Wer bezahlt Notarkosten

Zum Erwerb eines Reihenhauses wurde das Grundstück mitsamt dem Reihenhaus erworben. Der Verkäufer erhielt den Kaufpreis, in wenigen Tagen ist der Einzug.

Jetzt stellte sich heraus, dass zum Reihenhaus noch ein Wegerecht, für zwei Wege (einmal vor und einmal hinter dem Reihenhaus) zusätzlich erworben werden muss. Das hatte der Verkäufer nicht gewusst, er dachte die Wege gehören mit zum Grundstück dazu.

Der Verkäufer verlangt für die Wege keinen Aufpreis, jedoch soll noch einmal Kosten für den Notar und die Bearbeitungsgebühren für die Kommune und das Grundbuchamt bezahlt werden.

Meine Frage:

Hätte der Notar bei der Beurkundung des Kaufvertrages nicht merken müssen, dass zusätzlich zum Haus und Grundstück noch ein Wegerecht gekauft werden muss? Das Wegerecht des Verkäufers stand ja auch im Grundbuch, jedoch unter einer anderen Flurnummer.

Kann man den Notar in Haftung nehmen und wenn ja, wie?
Wer muss den nun für die erneuten Kosten des Notars und die kommunalen Bearbeitungsgebühren aufkommen?

Auch ein nettes Hallo,
dies verstößt nicht gegen FAQ’s:wink:

Zum Erwerb eines Reihenhauses wurde das Grundstück mitsamt dem
Reihenhaus erworben. Der Verkäufer erhielt den Kaufpreis, in
wenigen Tagen ist der Einzug.

Jetzt stellte sich heraus, dass zum Reihenhaus noch ein
Wegerecht, für zwei Wege (einmal vor und einmal hinter dem
Reihenhaus) zusätzlich erworben werden muss. Das hatte der
Verkäufer nicht gewusst, er dachte die Wege gehören mit zum
Grundstück dazu.

Der Verkäufer verlangt für die Wege keinen Aufpreis, jedoch
soll noch einmal Kosten für den Notar und die
Bearbeitungsgebühren für die Kommune und das Grundbuchamt
bezahlt werden.

Meine Frage:

Hätte der Notar bei der Beurkundung des Kaufvertrages nicht
merken müssen, dass zusätzlich zum Haus und Grundstück noch
ein Wegerecht gekauft werden muss?

War der Notar nur mit der Beurkundung des Kaufvertrages beauftragt oder hatte er den Kaufvertrag auch zu erstellen; wenn er nur zu beurkunden hatte, hat er m.E. für solche Fehler nicht zu haften.

Das Wegerecht des

Verkäufers stand ja auch im Grundbuch, jedoch unter einer
anderen Flurnummer.

Kann man den Notar in Haftung nehmen und wenn ja, wie?

Wie oben.

Wer muss den nun für die erneuten Kosten des Notars und die
kommunalen Bearbeitungsgebühren aufkommen?

I.d. R. so, wie die bisherigen Kosten auch aufgeteilt wurden, vermutlich je zur Hälfte. Da keine zusätzlichen Verkaufspreise erzielt wurden, entstehen hier nur geringe Kosten.

Schönen Tag noch.

Hallo,
in der Regel bezahlt der Käufer die Notarkosten. Das ist zwar frei verhandelbar, aber in anderer Weise unüblich. Rein rechtlich sind beide Vertragsparteien als Gesamtschuldner aus dem öffentlichen Gebührenrecht heraus durch den Notar heranziehbar.

Grundsätzlich ist ein Notar nicht verpflichtet, herauszufinden, ob ein Gebäude eine gesicherte Erschliessung hat.

Außerdem ist das OP etwas ungenau formuliert. War ein Wegerecht bereits im Grundbuch (eines fremden Grundstücks!) eingetragen, muss man es nicht „kaufen“. Hier tritt entweder (bei einer Grunddienstbarkeit) der Eigentümer des berechtigten Grundstücks durch den Hauskauf ein oder muss der Verkäufer (im absolut unüblichen Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) dieses Recht auf den Käufer übertragen (ggf. tatsächlich mit Zustimmung des belasteten Grundstückseigentümers). Der „Kauf“ eines Wegerechts meint üblicherweise eine Neueintragung. Was ist hier also gemeint?

Gruß vom
Schnabel

Kann man den Notar in Haftung nehmen und wenn ja, wie?

Was ist mit dem Verkäufer ? Er hatte offenbar über die Besitzverhältnisse seiner Immobilie keinen Plan und da soll der Notar haften ?

Was ist mit dem Käufer ? Der gibt einen (vermutlich) sechsstelligen Betrag aus, ohne sich über das Kaufobjekt hinreichend zu informieren und da soll der Notar haften ?

Wer muss den nun für die erneuten Kosten des Notars und die kommunalen Bearbeitungsgebühren aufkommen?

Ich schätze der Käufer.

Hallo,
in der Regel bezahlt der Käufer die Notarkosten. Das ist zwar
frei verhandelbar, aber in anderer Weise unüblich. Rein
rechtlich sind beide Vertragsparteien als Gesamtschuldner aus
dem öffentlichen Gebührenrecht heraus durch den Notar
heranziehbar.

Grundsätzlich ist ein Notar nicht verpflichtet,
herauszufinden, ob ein Gebäude eine gesicherte Erschliessung
hat.

Außerdem ist das OP etwas ungenau formuliert. War ein

Was ist das OP?

