Provisionsanspruch Makler gereichtfertigt (Eigentümer hat letztendlich Mietvertrag unterzeichnen las

Ein Makler veröffentlicht im Internet eine Wohnung (profisionspflichtig!.- ohne Alleinauftrag). Da er diese nach vielen Monaten noch immer nicht vermietet hat, stellt nun der Eigentümer die Wohnung ebenfalls ins Internet - ohne Provision. Ein Interessent besichtigt mit dem Eigentümer die Wohnung und unterschreibt den Mietvertrag beim Eigtentümer - ohne Provision.

Nun stellt der Makler Provisionsansprüche. Er sagt, dass dieser Interessent sein Kunde sei. Der Interessent habe sich aufgrund seiner Anzeige im Internet schriftlich per Kontaktformular gemeldet und wollte einen Besichtigungstermin.

Zudem „glaubt“ der Makler, dass er mit ihm auch die Wohnung besichtigt habe.

Was tun?

Hallo!

Interessant wäre ja, wie hat Makler vom Vertragsabschluss Kenntnis erhalten, genauer den Namen und Anschrift des Mieters erhalten ? Der Vermieter hat sicher nur gesagt, Wohnung steht nicht mehr zur Vermietung, habe selber jemanden gefunden.
Vermieter hat auf Nachfrage Namen und Anschrift des Mieters rausgerückt ? Durfte er das ?

Denn nur mit diesem Namen konnte er ja seine Internetangebot prüfen und stieß so auf den Interessenteneintrag.
Und der wäre m.E. in der Tat ausschlaggebend für die Provision.

Kunde bekam durch das Maklerangebot Kenntnis von der Wohnung. Ob er auch noch mit Makler besichtigt hatte wäre nicht so entscheidend.
Provision ist verdient und fällig.

MfG
duck313

Hallo,

Ein Makler veröffentlicht im Internet eine Wohnung
(profisionspflichtig!.- ohne Alleinauftrag). Da er diese nach
vielen Monaten noch immer nicht vermietet hat, stellt nun der
Eigentümer die Wohnung ebenfalls ins Internet - ohne
Provision. Ein Interessent besichtigt mit dem Eigentümer die
Wohnung und unterschreibt den Mietvertrag beim Eigtentümer -
ohne Provision.

Kommt jetzt darauf an, in welcher Weise die Vermarktung der Wohnung vereinbart wurde, hoffentlich schriftlich, ohne Alleinauftrag ist der Vermieter berechtigt, die Wohnung auch selbst zu vermarkten, lediglich muss der Immobilienmakler umgehend vom Mietvertragsschluss unterrichtet werden.

Nun stellt der Makler Provisionsansprüche. Er sagt, dass
dieser Interessent sein Kunde sei. Der Interessent habe sich
aufgrund seiner Anzeige im Internet schriftlich per
Kontaktformular gemeldet und wollte einen Besichtigungstermin.

Zudem „glaubt“ der Makler, dass er mit ihm auch die Wohnung
besichtigt habe.

Glaube heisst nicht wissen, hierfür muss er den Beweis erbringen!

Was tun?

Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.

Wofür der Wohnungsvermittler natürlich den Beweis erbringen muss!

Gruß

BHShuber

" Kunde bekam durch das Maklerangebot Kenntnis von der Wohnung. Ob er auch noch mit Makler besichtigt hatte wäre nicht so entscheidend.
Provision ist verdient und fällig "
Na das wag ich mal zu bezweifeln, steht doch im Eingangsthread, dass der Kunde das Objekt fand und besichtigte, nachdem der Eigentümer eine eigene Anzeige erstellte auf die sich der Kunde meldete.
ramses90

Ich würde als Makler den Namen am Türschild ablesen. Die Adresse ist ja bekannt.

vnA

Warum muss der Makler den Besichtigungstermin beweisen? Er erhält sein Geld doch für die Vermittlung und nicht für die Besichtigung.
Existiert tatsächlich ein Kontaktformular, sieht es für den Mieter tatsächlich ziemlich trübe aus.

vnA

Hallo Ramses,

sehe ich genauso, es ist weder der Nachweis erbracht, dass auf Tätigkeit des Maklers hin der Mietvertrag zustande kam, noch wissen wir welche Vereinbarung zwischen Vermieter und Immobilienmakler besteht, wenn keine besteht, ist es das unternehmerische Risiko des Immobilienmaklers wenn der Vermieter die Wohnung selbst inseriert und dadurch ein Mietvertrag enststeht!

