Wohnungsverkauf nach 5 Jahren...Steuer ?

Hallo,

ich habe mir vor 5 jahren eine wohnung gekauft…
diese wollen wir jetzt verkaufen um ein haus zu kaufen…
jetzt haben wir gehört das man evtl. eine Immobilienspekulationssteuer oder so etwas zahlen muss wenn man die Wohnung mit Gewinn wieder verkaufen will/wird…dazu muss ich sagen sie wurde von uns auch in der ganzen zeit genutzt…

nun meine Fragen :

  1. Stimmt das - gibt es so eine „strafsteuer“ ?
  2. Ich bekomme für die wohnung noch 3 Jahre Eigenheimzulage…
    wird diese wenn ich die wohnung verkaufe und auch in ein anderes Bundesland ziehe dann wegfallen ?
  3. Wo kann man im Internet einen Umschuldungsrechner oder besser einen vorfälligkeitsrechner finden ?

Wir würden uns über eure hilfe sehr freuen…

gruss
Carsten
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Servus,

  1. Stimmt das - gibt es so eine „strafsteuer“ ?

Nein. Unter bestimmten Umständen unterliegt der erzielte Veräußerungsgewinn (und nur dieser, nicht der Erlös) der Einkommensteuer, hier aber nicht (Selbstnutzung).

  1. Ich bekomme für die wohnung noch 3 Jahre
    Eigenheimzulage…
    wird diese wenn ich die wohnung verkaufe wegfallen ?

Ja. Folgeobjekt ist nicht mehr.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die Eigenheimzulage fällt weg wenn das Haus verkauft wird und/oder du es nicht mehr selbst nutzt.

Zur „Strafsteuer“ = privates Veräußerungsgeschäft §23 EStG

Grds. stimmt es, dass du den Gewinn versteuern musst, wenn die Wohnung innerhalb von 10 Jahren verkauft wird.
Allerdings gilt dies nicht wenn du die wohnung bis zum verkauf zu eigenen wohnzwecken genutzt hast.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

Allerdings gilt dies nicht wenn du die wohnung bis zum verkauf
zu eigenen wohnzwecken genutzt hast.

das ist so nicht richtig.

Die Bedingung aus § 23 Abs 1 Nr. 1 Satz 3 EStG heißt: (entweder) von Anschaffung bis Veräußerung selbst genutzt (oder auch) im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt. Unabhängig davon, dass ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht (sonst gäbs keine Eigenheimzulage), kann die Wohnung durchaus zeitweise fremdvermietet sein, z.B. die ganze Zeit bis drei Jahre vor der Veräußerung und dann wieder ein halbes Jahr vor der Veräußerung, wenn sie z.B. im September veräußert wird. Dennoch kein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG.

Meine Antwort ist aber im vorgetragenen Sachverhalt schon deswegen erschöpfend und braucht nicht weiter relativiert zu werden, weil EHZ und Fremdnutzung sich ausschließen, und EHZ im Sachverhalt genannt ist.

Schöne Grüße

MM