Hallo,
vorweg: das ist ein Stück weit Landesrecht. Die örtliche Landesbauordnung sollte da weiterhelfen.
In NRW ist es mindestens eine Ordnungswidrigkeit, ein Gebäude entgegen §3 und §19 LBO NW nicht instand bzw. nicht verkehrssicher zu halten. Im wesentlichen kann man das erreichen, in dem man den bereits erwähnten Zaun aufstellt, eine ausreichende Beschilderung anbringt und alles tut, was erkennbare Gefahren für Anlieger, Benutzer (blöderweise in Teilen auch für widerrechtliche…) und Sachen Anderer ausschließt. Im Zweifel endet das an einem „kapitalen“ Stahlmattenzaun mit „Dornenkrone“ bzw. dort, wo ein Amtsrichter das bei entsprechender Schädigung eines anderen feststellt.
Eine gemeine „Falle“ verbirgt sich im Bundesrecht im „frisch geänderten“ §179 BauGB. In der „Schrottimmobiliendiskussion“ der letzten Jahre ist den Gemeinden eine Möglichkeit für eine Abrissverfügung gegeben worden. Wenn das verfallende Gebäude also in sehr exponierter Lage bzw. besonders öffentlich auffallend ist, sollte man sich damit besser mal auseinandersetzen.
Ein Drittes, das dafür spricht, dass man sich als Eigentümer mal besser um sein Eigentum kümmern sollte, könnte der Bestandsschutz einer solchen Scheune sein! Wird ein defektes Gebäude nicht in angemessener Zeit nach seiner Zerstörung wieder aufgebaut, verfällt sein Baurecht! Das kann einen später, wenn man die Scheune braucht oder den Hof verwerten möchte, teurer zu stehen kommen als die - wenn auch nur notdürftige - Instandhaltung.
Alles in allem ist ein „passiver Abbruch“ also nicht unbedingt eine gute Idee.
Gruß vom
Schnabel