Die reine Behauptung der Mieter hätte mit dem Immobilienmakler besichtigt und sich bei ihm gemeldet reicht nicht, selbst wenn das so wäre, ist der Nachweis der Vermittlung nicht erbracht, dieses Ammenmärchen ist immer noch in den Köpfen der Leute, der Nachweis einer Vermittlung ist eine Reservierungsvereinbarung als Mindestnachweis und der Mietvertrag als Hauptnachweis.

Erst dann ist die Vermittlungscourtage verdient!

Gruß

BHShuber

Hallo vnA,

Warum muss der Makler den Besichtigungstermin beweisen?

Habe ich nicht behauptet!

:Er erhält sein Geld doch für die Vermittlung und nicht für die

Besichtigung.

Genau dafür eben für die Vermittlung eines Mietvertrages ist der Immobilienmakler berechtigt eine Vermittlungscourtage zu verlangen, allerdings ist der Nachweis der Vermittlung nicht erbracht auf die reine Behauptung hin, der Immobilienmakler glaubt zu wissen, dass der Mieter mit ihm besichtigt hat und die Erstanfrage fand durch über ihn statt.

Der Interessent könnte ja auch zum Immobilienmakler gesagt haben, die Wohnung gefällt allerdings ist diese zzgl. Maklercourtage für ihn nicht tragbar und sagt ab.

Zudem besteht kein qualifizierter Immobilienmaklervertrag zwischen Vermieter und Immobilienmakler, somit kann der Vermieter zu jedem Zeitpunkt auch selber die Vermarktung durchführen, in diesem Fall erfolgreich.

In diesem Fall das unternehmerische Risiko des Immobilienmaklers!

Existiert tatsächlich ein Kontaktformular, sieht es für den
Mieter tatsächlich ziemlich trübe aus.

Eben nicht, denn der Immobilienmakler hat die Vermittlung eines Mietvertrages nicht nachgewiesen, nicht einmal die Gelegenheit zum Vertragsabschluss in Form von Reservierungsvereinbarung oder eben Selbstauskunft des Mieters oder den Hauptnachweis, eines durch seine Vermittlungsbemühungen entstandenen Mietvertrages.

Is leider so, tagtägliches Brot eines Immobilienmaklers, alles andere ist unseriös!

Gruß

BHShuber

so richtig und so falsch
Hallo vnA,

Er erhält sein Geld doch für die Vermittlung und nicht für

die

Besichtigung.

Bis hierher alles gut.

allerdings ist der Nachweis der Vermittlung nicht
erbracht auf die reine Behauptung hin, der Immobilienmakler
glaubt zu wissen, dass der Mieter mit ihm besichtigt hat und
die Erstanfrage fand durch über ihn statt.

Auch das ist richtig … Wenn es eine Behauptung ist. Aber bei der Erstanfrage klang das nicht wie eine Behauptung.

Der Interessent könnte ja auch zum Immobilienmakler gesagt
haben, die Wohnung gefällt allerdings ist diese zzgl.
Maklercourtage für ihn nicht tragbar und sagt ab.

Ist zwar reine Spakulation von Dir. Aber, wenn er das gesagt hat, dann hat er also die Wohnung durch den Makler „gefunden“. Und damit ist das Maklerhonorar fällig.

In diesem Fall das unternehmerische Risiko des
Immobilienmaklers!

Oh, oh

Eben nicht, denn der Immobilienmakler hat die Vermittlung
eines Mietvertrages nicht nachgewiesen, nicht einmal die
Gelegenheit zum Vertragsabschluss in Form von
Reservierungsvereinbarung oder eben Selbstauskunft des Mieters
oder den Hauptnachweis, eines durch seine
Vermittlungsbemühungen entstandenen Mietvertrages.

Ganz oh, oh. Das ist einfach nur Quatsch. Der Makler muss die Vemittlung des Mietvertrages nicht nachweisen. Wie sollte er das auch können? Er muss nur nachweisen, dass die Wohnung dem Interessenten durch ihn bekannt wurde.

lg
Richard

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Ich bin da ganz deiner Meinung. Den Text solltest du an BHShuber richten, der scheint der richtige Ansprechpartner.

vnA

1 Like

Hallo vnA,

Er erhält sein Geld doch für die Vermittlung und nicht für

die

Besichtigung.

Bis hierher alles gut.

allerdings ist der Nachweis der Vermittlung nicht
erbracht auf die reine Behauptung hin, der Immobilienmakler
glaubt zu wissen, dass der Mieter mit ihm besichtigt hat und
die Erstanfrage fand durch über ihn statt.

