Mietkaution

Ich habe erst kuerzlich feststellen muessen, dass die Rechtslage dem Vermieter das Recht einraeumt, die Rueckzahlung der Mietkaution -auch nach unbeanstandeter Uebergabe - bis zu 6 Monate zu verzoegern. Kann das denn wahr sein ?
Gruss Klaus

Ich habe erst kuerzlich feststellen muessen, dass die
Rechtslage dem Vermieter das Recht einraeumt, die Rueckzahlung
der Mietkaution -auch nach unbeanstandeter Uebergabe - bis zu
6 Monate zu verzoegern. Kann das denn wahr sein ?
Gruss Klaus

Ja, verschiedene Gerichte haben so entschieden. Es können in der Wohnung ja auch einige Wochen spÀter verdeckte MÀngel Auftauchen, die der Mieter arglistig verschwiegen bezw. vertuscht hat.

Hi Klaus,

bis zu einem Jahr sogar. Die Kaution ist zur Verrechnung aller aus dem MietverhĂ€ltnis entstandenen Kosten gedacht. Dies sind auch Betriebskosten. Wenn noch eine BK-Abrechnung aussteht, halten manche Vermieter die Kaution so lange zurĂŒck.

Mit versteckten MĂ€ngeln hat die RĂŒckhaltung der Kaution weniger zu tun. Bei einer Abnahme sollten schon sachkundige Mitarbeiter zugegen sein, die mitunter auch die Tricks der Mieter kennen z.B. Zahnpasta in DĂŒbellöchern. Normalerweise werden bei einer Abnahme MĂ€ngel notiert und ĂŒber deren Beseitigung verhandelt. Sollten sich nun doch noch grĂ¶ĂŸere SchĂ€den zeigen, so hat der Vermieter bestimmt noch andere Möglichkeiten, diese auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. (Vororglich möchte ich erwĂ€hnen, dass ich hier von berechtigten MĂ€ngeln spreche.) Oft zeigen sich die Mieter nĂ€mlich sehr einsichtig, wenn ein Schaden nur auf dieses MietverhĂ€ltnis zurĂŒckzufĂŒhren ist.

Frag doch schriftlich bei deinem Vermieter nach, wann die Kaution zurĂŒckgezahlt wird und nach möglichen GrĂŒnden fĂŒr eine verzögerte RĂŒckzahlung. Vielleicht bekommst du sie ja auch vor Ablauf der zwölf Monate zurĂŒck.

Gruß

Dagmar

GrundsĂ€tzlich gilt , dass der Vermieter die sichrheitsleistung zurĂŒckgeben muß, sobald das MitverhĂ€ltnis beendet ist.allerdings wird dem Vermieter , dabei eine gewisse Zeit zum ĂŒberlegen bzw.ÜberprĂŒfen eingerĂ€umt .Immerhin ist es ja auch Sinn der Kaution ,den Vermieter davor zu schĂŒtzen , daß er z.: SchĂ€den , die der Mieter in der Wohnung verursacht hat , selbst bezahlen muß.Um hier zu seinem Recht zu kommen ,muß er natĂŒrlich erstmal die wohnung ausfĂŒhrlich inspizieren.Auch sonst muß ihm genĂŒgend Zeit gegeben werden ,festzustellen ,ob der mieter nicht wegen anderweitiger Verbindlichkeiten aus dem MietverhĂ€ltnis ihm noch etwas schuldig ist,z.B. die letzte Miete auch wirklich bezahlt hat.Es ist deshalb gĂ€ngige Praxis bei allen Gerichten , daß dem Vermieter noch eine angemessene Frist dafĂŒr eingerĂ€umt wird.

Allerdings lĂ€ĂŸt sich soviel sagen .Wenn der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug wieder vermietet , dann ist er verpflichtet , dem neuen Mieter die Wohnung in mangelfreiem zustand zu ĂŒbergeben.Daraus lĂ€ĂŸt sich schließen , daß er die Wohnung fĂŒr mangelfrei befunden hat.
Viele GrĂŒĂŸe Anke