Hallo alle zusammen,
ich möchte nur kurz wissen, wer mir einen Tipp geben kann wo ich Vorlagen oder Formulierungsvorschläge für eine Kündigung finde (öffentlicher Dienst und fristgerecht).
Vielen Dank.
Hallo alle zusammen,
ich möchte nur kurz wissen, wer mir einen Tipp geben kann wo ich Vorlagen oder Formulierungsvorschläge für eine Kündigung finde (öffentlicher Dienst und fristgerecht).
Vielen Dank.
§633 Abs 1
Sehr geehrte Blahblah,
hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum xx.xx.xxxx.
Mit freundlichem Gruß
Was soll man noch schreiben? Gar nix.
Gruß
Stefan
Hast ja Recht. Ich würde nur gern wissen was im § 622 steht.
hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 1
BGB zum xx.xx.xxxx.
Gruß
Dejure.org sagt:
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.