Aufhebungsvertrag und Sperrfrist

Hallo,

ich habe lange überlegt ob ich meinen Artikel hier oder unter Recht „posten“ soll.

Es geht darum, daß mein Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung angeboten hat. Er würde mir sowieso betriebsbedingt kündigen. Ihm geht es darum mit diesem Aufhebungsvertrag und der Abfindung ein kalkuliertes Risiko einzugehen. Mir geht es darum eine gewisse Entschädigung für den Verlust meines Arbeitsplatzes zu bekommen.

Jetzt hat mir ein Freund gesagt, daß ich in Hessen auf jeden Fall eine Sperrfrist vom Arbeitsamt bekomme. Ich kann mir natürlich nicht leisten zusätzlich zu meinem Arbeitsplatzverlust auch noch eine Sperrfrist aufgebrummt zu bekommen.

Stimmt das mit der Sperrfrist in Hessen und wenn ja gibt es eine Möglichkeit um teure Prozesse herumzukommen? (Habe keine Rechtsschutzversicherung)

Im Voraus Vielen Dank
Klaus

Hallo Klaus,
schau mal in mein Posting bei Ämter und Behörden vom 18.10 (Re^2: Das kann sein! Anmerkung).
Ich weiss natürlich nicht, wie das die Hessen machen …
Gruß Sera

Hallo,

sprich auf jedem Fall noch mal im AA beim Leistungsberater vor bevor Du kündigst und hole Dir dort einen Rat. Er ist genau der richtige Ansprechpartner für Dein Problem und auf ihn kannst Du Dich dann auch berufen.

Holger

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Aufhebung oder Abwicklung
Hallo,

bei einem Aufhebungsvertrag geht das Arbeitsamt i.d.R. von gegenseitigen Einverständnis über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus. Deshalb die Sperrfrist.

Bei einem Abwicklungsvertrag ist der Arbeitnehmer jedoch „unschuldig“ an der Kündigung. In diesem Fall gibt es keine Sperrfrist (zumindest nicht in Hamburg vor einem Jahr - Da habe ich diesen kleinen aber wichtigen Unterschied am eigenen Leib erfahren)

Vorher mit dem Arbeitsamt sprechen - wird nämlich unterschiedlich
gehandhabt.Die sagen Dir dann, was zusätzlich im
Aufhebungsvertrag stehen muss, damit keine Sperrfrist entsteht.

Merci
Danke für die Tips
(ja mit einem p) :smile:

werde heute das AA antickern

Schönes Wochenende
Klaus

Hallo.

Mit dem (vermutlichen) Verzicht auf eine Klagemöglichkeit im Aufhebungsvertrag gibst Du dem AA sicherlich einen berechtigten Grund, über eine Sperrzeit nachzudenken. Bei einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung mittels Aufhebungsvertrag ist es aber denkbar, daß keine Sperrfrist verhängt wird. Sicher kann man sich da aber nicht sein - weder in Hessen noch in NRW noch sonstwo. Allerdings verstehe ich nicht, warum der AG eine Abfindung zahlen sollte, wenn die Kü auf so sicheren Beinen steht. Ist doch rausgeworfenes Geld? Eine Abfindung bei fristgerechter Kü sollte sicherheitshalber wenigstens so hoch sein, daß man eine evtl Sperrfrist von 12 Wochen damit überbrücken kann.

Zusicherungen seitens des AA unbedingt schriftlich geben lassen. Sonst kann es dicke Überraschungen geben.

Gruß,
LeoLo