Werden die ortsüblichen kosten für strom und gas durch den grundversorger vorgegeben?

Guten Tag,

wir (3 Mieter) sind der Meinung, dass unser Vermieter nicht nach dem §560 BGB Wirtschaftlichkeitsgebot handelt.
Wir habe ihn daraufhingewiesen und er antwortete

  1. Die Kosten für Strom und Gas dürfen die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen.
  2. Die ortsüblichen Kosten werden durch den Grundversorger vorgegeben.

Für uns sind die ortsüblichen Kosten die, die an unseren Wohnort geliefert werden können.
Bei Verifox kann man ja anhand der PLZ filtern welche Anbieter bei uns Strom und Gas liefern.

Uns würde jetzt interessieren was als Grundlage für die ortsüblichen Kosten gesehen wird.

  1. der Grundversorger oder 2. der günstigste Lieferanten an dem Wohnort

Urteile oder Empfehlungen würden uns sehr helfen.

Vielen Dank.

der Grundversorger!
ortsüblich, heißt ja schon, dass der Strom üblicherweise das und das kostet, findet man nun einen anderen Anbieter der günstiger ist, ist dies nicht mehr ortsübliche Grundversorgung.

ärgerlich, ich weiß. Aber er hat leider Recht!

schlagt ihm doch einen Wechsel vor um zukünftig wirtschaftlicher zu haushalten. Rückwirkend ist da wohl nix mehr zu holen…habt ihr euch die jahresabrechnung der Stromgesellschaft zeigen lassen um zu checken ob die Angaben in den NK stimmen?
ihr habt ein Recht darauf, diese zumindest bei ihm einzusehen!!!

Danke.
Ich denke aber, dass unter ortsüblich nicht nur der Grundversorger gemeint ist. Die habe ich aber leider noch nicht gefunden.

Die Abrechnungen von Strom und Gas haben wir gesehen, deshalb auch meine 3 Posts hier.

Moin,

wie stellst du dir das vor? Soll dein Vermieter permanent überwachen, ob es nicht in irgendeinem Vergleichsportal noch günstigere Anbieter gibt, wobei er sowohl Boni als auch den konkreten Verbauch berücksichtigt? Das ist doch wohl kaum zumutbar.

Gruß

TET

Ok.
Mich interessiert eher, steht auch glaube ich in der Überschrift, ob der Grundversorger die ortsüblichen Preise vorgibt oder jm anderes.

Danke

Wer soll denn die ortsüblichen Preis vorgeben, wenn nicht der örtliche Versorger?

Bitte.

Hallo

Beiss Dich mal nicht an dem Ausdruck „ortsübliche Preise“ fest.
Das ist so nirgendwo festgeschrieben und bringt daher überhaupt nichts.
Zudem gibt es seit einigen Jahren nicht mehr „den örtlichen Versorger“, sondern den Grundversorger, der aber i.d.R. auch wieder einige günstigere Tarife anbietet als den „Grundtarif“.

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip bedeutet kurz: die entstehenden Kosten müssen gerechtfertigt, erforderlich und angemessen sein - wobei angemessen lediglich „nicht überteuert“ bedeutet. Es bedeutet keineswegs, dass der Vermieter verpflichtet wäre das kostengünstigste Angebot zu nutzen oder jährlich zu wechseln. Jeder Wechsel kostet nämlich auch Zeit und bei einer geringen Ersparnis wären ständige Wechsel somit unwirtschaftlich. Für den Ausgleich des Wechselaufwands war der Wechselbonus eigentlich mal gedacht.
Daher mal provozierend in den Raum gestellt: warum sollte der Vermieter den Wechselbonus an die Mieter weitergeben müssen, die zudem noch von den günstigeren Preisen profitieren?
Bleibt also abzuwarten, was die Rechtsprechung dazu meint … :wink:

Hier noch etwas Lesestoff:
http://www.hausblick.de/abrechnen-haus-wohnung/12-le…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/wirt…

Wenn der Mieter dem Vermieter ein Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwirft, dann muss er das auch beweisen. D.h. er darf sich dann mal einen kleinen Teil der „Wechsel-Arbeit“ vornehmen, die er sich möglichst einmal jährlich von seinem Vermieter wünscht und Preise/Tarife/Anbieter vergleichen, bewerten und zusammenstellen.
Viel Spass dabei!

Bereits auffällig gewordene „Energiediscounter“ müssten da m.E. außen vorbleiben, denn ein unseriöser Anbieter, der nicht zeitnah und/oder nicht ordnungsgemäß abrechnet, gefährdet dann ja auch wieder die Erstellung der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist.
Interessante Details zu Versorgern erfährt man z.B. hier
http://de.reclabox.com/search?utf8=%E2%9C%93&type=0&…

Die Schlichtungsstelle Energie mag da bei etwaigen Problemen dem Privatverbraucher helfen. Leider zählt ein Vermieter nicht als „Verbraucher“ i.S. der Schlichtungsstelle, weil er nicht für seine privaten Zwecke sondern für seine Mieter Energie bezieht (so die Schlichtungsstelle Energie Ende 2012 in einem Schreiben an mich). Mich hatte der „Griff ins Klo“ (Grünwelt/gas.de) unzählige Stunden und rund 30 Briefe/Mails gekostet - nie wieder!!!

Grüsse Rudi

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Vielen Dank für deinen Klasse Beitrag.
Werde mich einlesen und ggf. melden.

Danke