Befristete Arbeitsverhältnisse insges. 4 Jahre!

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage bzw. Problem:

ich bin seit 19. Januar 2000 als Aushilfskraft beschäftigt. Nach drei Monaten wurde dieser Vertrag für ein Jahr verlängert (1. April 2000 - 31. März 2001). Danach erhielt ich eine Verlängerung um 9 Monate (1. April 2001 - 31. Dezember 2001). Danach wieder eine Verlängerung um ein Jahr (1. Januar 2002 - 31. Dezember 2002). Danach eine Verlängerung um sechs Monate (1. Januar 2003 - 30. Juni 2003). Danach abermals eine Verlängerung um sechs Monate (01. Juli 2003 - 31. Dezember 2003). Also durchweg fast 4 Jahre.

Während der gesamten Zeit war ich Student und bei jedem Vertrag wird explizit der Zeitraum genannt und dass ich als studentische Aushilfe in einem bestimmten Bereich (immer derselbe) des Unternehmens beschäftigt werde. Zudem stand und steht jedesmal drin, dass alle weiteren Bedingungen des Vertrages vom 19. Januar 2000 bestehen bleiben und dass eine Kündigung von beiden Seiten täglich ausgesprochen werden darf.
Als Schlusssatz kommt dann immer, dass ich durch meine Unterschrift mein Einverständnis mit diesen VertragsÄNDERUNGEN bestätigen soll.

Soweit die Fakten.
Kann mir jemand die Rechtslage zum 31. Dezember 2003 erklären? Bin ich jetzt bereits automatisch in einem UNBEFRISTETEN Arbeitsverhältnis?

Vilen Dank schonmal

Alex

Sachlicher Grund?
Hi!

Wenn in den einzelnen Verlängerungen ein sachlicher Grund ausschlaggebend war, dann hast Du keine Chance!

Wurde aber immer der gleiche Vertrag ohne „Änderung“ verlängert, dann befindest Du Dich mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis!

Schau mal ins TzBfG!

Grüße
Guido

Hi Guido,

danke erstmal für deine Antwort.

Genau dass kann ich halt nicht erkennen! Das Einzige, dass über die Tätigkeit drinsteht (und dass bei allen 6 Verträgen) ist, dass ich als studentische Aushilfe in einem bestimmten Bereich des Unternehmens (und der ist von Anfang an derselbe gewesen) beschäftigt werde.

Ist denn die Bezeichnung „Aushilfsvertrag“ bzw. „studentische Aushilfe“ schon ein sachlicher Grund?

danke schon mal

Alex

Schuan mer mal
Hi!

Da steht:

_TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt,um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
    3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

  3. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

  4. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

  5. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

  6. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

  7. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht._

Also ich sehe da nix, was zutreffen könnte :wink:

Grüße
Guido

ja und was heisst das:

„6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,“

Was nsteht denn im Vertrag?
Wenn da nix steht… PP

Grüße
Guido

Wenn da nix steht… PP

Grüße

Hallo Guido.

Ich gehe mal davon aus, daß „PP“ „persönliches Pech“ heißen soll. Trotzdem verstehe ich den Zusammenhang mit „wenn da nix steht“ nicht…???

Gruß,
LeoLo

Zu weit aus dem Fenster…
Autsch - ähm Hallo!

Ich war der festen Überzeugung, dass der Grund im Vertrag angegeben sein muss - nach dem Wälzen meiner Gesetze habe ich das jetzt allerdings nicht gefunden!

Wenn ich mich jetzt tatsächlich geirrt habe, dann habe ich mich wohl etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt…

Wenn nicht -> weißt Du, wo das steht?

Grüße
Guido

Autsch - ähm Hallo!

Ich war der festen Überzeugung, dass der Grund im Vertrag
angegeben sein muss - nach dem Wälzen meiner Gesetze habe ich
das jetzt allerdings nicht gefunden!

Wenn ich mich jetzt tatsächlich geirrt habe, dann habe ich
mich wohl etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt…

Wenn nicht -> weißt Du, wo das steht?

