Hallo Ritterin_rost,
du bist nur verpflichtet, sog. „versteckte Mängel“ zu offenbaren, also solche, die der Käufer hätte bei einer Besichtigung gar nicht sehen können, z.B. Flachdach ist undicht und Wasser lief herein. Wenn du das verschweigst, das ist ein verdeckter Mangel, aber Risse in der Wand sieht man und wenn ne Balkontür nicht richtig schließt, das kann man auch sehen, oder wenn ein Rollanden klemmt, das kann man probieren.
Im Übrigen kauft der ja eine gebrauchte und keine neue Immobilie, das sollte ihm auch klar sein.
Das Problem sind nur solche Mängel, die du kennst und ihm bewusst verschweigst, obwohl du genau weißt, dass er diesen Mangel bei einer Besichtigung gar nicht sehen kann.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.
Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft