit auf dessen Kaufentschluss eingewirkt und diesen gefördert habe.
Gruß BHShuber