Auch das ist richtig … Wenn es eine Behauptung ist. Aber bei
der Erstanfrage klang das nicht wie eine Behauptung.

Der Interessent könnte ja auch zum Immobilienmakler gesagt
haben, die Wohnung gefällt allerdings ist diese zzgl.
Maklercourtage für ihn nicht tragbar und sagt ab.

Ist zwar reine Spakulation von Dir. Aber, wenn er das gesagt
hat, dann hat er also die Wohnung durch den Makler „gefunden“.
Und damit ist das Maklerhonorar fällig.

In diesem Fall das unternehmerische Risiko des
Immobilienmaklers!

Oh, oh

Eben nicht, denn der Immobilienmakler hat die Vermittlung
eines Mietvertrages nicht nachgewiesen, nicht einmal die
Gelegenheit zum Vertragsabschluss in Form von
Reservierungsvereinbarung oder eben Selbstauskunft des Mieters
oder den Hauptnachweis, eines durch seine
Vermittlungsbemühungen entstandenen Mietvertrages.

Ganz oh, oh. Das ist einfach nur Quatsch. Der Makler muss die
Vemittlung des Mietvertrages nicht nachweisen. Wie sollte er
das auch können? Er muss nur nachweisen, dass die Wohnung dem
Interessenten durch ihn bekannt wurde.

na dann?! lies mal hierzu:

Der BGH sah das auch so.

Zunächst: Es liegt keine Vermittlungstätigkeit durch den Makler vor

Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem genannten Fall keine Vermittlungsleistung der Maklerfirma vor.

Eine Vermittlung im Zusammenhang mit der Übersendung eines Exposés und der Durchführung eines Besichtigungstermins wird verneint.

Wann liegt eine Vermittlung vor?

Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt.

Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages.

Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen.

Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des BGH, die in dem Urteil umfassend zitiert wird.

Laut BGH könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die – von ihr behauptete – Übersendung eines Exposés an den Kaufinteressenten bereits im Sinne einer Vermittlungstätigkeit auf dessen Kaufentschluss eingewirkt und diesen gefördert habe.

Gruß BHShuber

Hallo vnA,

Ich bin da ganz deiner Meinung. Den Text solltest du an
BHShuber richten, der scheint der richtige Ansprechpartner.

ganz genau:

Maklerprovision – Fehlende Kausalität

Doch nicht in allen Fällen, in denen es zu einem Vertragsabschluss eines Geschäftes zwischen zwei Parteien kommt, welches ein Makler in irgendeiner Form vermittelt hat, ist auch eine Kausalität gegeben. So fehlt diese beispielsweise in jenen Fällen, in denen
•eine der Vertragsparteien Vorkenntnisse über das vermittelte Geschäft nachweisen kann,
•es keinen Zusammenhang zwischen dem geplanten und dem abgeschlossenen Vertrag gibt,
•keine Tätigkeit beziehungsweise Leistung des Maklers nachzuweisen ist.

Auch eine Unterbrechung der Kausalität kann dazu führen, dass ein Makler keinen Anspruch auf eine Provision hat.

Diese Unterbrechung entsteht beispielsweise dann, wenn eine zeitliche Unterbrechung der Verhandlungen beziehungsweise Vermittlungstätigkeiten gegeben ist. Auch ist eine derartige Unterbrechung der Kausalität gegeben, wenn die Verhandlungen zwischen beiden Parteien neu aufgerollt werden, ohne dass die bereits seitens des Maklers geleistete Tätigkeit eine Rolle spielt.

Dies steht bereits tausendfach geschrieben und es gibt unzählige Urteile.

Gruß

BHShuber

Ergänzung:

Der Makler hat mit dem Interessenten nie die Wohnung besichtigt, so der Vermieter nach Rücksprache mit dem Interessenten.

Der Makler hat den Namen des Interessenten (der nun auch den Mietvertrag unterzeichnet hat) von dem Vermieter selbst. Als Makler und Vermieter in einer Besprechung waren, hat der Makler den Vermieter nach dem Namen des jetzigen Mieters einfach gefragt.

Angeblich hat der Makler ein Kontaktformular des Interessenten vorliegen, indem der Interessent eine Besichtigung wünscht. Allerdings könnte dieses Kontaktformular auch so gefertigt sein, dass diese Einstellung „Besichtigung erwünscht“ automatisch eingestellt ist bzw. es lediglich zu einer telefonischen, wenn überhaupt Kontaktaufnahme gekommen ist. Fraglich ist doch auch, warum der Interessent nicht mit dem Makler die Wohnung besichtigt hat.

