Wahlhelfer - Gleichberechtigungsgrundsatz

Guten Abend !
Bei der Landtagswahl NRW wurde ich als WH verpflichtet - mit der Begründung, dass es „jedermanns Pflicht“ sei, „mal als solcher zu fungieren“. Das ist ok, so weit - so gut. Akzeptiert und ausgeführt. Nun lese ich in zahlreichen Beiträgen, das es sich die Gemeinden einfach machen und nach dem Motto - „hat beim letzten Mal funktioniert, warum neue suchen“ - die gleichen Personen immer wieder verpflichten und sich dabei darauf zurückziehen, dass „nur triftige Gründe für eine Ablehnung“ angeführt werden dürfen. Wieso ist dies möglich ? Nach meiner (nur „im Nebenfach“ juristisch ausgebildeten) Vorstellung ist hier entweder der Gleicheitsgrundsatz verletzt oder einer Behörde die Möglichkeit gegeben, unterschiedliche Rachtsgrundlagen zu verwenden - was eigentlich nicht sein kann… - ?
Vielen Dank!