Verwalterzustimmung bei Verkauf! Nur welcher?

Guten Tag liebe Experten.

Die Überschrift könnte irreführend sein, daher eine kurze Erklärung.

Situation: Verkauf einer Eigentumswohnung. Der ursprünglich vom Bauträger eingesetzte Verwalter übt sein Amt seit Jahren nicht mehr aus. Nun wird eine Wohnung veräußert und die Teilungserklärung um ein Sondernutzungsrecht erweitert.

Der aktuelle Verwalter (bestellt seit 6 Jahren) muss nun angeblich erst notariell bestellt werden, um dem Verkauf zustimmen zu können. (Die Zustimmung wird laut Teilungserklärung gefordert). D.h., dass alle Eigentümer auch der Bestellung des Verwalters in notarieller Form zustimmen müssen.

Was meint Ihr dazu?

Christoph

Guten Tag Christoph,
deine Fragestellung ist nicht ganz eindeutig. Kannst du den Sachverhalt, bes. bezgl. des momentanen Verwalters, näher erläutern?
Gruß
Ralph Kaiser
BHK-Beratung

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Bei deiner Fragestellung geht es um zwei unterschiedliche Dinge:

  1. Verwalterzustimmung beim Verkauf.
    Da muss sich der Verwalter, dem beurkundenden Notar gegenüber, als rechtmäßiger Verwalter ausweisen. Das passiert mit dem notariell beglaubigten Protokoll der Eigentümerversammlung, in der er zum Verwalter gewählt wurde. Das Protokoll wird dadurch beglaubigt, das die unterzeichnenden Miteigentümer, meistens ein Beirat und ein anderer Eigentümer, das besagte Protokoll vor einem Notar noch einmal unterschreiben. Ein weitsichtiger Verwalter lässt das einmalig am Anfang machen und kann dann für die gesamte „Amtszeit“ seine Bestellung nachweisen.

  2. Änderung der Teilungserklärung
    Wenn die Teilungserklärung wirklich verändert wird, ist die beglaubigte schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer notwendig.
    Wenn in der Teilungserklärung allerdings dieser Fall bereits so vorgesehen ist,z.B. ruhende Miteigentumsanteile vor Dachgeschossausbau oder vor Fertigstellung der Wohnung braucht die TErklärung nicht geändert zu werden.

Gruß n.

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Hallo Herr Schmidt,

vielen Dank für die kompetente Antwort. Der Verwalter muss sich gegenüber dem Notar entsprechend legitimieren, somit benötigen wir eine beglaubigte Bestellung. Eigentlich ganz einfach. Nochmals vielen Dank für diesen Hinweis.

Vielleicht können Sie bei dieser Gelegenheit einen Blick auf eine Frage werfen, die ich vor einigen Tage gestellt habe. Rubrik Immobilien, Sondernutzungsrecht im Vergleich zum Sondereigentum.

Wir haben uns auf das Sondernutzungsrecht geeinigt. Dieses Prozedere erspart uns z.B. die Abgeschlossenheitsbescheinigung und lässt sich gegenüber den restlichen Eigentümern einfacher verkaufen.

Vielleicht haben Sie noch einen Hinweis dazu. Wäre nett.

Selbstversändlich wird es detailliert in der Teilungserklärung sowie im Grundbuch beschrieben. Nun kommt es auf die Bequemlichkiet der Eigentümer an, die Teilungserklärung zeitnah zu beurkunden. Des Weiteren sind auch die Banken zu befragen. „Der Weg ist das Ziel.“

MfG Christoph

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Hallo Ralph,

vielen Dank für Deine Antwort.

Der aktuelle Verwalter ist nicht notariell bestellt. Da aber die Verwalterzustimmung bei Verkauf gefordert ist und dieser sich gegenüber dem Notar „legitimieren“ muss, benötigen wir die beglaubigten Unterschriften der restlichen Eigentümer. Wir werden allerdings versuchen, die Teilungserklärung so abzuändern, dass die Verwalterzustimmung nicht mehr erforderlich ist. Das war der Punkt.

Diese Klausel führt in der Regel nur zu zusätzlichem Aufwand, ist aber vorwiegend in den alten Bundesländern noch durchaus gebräuchlich.

Mal sehen, wie die Sache ausgeht. Herr Schmidt hat dazu ebenfalls geantwortet. Ist ein interessantes Thema, zwar sehr speziell, aber dies ist ja auch ein Expertenforum :wink:

Siehe auch meine erste Anfrage, Rubrik Immobilien, Sondernutzungsrecht vs. Sondereigenutum. So hatte das angefangen. Ich hoffe, dass ich nichts übersehen habe, bei der Abwägung und Kundenempfehlung.

MfG Christoph

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