Grüße

Guido.

Ich würd Dir ja gerne die Freude bereiten, aber… Du hast Dich zu weit aus dem Fenster gelehnt. :smile:

Der Grund muß nicht im AV stehen.

Gruß,
LeoLo

Aua
Huhu!

Langsam wird’s peinlich für mich - ist halt so, wenn man längere Zeit nicht im Beruf steht… (eine blödere Ausrede fiel mir gerade nicht ein!)

Ich hätte es schwören können…

Aber: Irgendwo muss es doch notiert sein! Sonst könnte ja jeder AG erst mal abwarten und sich hinterher etwas ausdenken…

Ich meine: Nicht, dass das Ausdenken von sachlichen Gründen im Vorfeld besonders problematisch wäre…

Wir haben es immer in den Vertrag mit eingebaut.

Grüße
Guido

Hallo Alex,

ich bin der Meinung, daß erstens die Rechtslage VOR Januar 2000 anzuwenden ist, da dort ja dein Arbeitsverhältnis begann. Grundsätzlich ist eine Befristung einer Beschäftigung zulässig, wenn es einen Sachgrund gibt. Einzige Ausnahme wäre wenn du 58 und älter wärst. PUNKT !
Aber: Eine Befristung ist nur für maximal ZWEI Jahre rechtens. Rechtlich problematisch ist bei dir aber die Aneinanderkettung von Arbeitsverhältnissen, sog. „Kettenarbeistverträge“. Anzuerkennen und damit zulässig sind sie aber, wenn wichtige Gründe für ihren Abschluß bestehen. Für den LETZTEN der nacheinander abgeschlossenen Zeitverträge muß dann die Befristung und deren Dauer durch einen sachlichen, anerkennenswerten Grund gerechtfertigt sein. Dieser Grund sollte dir bekannt sein, da man ihn dir sicherlich gesagt hat und auch in deinem Arbeitsvertrag aufgeschrieben hat. Ansonsten wird es Zeit dass mal zu fragen.

Welche Gründe gab es denn ? Hast du das mal hinterfragt ?

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Hallo Alex,

ich bin der Meinung, daß erstens die Rechtslage VOR Januar
2000 anzuwenden ist, da dort ja dein Arbeitsverhältnis begann.
Grundsätzlich ist eine Befristung einer Beschäftigung
zulässig, wenn es einen Sachgrund gibt. Einzige Ausnahme wäre
wenn du 58 und älter wärst. PUNKT !
Aber: Eine Befristung ist nur für maximal ZWEI Jahre rechtens.
Rechtlich problematisch ist bei dir aber die Aneinanderkettung
von Arbeitsverhältnissen, sog. „Kettenarbeistverträge“.
Anzuerkennen und damit zulässig sind sie aber, wenn wichtige
Gründe für ihren Abschluß bestehen. Für den LETZTEN der
nacheinander abgeschlossenen Zeitverträge muß dann die
Befristung und deren Dauer durch einen sachlichen,
anerkennenswerten Grund gerechtfertigt sein. Dieser Grund
sollte dir bekannt sein, da man ihn dir sicherlich gesagt hat
und auch in deinem Arbeitsvertrag aufgeschrieben hat.
Ansonsten wird es Zeit dass mal zu fragen.

Welche Gründe gab es denn ? Hast du das mal hinterfragt ?

Hi Mario,

danke für die Antwort. Also 58 bin ich nicht… *grins*

Was ist denn ein sachlich anerkennenswerter Grund? :smile: In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich:

"[…]wie mit Ihnen besprochen, werden wir Sie in der Zeit vom … bis … als studentische Aushilfe im Breich … beschäftigen. Das Vertragsverhältnis endet am 31. dezember 2003 ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Laufzeit des Vertrages kann eine Kündigung von beiden Seiten täglich ausgesprochen werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Alle anderen Bestimmungen des Aushilfsvertrages vom 19. Januar 2000 bleiben unverändert bestehen. Wir bitten Sie, Ihr Einverständnis mit dieser Vertragsänderung durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Zweitausfertigung dieses Schreibens an die Personalabteilung zu bestätigen"

