Sonderurlaub bei Todesfall

Hallo Leute,

bei Todesfällen der nächsten Angehörigen gibt es ja 2 Tage Sonderurlaub (hab ich zumindest gehört).
Wo genau ist diese Situation geschildert? Welches Gesetz regelt diese Angelegenheiten?

Danke

Frank

Hallo Frank,

ein Gesetz das Sonderurlaub bei einem Todesfall gewährt, gibt es nicht. Dies ist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt.
Meistens wird dies auf die gerade Linie in der Verwandschaft beschränkt (Eltern, Partner, Kinder).

Grüße
Michael

Hi Frank,

es gibt keine gesetzliche Regelung für derartige Fälle von Sonderurlaub. Warum auch sollte der Arbeitgeber verpflichtet werden, für solche äußerst private Angelegenheiten bezahlen zu müssen?
Sonderurlaub kann im einzelnen Arbeitsvertrag ausgehandelt oder durch Betriebsvereinbarungen für alle Mitarbeiter eines Betriebes vereinbart werden.

Gruß,
Francesco

bei Todesfällen der nächsten Angehörigen gibt es ja 2 Tage
Sonderurlaub (hab ich zumindest gehört).
Wo genau ist diese Situation geschildert? Welches Gesetz
regelt diese Angelegenheiten?

Frank.

Mein herzliches Beileid.

Meine Vorredner haben nur indirekt Recht. Es gibt zwar kein Gesetz, welches ein Recht auf Sonderurlaub zubilligt, aber es gibt den §616 BGB. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung muß „Sonderurlaub“ (wobei es sich eigentlich nicht um Sonderurlaub handelt, aber nennen wir es mal so…) nicht notwendig nur in AV, TV, BetrV geregelt sein. § 616 BGB gewährt einem Mitarbeiter dann Freistellung, wenn er aus persönlichen Gründen für einen unerheblichen Zeitraum an der Arbeitsleistung gehindert ist. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Generalklausel dergestalt ausgefüllt, daß u.a. auch bei einem Todesfall naher Angehöriger „Sonderurlaub“ zu gewähren ist. Es kommt im wesentlichen darauf an, ob es dem Mitarbeiter zugemutet werden kann und ob es ihm möglich ist, einen arbeitsfreien Tag zu verwenden. Dies hängt im wesentlichen von der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit ab. Ein Anspruch nach § 616 setzt ferner voraus, daß die Arbeitsverhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauert. Das Gesetz gibt über die Dauer keine Antwort. Auch bei einem dauernden Arbeitsverhältnis werden je nach Grund der Verhinderung in der Regel nur wenige Tage vom § 616 BGB gedeckt sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, nämlich auf die im Einzelfall objektiv notwendige Zeit, so z.B. für Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod naher Angehöriger die Zeitdauer von 1 bis 2 Arbeitstagen, darüber hinaus nur unbezahlte Freistellung.

ABER:
Es ist immer abhängig vom Einzelfall. Ebenso ist der Anspruch abdingbar! Im AV und/oder TV, BetrV kann der Anspruch demnach ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt sein!!! Eine im AV oft verwendete Klausel: „Bezahlt wird nur geleistete Arbeit“ würde die Fortzahlung der Bezüge zum Beispiel ausschließen. Im TV sind meist die Anlässe aufgelistet, die einen solchen Anspruch bedingen. Da müsstest Du einmal nachschauen. Desweiteren muß beachtet werden, daß wenn Du ohnehin an den Verhinderungstagen nicht gearbeitet hättest, z.B. bei Urlaub, Wochenende, Teilzeit, freier Tag, etc. entfällt die Vergütungsfortzahlung. Du bekommst also zum Beispiel für eine Beerdigung am Sonntag nicht einen extra freien Tag.

Das ist jetzt die theoretische Seite… Trotzdem sollte man davon ausgehen, daß der AG das eh anders sieht. Wenn er Dir also den berechtigten(?) Anspruch nicht bewilligt, wäre die Frage, ob Du dagegen klagen willst. Das mußt Du dann abwägen. Meist ist der Schaden höher als der „Nutzen“.

Gruß,
LeoLo

Nur zur Information:
§ 616 BGB.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.