Hallo,
bei gewerblicher Vermietung sind die Vertragspartner (Vermieter / Mieter) Kaufleute im Sinne des HGB/BGB und können Verträge uneingeschränkt wirksam vereinbaren; einziger Nichtigkeitsgrund wäre die Sittenwidrigkeit des Vertrages (BGH-Urteil).
So kann beispielsweise wirksam vereinbart werden, dass ein Mieter für jeden Monat, wo die Miete später als den 5. d.M. auf das Konto des Vermieters/Verpächter eingeht, eine Strafe von 1.000 € zuzsätzlich zur Miete zahlen muss.
Insoweit kann natürlich eine Mindestlaufzeit vereinbart werden, welche bei gewerblicher Vermietung durch den Mieter nicht vorher gekündigt werden kann, wohl aber der Vermieter bei Mietrückständen etc. dennoch fristlos kündigen und die Restlaufzeit des Mietverhältnisses als vertraglich vereinbarter Schadensersatz zu leisten ist.
Ein qualifizierter zulässiger Zeitmietvertrag endet nach Ablauf der zeitlichen Befristung. Es gibt keine zeitliche Obergrenze, so dass auch Mietverträge mit einer Laufzeit von über 10 Jahre abgeschlossen werden können.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/zeitmietvertrag/#ixzz3XtAx2Xc4
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