Rechtsgrundlage bei Wohnungsverkauf und Makeln

Hallo,

ich würde gerne wissen, ob/ auf welche Makel an einer zu verkaufenden Wohnung ich zukünftige Käufer dieses Objekts hinweisen muss.

Beispielsweise eine Terassentür, die nicht mehr schließt und Risse in der Mauer, welche zwar „geflickt“ wurden, aber dennoch sichtbar sind.

Sind das offensichtliche Makel, die der Käufer hätte sehen müssen oder bin ich vom Gesetz betrachtet schuldig, dies mitzuteilen und mache mich strafbar, wenn ich den potentiellen Käufer nicht direkt darauf hinweise?

Danke!

Tut mir leid, zu dieser Frage kann ich nichts sagen!

Hi,

strafbar ist ein derber Begriff. Wenn man Wohnungen oder Häuser vermietet und fair mit den Mietern umgehen möchte, würde ich auf alle Mängel hinweisen und das auch bei der Besichtigung dokumentieren. Etwas verheimlichen, was später entdeckt wird, bringt nur Ärger, Stress, Zeit und Geld.
Ich würde mit dieser Situation offensiv umgehen, dann gibt es keine Zivilklage.

MfG
Katja

Hallo Ritterin_rost,
du bist nur verpflichtet, sog. „versteckte Mängel“ zu offenbaren, also solche, die der Käufer hätte bei einer Besichtigung gar nicht sehen können, z.B. Flachdach ist undicht und Wasser lief herein. Wenn du das verschweigst, das ist ein verdeckter Mangel, aber Risse in der Wand sieht man und wenn ne Balkontür nicht richtig schließt, das kann man auch sehen, oder wenn ein Rollanden klemmt, das kann man probieren.
Im Übrigen kauft der ja eine gebrauchte und keine neue Immobilie, das sollte ihm auch klar sein.
Das Problem sind nur solche Mängel, die du kennst und ihm bewusst verschweigst, obwohl du genau weißt, dass er diesen Mangel bei einer Besichtigung gar nicht sehen kann.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.

Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

Hallo,

die Terrassentüre würde ich noch richten lassen, ansonsten sind es optische Mängel die ja auf den ersten Blick gesehen werden. Wichtig wäre noch der Hinweis bei evtl. Wasserschäden in der Vergangenheit… oder ähnliches.

MfG
Steffen Ewert

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Danke für die Antwort!

Danke für die Antwort.

Hallo,
leider kann ich keine rechtlichen Auskünfte geben.

Hi,
immer gerne wieder.
K.

Danke für die Antwort.

Sagen wir mal so…
Ein Haus und eine Wohnung sind ja schon Objekte, die man, wenn man sie verkauft schon genau beschreiben sollte.
Mängel die Ersichtlich sind und von denen man Kenntnis hat zum Zeitpunkt des Verkauf sollte man schon angeben , auch wenn die gefahr besteht dass der zukünftige Käufer das zum Anlass nimmt den Preis etwas herunterzuhandeln.
Das ist aber eine Sache die Du mit Dir ausmachen mußt.
Ich würde offensichtliche Mängel angeben.
Gruß Michael