Probezeit bei befristeten Vertraegen

Hallo liebe Experten,

wie ich in einem anderen Artikel auf diesem Brett gelesen habe, kann man bei befristeten Verträgen eine Probezeit vereinbaren. Diese scheint wohl auch kürzer auszufallen, als bei unbefristeten (ich habe im betreffenden Artikel 6 Wochen gelesen).

Wenn eine solche Probezeit bei einem befristeten Vertrag (1 Jahr) nicht vertraglich vereinbart wurde, müßte ja eine gesetzliche Regelung wirksam sein. Gibt es so eine Regelung und was sieht das Gesetz in einem solche Fall vor?

Danke schon einmal im Vorraus,
Daniel.

Hi Daniel!

wie ich in einem anderen Artikel auf diesem Brett gelesen
habe, kann man bei befristeten Verträgen eine Probezeit
vereinbaren. Diese scheint wohl auch kürzer auszufallen, als
bei unbefristeten (ich habe im betreffenden Artikel 6 Wochen
gelesen).

Du kannst in jedem Arbeitsvertrag eine Probezeit von max. 6 Monaten vereinbaren! Maximal heißt: 1 Tag bis sechs Monate (oder halt gar keine)!!!

Wenn eine solche Probezeit bei einem befristeten Vertrag (1
Jahr) nicht vertraglich vereinbart wurde, müßte ja eine
gesetzliche Regelung wirksam sein. Gibt es so eine Regelung
und was sieht das Gesetz in einem solche Fall vor?

Wenn keine Probezeit vereinbart ist, existiert sie nicht! Schau mal in § 622 BGB -> speziell Abs. 3 zur Probezeit!

In einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis gelten die Kündigungsfristen aus §622.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen steht allerdings etwas im § 15 TzBfG. Und da steht: Wenn nichts im Vertrag vereinbart ist, ist ein solcher Vertrag ordentlich nicht kündbar!!!

Liebe Grüße
Guido

Hallo Daniel,
die gesetzliche Regelung ist 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats. Dies ist aber nur der fall, wenn nichts abweichendes eingetragen wurde und auch keine Probezeit in dem kurzfristigen Arbeitsverhältnis eingetragen worden ist.

Schaust du auch unter:

http://www.arbeitsrecht.org/ar/sprechstunde/thema.as…
Dort findest du viele Beispiele für diesen Bereich.

Gruß
Martin

Aber nicht bei befristeten Vertraegen
Hi Martin!

die gesetzliche Regelung ist 4 Wochen zum Monatsende oder zum
15. des Monats. Dies ist aber nur der fall, wenn nichts
abweichendes eingetragen wurde und auch keine Probezeit in dem
kurzfristigen Arbeitsverhältnis eingetragen worden ist.

Das trifft bei befristeten AV definitiv nicht zu!

Gruß
Guido

Hi Martin!

die gesetzliche Regelung ist 4 Wochen zum Monatsende oder zum
15. des Monats. Dies ist aber nur der fall, wenn nichts
abweichendes eingetragen wurde und auch keine Probezeit in dem
kurzfristigen Arbeitsverhältnis eingetragen worden ist.

Das trifft bei befristeten AV definitiv nicht zu!

Hallo Guido.

Wieso sollte das bei befristeten AV anders sein? Die Antwort bezog sich hier m.E. auf die Frage der Küfrist bei Nichtvereinbarung einer Probezeit. Da unterscheidet sich ein befristeter AV nicht von einem unbefristeten. Mir ist schon klar, daß Du anmerken willst, daß als Voraussetzung des Ganzen vertraglich eine Kümöglichkeit vor Fristende vereinbart sein muß. Aber Deine Korrektur wirkt in dieser knappen Form auch nicht gearde korrekt…

:o)

Gruß,
LeoLo

Jetzt warst Du ZU pingelig!
Hi Leo!

Mir ist schon
klar, daß Du anmerken willst, daß als Voraussetzung des Ganzen
vertraglich eine Kümöglichkeit vor Fristende vereinbart sein
muß. Aber Deine Korrektur wirkt in dieser knappen Form auch
nicht gearde korrekt…

Das sollte aber aus meiner ersten Antwort hervorgehen!

LG
Guido