Hi,
die Geschichte des deutschen Privatfernsehens ist tatsächlich durch die Rechtsprechung des BVerfG geprägt. Es gibt nicht nur das genannte 3. Rundfunkurteil, sondern inzwischen derer 8, die privaten Rundfunk immer weiter ermöglichten (natürlich gibt es insgesamt mehr Urteile, aber diese sind die maßgeblichen zu diesem Thema).
Ursprünglich (Anfang der 50er) war der Hintergrund der staatlichen Limitierung auf öffentlich Sender das Problem mangelnder Bandbreite und hierdurch sollte auf den wenigen verfügbaren Frequenzen Ordnung herrschen.
Die späteren Rundfunkurteile basierten nicht mehr auf diesem Problem, sondern hatten die Mechanismen öffentlicher Meinungsbildung, insbesondere politsicher Meinungsbildung in einer Demokratie zum Hintergrund. Aufgrund der anerkannten bedeutenden Rolle der Medien bei der Meinungsbildung und der hiermit verbundenen manipulativen Gefahren, wurde durch das staatliche Monopol der Sender und die gleichzeitig durch das Gericht vorgeschriebene politisch plurale Besetzung der Gremien die Meinungsvielfalt und insgesamte Neutralität der Sender gesichert.
In den 80ern wurde das dann soweit zurück gefahren, dass Privatsender dann zugelassen wurden, wenn diese sich Regeln unterwerfen, die eine neutrale politische Berichterstattung sicherten.
Inzwischen nach dem 8. Rundfunkurteil hat das BVerfG erklärt, dass die Vielfalt der Sender in Verbindung mit den noch immer bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalten, die der politischen Neutralität unterworfen sind (was natürlich Tendenzen innerhalb bestimmter Spielräume zulässt), nunmehr einen ausgewogenen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung gewährleistet.
„Gewehrt“ haben sich natürlich auch früher private Anbieter, die gerichtlich gegen die Versagung der Genehmigungen vorgegangen sind. So kam es unter anderem auch zu den genannten Urteilen.
Gruß
Dea
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