Wegerecht bereits im Grundbuch (eines fremden Grundstücks!)
eingetragen, muss man es nicht „kaufen“. Hier tritt entweder
(bei einer Grunddienstbarkeit) der Eigentümer des berechtigten
Grundstücks durch den Hauskauf ein oder muss der Verkäufer (im
absolut unüblichen Fall einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit) dieses Recht auf den Käufer übertragen (ggf.
tatsächlich mit Zustimmung des belasteten
Grundstückseigentümers). Der „Kauf“ eines Wegerechts meint
üblicherweise eine Neueintragung. Was ist hier also gemeint?

Das Wegerecht besaß der Verkäufer neben seinem Reihenhaus mit Grundstück schon vorher. Er hat es eben bloß „vergessen“ mit zu verkaufen.
Der richtige Wortlaut muss heißen: „Den Verkauf des Wegerechtes“.

Den Kaufvertrag hat der Notar aus vorgefertigten Textbausteinen „zusammengefügt“ (im Juristendeutsch: angefertigt) und beurkundet.

Übrigens hatte der gleiche Notar vor knapp 20 Jahren den Kaufvertrag an den jetzigen Verkäufer erstellt und beurkundet. Darin stand das Grundstück, das daraufstehende Haus und ein ominöser Eintrag von 21/1000. Dahinter verbarg sich Wegerecht, welches als solches aber nicht kenntlich kommuniziert war. Der Verkäufer hat den ominösen Eintrag von 21/1000 auch nicht verstanden.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
OP ist die Abkürzung für Original-Posting (oder denglisch für Ursprungs- oder Ausgangsnachricht).

Hier kann etwas nicht stimmen. Ein Wegerecht braucht man aus den vorgenannten Gründen nicht zu verkaufen. Es wird durch den Verkauf des berechtigten Grundstücks automatisch mitübertragen.

Die „21/1000“ deuten - sofern man keine verkappte Eigentumswohnung gekauft hat - auf einen Miteigentumsanteil an einem Weg hin. Das ist etwas völlig anderes als ein Wegerecht.

Wenn die Übertragung dieses Miteigentumsanteils vergessen wurde, stellt sich vielmehr die Frage, warum niemandem der beiden Vertragsparteien aufgefallen war, dass der Kaufgegenstand unvollständig ist, *zumal* der Miteigentumsanteil ja offenbar sogar im Grundbuch bzw. Kaufvertrag des Verkäufers aufgetaucht war :wink: Man sollte sich schon wenigstens in Grundzügen über seine eigenen Eigentumsverhältnisse im klaren sein, zumal an so einem Weg in der Regel ja auch irgendwelche Unterhaltungspflichten wie Winterdienst o.ä. bestehen…

Ein Notar kann nicht wissen, ob zum Hausgrundstück noch weitere Miteigentumsanteile gehören, weil die zum einen in einem völlig anderen Grundbuchblatt stehen (können) und zum anderen die Erschliessung nunmal genauso gut über ein Wegerecht oder eine Baulast gesichert sein kann, die beide (unter normalen Umständen) erst recht nicht im Grundbuch des Hauses auftauchen. Ein Notar überprüft zwar das Grundbuch des ihm genannten Kaufgegenstands, aber (ein guter Notar) ggf. den Ausgangskaufvertrag nur, wenn man ihm den unter die Nase hält und fragt.

Und man sollte mal selbst überlegen, ob man sich an alles, was vor 20 Jahren in seinem Berufsleben mal passiert ist, noch im Detail erinnern kann :wink: Der Eigentümer eines Einfamilienhauses wird in der Zeit eher täglich an sein Eigentum erinnert :wink:

Gruß vom
Schnabel

1 Like

Hallo,
Schnabeltasse hat das wesentliche schon gesagt.

Es kann sich m.E. nicht um Wegerechte handeln, denn als „Erschließungsdienstbarleiten“ werden regelmäßig Grunddienstbarkeiten bestellt. Diese sind am dienenden Grundstückbestellt und berühren den Kauf des Reihenhauses nicht.

Es handelt sich m.E. um Miteigentumsanteile an der Wegfläche. Diese Anteile dienen einen Hauptsache, nähmlich den jeweiligen Grundstück dem sie den Vorteil - die Zuwegung - erschließen.

Diese Miteigentumsanteile sind im Grundbuch regelmäßig im Bestandsverzeichnis auch als „dienender“ Teil kenntlich gemacht. Insoweit bin ich der Ansicht das durch eine sorgsame Grundbucheinsicht durch den Notar es hätte erkannt werden können.

Natürlich hätte auch der Verkäufer mal in seinen alten Kaufvertrag schauen können…

Aber tröste dich die Kosten werden dich nicht arm machen auch wenn du alles selber trägst - bei einem Gegenstandswert von 0,00 EUR sollten jeweils nur die Mindestgebühren anfallen.

ml.

Woher soll der Notar wissen, dass es sich bei der verbliebenen Fläche um ein Wegerecht handelt, dass auch verkauft werden soll.

Der Notar beurkundet nur das, was verkauft werden soll. Wenn der Verkäufer dem Notar dieses nicht mitteilt, liegt die Schuld beim Verkäufer.

Die Zahlung der Notarkosten ist frei verhandelbar. Käufer oder Verkäufer oder beide zur Hälfte. Aber Vorsicht! Vorher aushandeln. Ansonsten gilt, wer die Musik bestellt hat, zahlt!

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten