Erziehungsurlaub und Teilzeitbeschäftigung

Hallo,

Nach der Geburt unserer Tochter am 20. September wird meine Frau jetzt 3 Jahre Erziehungsurlaub nehmen. Da sie danach voraussichtlich nicht mehr bei ihrem jetzigen Arbeitgeber arbeiten will, folgende Frage:
Entstehen für sie irgendwelche Nachteile, wenn sie jetzt bei ihrem Arbeitgeber kündigt?
Meine Frau ist als Hauswirtschafterin in einem Privathaushalt angestellt.

Außerdem will meine Frau ab Januar 2002 einer Teilzeitbeschäftigung (15 Std./Woche) nachgehen. Kann der jetzige Arbeitgeber das verweigern?

Letzte Frage: Bundeserziehungsgeld werden wir aufgrund der Einkommensgrenzen nur die ersten sechs Monate bekommen. Würde die Teilzeitbeschäftigung ab Januar 2002 bei der Berechnung des Erziehungsgeldes mit berücksichtigt werden? Meines Wissens ist für die Festsetzung des Erziehungsgeldes für die ersten 6 Monate nur das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt entscheidend, oder? Und hier (2001) wird sie zwischen Mutterschutz und Jahresende kein Einkommen haben.

Gruß,
Markus

Hallo,

Hallo Marcus,

Nach der Geburt unserer Tochter am 20. September wird meine
Frau jetzt 3 Jahre Erziehungsurlaub nehmen. Da sie danach
voraussichtlich nicht mehr bei ihrem jetzigen Arbeitgeber
arbeiten will, folgende Frage:
Entstehen für sie irgendwelche Nachteile, wenn sie jetzt bei
ihrem Arbeitgeber kündigt?

Sie gibt den Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Da sie aber nicht weiter beschäftigt werden will, gibt es keine Nachteile.

Meine Frau ist als Hauswirtschafterin in einem Privathaushalt
angestellt.

Außerdem will meine Frau ab Januar 2002 einer
Teilzeitbeschäftigung (15 Std./Woche) nachgehen. Kann der
jetzige Arbeitgeber das verweigern?

Wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, hat der alte Arbeitgeber keine Ansprüche.

Letzte Frage: Bundeserziehungsgeld werden wir aufgrund der
Einkommensgrenzen nur die ersten sechs Monate bekommen. Würde
die Teilzeitbeschäftigung ab Januar 2002 bei der Berechnung
des Erziehungsgeldes mit berücksichtigt werden? Meines Wissens
ist für die Festsetzung des Erziehungsgeldes für die ersten 6
Monate nur das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt
entscheidend, oder? Und hier (2001) wird sie zwischen
Mutterschutz und Jahresende kein Einkommen haben.

Entscheident sind die Verhältnisse bei der Antragstellung (§ 5 Abs.2 Erziehungsgeldgesetz)

Gruß,
Markus

Gruß auch
Michael