Überschüssiger Mutterboden vom Erbpachtgrundstück verkaufen?

Hallo,
ich habe eine kurze Frage zum Thema Erbpachtgrundstück. Ich habe ein Baugrundstück auf Erbpacht vergeben und jetzt hat der Pächter nach der Fertigstellung seines Bauvorhaben noch einiges an Mutterboden über. Darf der Pächter ohne meine Einwilligung den überschüssigen Mutterboden weiter verkaufen?

Darf der Pächter ohne meine
Einwilligung den überschüssigen Mutterboden weiter verkaufen?

Hallo,

nicht böse gemeint - aber der Erbbauberechtigte tut mir jetzt schon leid.

ml.

Pächter ist ein Dritter, Eigentümer des Grundstückes sind nach wie vor immer noch Sie.Wenn im Erbpachtvertrag nichts anderes geregelt ist sollte Ihnen die „Erde“ Mutterboden zustehen.
Kommt aber bei dem wohl Neubau auch genau auf die Details an was mit der Erde gemacht wird.
Wurde das vorher nicht geklärt?

Sicher, dass Mutterboden nicht als Erzeugnis gilt und er wie Feldfrüchte zu behandeln ist also verkauft werden darf?
Ich müsste es zugegeben auch erst nachlesen aber ich bin mir da nicht so sicher wie Du.

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Hallo,
es handelt sich offensichtlich um ein Erbbaurecht und nicht um eine Landpacht. Eine „Erbpacht“ gibt es nicht.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
es handelt sich sehr wahrscheinlich doch wohl eher um ein *Erbbaurecht* und nicht um eine Landpacht (bei letzerem würde niemand außer dem Grundstückseigentümer ein Haus darauf sein Eigentum nennen können…).

Ein Erbbaurecht ist ein *grundstücksgleiches Recht*, d.h. dass der Erbbauberechtigte im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages damit verfahren darf wie er will. Er darf es insbesondere wirtschaftlich verwerten und muss es in einem ordnungsgemäßen, dh. bauordnungsrechtlich einwandfreien Zustand halten. Dazu gehört auch das Einhalten der öffentlich-rechtlichen Maßgaben des Bodenschutzes!

Insofern er aus diesen nicht verpflichtet ist, den „Mutterboden“ auf dem Grundstück zu verteilen, muss er ihn vom Grundstück schaffen. Ob er ihn entsorgt oder verwertet, ist dann seine freie Entscheidung, weil das Wesen des Erbbaurechts ihm die Veräußerlichkeit (d.h. wirtschaftliche Verwertung) garantiert. Es ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er dafür einen Erlös(anteil) an den Erbbaurechtsgeber abdrücken muss, wenn er das Erbbaugrundstück vertragsgemäß nutzt und bebaut hat.

Gruß vom
Schnabel