So, das ist der Text meines letzten AV ab Juli 2003. So sehen aber auch alle anderen aus, vom Inhalt her gesehen. Mehr steht nicht drin. Als ich den unterschrieben habe (aber auch bei allen anderen) sagte man mir keinen speziellen Grund. Und wie du siehst, steht im AV auch keiner drin…

Ich hoffe, du kannst damit ein wenig was anfangen und danke schon mal für die Hilfe…

Gruß

Alex

Ähm TzBfG
Huhu!

ich bin der Meinung, daß erstens die Rechtslage VOR Januar
2000 anzuwenden ist, da dort ja dein Arbeitsverhältnis begann.

Im damaligen „Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung“ steht im §1, 6: Die Absätze 1 bis 4 (regelten befriste AV) gelten bis zum 31.12.2000.

In einer Fußnote ist angemerkt, dass dieses Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2001 aufgehoben wird. Nunmehr gilt das TzBfG.

Grundsätzlich ist eine Befristung einer Beschäftigung
zulässig, wenn es einen Sachgrund gibt. Einzige Ausnahme wäre
wenn du 58 und älter wärst. PUNKT !

Sach ich doch!

Aber: Eine Befristung ist nur für maximal ZWEI Jahre rechtens.

Und das ist falsch!

Rechtlich problematisch ist bei dir aber die Aneinanderkettung
von Arbeitsverhältnissen, sog. „Kettenarbeistverträge“.
Anzuerkennen und damit zulässig sind sie aber, wenn wichtige
Gründe für ihren Abschluß bestehen.

Nicht „wichtige“ sondern „sachliche“!

Für den LETZTEN der
nacheinander abgeschlossenen Zeitverträge muß dann die
Befristung und deren Dauer durch einen sachlichen,
anerkennenswerten Grund gerechtfertigt sein. Dieser Grund
sollte dir bekannt sein, da man ihn dir sicherlich gesagt hat
und auch in deinem Arbeitsvertrag aufgeschrieben hat.

Wie ich vor sehr kurzem gelernt habe, ist das nicht notwendig!

Grüße
Guido

Hallo Guido,

also ist deiner Mainung nach eine Befristung über zwei Jahre hinaus rechtens. Aber, wie lange darf man dann ? Und wie oft in Folge ?
Und was lernt uns das ?
Ich glaube es nicht, dass wir schon eine Auflösung gefunden haben, oder ?
U.a.w.g
MArio

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo.

Hallo Guido,

Ich hoffe, ich darf auch antworten… :smile:

also ist deiner Meinung nach eine Befristung über zwei Jahre
hinaus rechtens.

Soweit sie sachlich begründet ist: ja.

Aber, wie lange darf man dann ?

Sachlich begründet unendlich lange, soweit kein TV etwas anderes regelt.

Und wie oft
in Folge ?

Sachlich begründet unendlich oft, soweit kein TV etwas anderes regelt.

Und was lernt uns das ?
Ich glaube es nicht, dass wir schon eine Auflösung gefunden
haben, oder ?

Die entscheidende Frage hier in diesem Falle ist, ob der letzte befristete AV von Alex sachlich begründet ist. Das wird Alex herausfinden, wenn er bis spätestens drei Wochen ab vereinbarten Ende der Befristung eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreicht. Erst dann muß der AG den sachlichen Grund darlegen. So einfach, wie Guido es sich vorstellt (:smile:) ist es übrigens nicht, einen Grund aus dem Hut zu zaubern.

Gruß,
LeoLo

Hi!

also ist deiner Mainung nach eine Befristung über zwei Jahre
hinaus rechtens.

Nicht nur meiner Meinung nach!

Aber, wie lange darf man dann ? Und wie oft
in Folge ?

Tja - wenn man genug sachliche Gründe findet: Bis zur Rente?

Ich glaube es nicht, dass wir schon eine Auflösung gefunden
haben, oder ?

Doch!

Grüße
Guido