Wohnung/Gewerbe wer kommt für die Umbaukosten auf

Folgendes Anliegen:

Eine 160 Quadrat Wohnung soll in zukunft als Gewerbe/Wohnung genutzt werden.
Der Interessent hat die Anfrage gestellt, ob ich für Ihn die Wohnung und das Gewerbe neu aufteilen kann.
Das wäre für mich soweit kein Problem.

Nun kommt die Frage auf wer für die Umbaukosten aufkommen muss ?

Eventuell hat jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht.
Vielen Dank im voraus

Hallo,

generell der, der den Auftrag erteilt, welchen man mitunter als Auftraggeber bezeichnet.
Wenn allerdings die Frage dahingehend gedacht war, ob man die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen kann, wäre dies nur möglich, wenn es eine vertragliche Vereinbarung gibt.
Derzeit bietet der Vermieter eine Wohnung, und der Interessent stellt die Frage, ob der Vermieter die Wohnung neu aufteilen kann.
Es ist Sache des Vermieters, hier evtl. Kosten vertraglich dem Mieter aufzubürden; gesetzlich ist dies ohne Zustimmung des Mieters nicht möglich.
llG

Guten Abend!

… Wohnung soll in zukunft als Gewerbe/Wohnung genutzt werden.
Nun kommt die Frage auf wer für die Umbaukosten aufkommen muss

Die Vertragspartner Vermieter und Mieter können miteinander vereinbaren, was sie möchten. Vorher sollte geklärt werden, ob die Umwidmung von Wohn- in Gewerberaum überhaupt zulässig ist.

Gruß
Wolfgang

Es war vorhere eine Gaststätte, jetzt will ein tätowierer rein. Dem enstpreche müssendie Räume neu aufgeteilt werden, aber wenn ich es auf meine Kosten mache und der Mieter nach ein Jahr wieder raus will sitzt ich auf den Kosten.
Danke für die Antwort!

Soweit hab ich auch schon gedacht.
Wäre es möglich mit den Mieter einen zeitlichen vertrag abschlissen und bei verletzen der Laufzeit eine erstattung der investierten kosten zurück zu Verlangen.

Z.B ich baue es um und der Mieter verpflichtetet sich für min 5 Jahre die wohnung zu benutze bemutzen

Und beim verletzen des Vertrages eine Beteiligung an Baukosten zu Verlangen.

P.s muss die ganze Zeit mit meinem Smartphone schreiben sry für die Fehler.(auto correktur und zu dicke Daumen :smile:.

Servus,

offenbar lässt sich das Objekt nicht besonders gut vermieten, wenn da extra umgebaut wird und dabei dann doch kein Vertrag auf fünf Jahre rauskommt.

Was meint der Tätowierer denn zu dem Vorschlag, ihn an den Umbaukosten zu beteiligen? Bemessungsgrundlage ein Betrag X, meinetwegen 60 % der Umbaukosten; dieser bei einer Beendigung des Vertrags bis 12 Monate ganz fällig, bei einer Beendigung des Vertrags nach 60 Monaten gar nicht mehr, und dazwischen nach 48teln pro rata temporis gestaffelt?

Wenn er dann schlicht sagt: „Allaguud, such Dir einen anderen Trottel“ ist es für Dich ziemlich deutlich, dass Du da vermutlich von keinem Mieter eine Beteiligung bekommen wirst.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,
bei gewerblicher Vermietung sind die Vertragspartner (Vermieter / Mieter) Kaufleute im Sinne des HGB/BGB und können Verträge uneingeschränkt wirksam vereinbaren; einziger Nichtigkeitsgrund wäre die Sittenwidrigkeit des Vertrages (BGH-Urteil).

So kann beispielsweise wirksam vereinbart werden, dass ein Mieter für jeden Monat, wo die Miete später als den 5. d.M. auf das Konto des Vermieters/Verpächter eingeht, eine Strafe von 1.000 € zuzsätzlich zur Miete zahlen muss.

Insoweit kann natürlich eine Mindestlaufzeit vereinbart werden, welche bei gewerblicher Vermietung durch den Mieter nicht vorher gekündigt werden kann, wohl aber der Vermieter bei Mietrückständen etc. dennoch fristlos kündigen und die Restlaufzeit des Mietverhältnisses als vertraglich vereinbarter Schadensersatz zu leisten ist.

Ein qualifizierter zulässiger Zeitmietvertrag endet nach Ablauf der zeitlichen Befristung. Es gibt keine zeitliche Obergrenze, so dass auch Mietverträge mit einer Laufzeit von über 10 Jahre abgeschlossen werden können.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/zeitmietvertrag/#ixzz3XtAx2Xc4

lG

Sehr geehrter Herr Pota,

fraglich ist, ob die Gemeinde die Teilentwidmung in ein Gewerbe genehmigt. Außerdem sollten Sie sich überlegen, ob eine weitere Vermietung auch wieder als Teilgewerbe möglich ist.
Wenn der Mieter nur einen Teil der Wohnung gewerblich nutzt, ist eventuell eine Entwidmung auch garnicht nötig.
An Ihrer Stelle würde ich zuerst bei der Gemeinde nachfragen oder einen Anwalt hinzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Ritt