Ergänzung II:

Nun hat der Makler den ehem. Interessenten, jetzt potenziellen Mieter angeschrieben, dass dieser dazu verpflichtet ist, die Provision an den Makler zu zahlen.

Das gibt natürlich Ärger…

Muss letztendlich wohl doch der Vermieter die Provision zahlen?

Warum erzählst du das alles?

Doch nicht in allen Fällen, in denen es zu einem
Vertragsabschluss eines Geschäftes zwischen zwei Parteien
kommt, welches ein Makler in irgendeiner Form vermittelt hat,
ist auch eine Kausalität gegeben. So fehlt diese
beispielsweise in jenen Fällen, in denen
•eine der Vertragsparteien Vorkenntnisse über das vermittelte
Geschäft nachweisen kann,
•es keinen Zusammenhang zwischen dem geplanten und dem
abgeschlossenen Vertrag gibt,
•keine Tätigkeit beziehungsweise Leistung des Maklers
nachzuweisen ist.

Auch eine Unterbrechung der Kausalität kann dazu führen, dass
ein Makler keinen Anspruch auf eine Provision hat.

Was hat das alles mit dem hier besprochenen Fall zu tun?
Solang die OP sich nicht herablässt, zu sagen, von wem sie die Adresse des Objekts nun hat, kannst du weiter spekulieren. Wenn sie die vom Makler hat, dann bekommt der Geld.

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Hallo Richard,

na dann lies doch mal den ganzen Thread, vielleicht kommst dann selber drauf.

Gruß

BHShuber

Hallo Alice,

Somit fehlt der kausale zusammenhang der aktiven Vermittlung durch den Immobilienmakler und es steht im in keinster Weise Provision zu, basta.

Lies bitte den ganzen Thread, ich habe in diesem Zusammenhang bereits alles geschrieben was es zu diesem Fall zu schreiben gibt.

Sollte er eine Rechnung schicken, dann ab zum Anwalt und der wird ihm dann schon erklären was Sache ist.

Gruß

BHSHuber

Hallo BHShuber,

na dann lies doch mal den ganzen Thread, vielleicht kommst
dann selber drauf.

Ich brauch den nicht noch mal lesen.
Mir reicht, wenn ich das lese, was der OP da nachgeschoben hat. Das ist immer noch sehr lückenhaft. Vielleicht blufft der Makler, vielleicht hat der Mieter ja ein paar „Erinnerungslücken“. Man weiß es nicht.
Aber das, was Du dazu geschrieben hast, passt trotzdem ganz einfach nicht zum Thema. Es suggeriert viele Dinge, die nicht unbedingt Voraussetzung sind, dass eine Maklergebühr fällig wird.

lg
Richard

Hallo nochmal,

na dann lies doch mal den ganzen Thread, vielleicht kommst
dann selber drauf.

Ich brauch den nicht noch mal lesen.
Mir reicht, wenn ich das lese, was der OP da nachgeschoben
hat. Das ist immer noch sehr lückenhaft. Vielleicht blufft der
Makler, vielleicht hat der Mieter ja ein paar
„Erinnerungslücken“. Man weiß es nicht.
Aber das, was Du dazu geschrieben hast, passt trotzdem ganz
einfach nicht zum Thema. Es suggeriert viele Dinge, die nicht
unbedingt Voraussetzung sind, dass eine Maklergebühr fällig
wird.

Dann kann man nur hoffen, dass man nicht von der Branche ist, in diesem Fall ist ganz klar zu erkennen, dass der Makler keine Courtage verdient hat!

Ob der Makler vielleicht blufft oder Erinnerungslücken bestehen ist für die Beantwortung der Frage nicht von Belang.

Gruß

BHSHuber

Hallo nochmal,

Dann kann man nur hoffen, dass man nicht von der Branche ist,

Ich weiß nicht, wer „man“ ist. Bei Dir würde ich das unterschreiben.

in diesem Fall ist ganz klar zu erkennen, dass der Makler
keine Courtage verdient hat!

Was soll an dem Fall klar sein?

Ob der Makler vielleicht blufft oder Erinnerungslücken
bestehen ist für die Beantwortung der Frage nicht von Belang.

Du meinst, wenn der jetzige Mieter sich dann doch erinnert, dass er das Kontaktformular abgeschickt hat und die Adresse vom Makler hat, dann interessiert das nicht. Tapfer.

lg (ich bin raus)
Richard

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