Tarifstufe/Erfahrungsjahr darf verlängert werden?

Hallo,

angenommen jemand gehört zum Tarif der IG-Metall.
Dort gibt es Tarife und Tarifstufen mit Zugehörigkeitsjahren.
Angenommen jemand kommt im Januar in die Tarifstufe K4/2.
Und im August findet eine Gehaltserhöhung statt.
In dem Schreiben steht dann das Plus als tarifliche Zulage, die Tarifstufe jedoch bleibt auf 4/2.
Nun ist es doch so, dass man bis zum nächsten August auf dieser Stufe feststeckt, also insgesamt länger als 1 Jahr.

Ist das in Ordnung so, oder müsste man das anders regeln?

Hallo josef11,

ähm, habe ich Dich richtig verstanden: Du bist im Jan 05 von K4/1 auf K4/2 gestiegen und im Aug 05 wurde Deine Leistungszulage erhöht?

Wenn ja, dann ist doch alles im Lot! Nächsten Jan. wirst Du von K4/2 auf K4/3 steigen. Und dabei wird ggf.(?) Deine Leistungszulage wieder reduziert, so dass Du im Aug. 06 wieder Spielraum nach oben hast.

(Unter der Voraussetzung, es gibt eine K4/3, wovon ich aber ausgehe)

Grüße
Jürgen

Hi,

ähm, habe ich Dich richtig verstanden: Du bist im Jan 05 von
K4/1 auf K4/2 gestiegen und im Aug 05 wurde Deine
Leistungszulage erhöht?

Genau, das ist richtig.

Wenn ja, dann ist doch alles im Lot! Nächsten Jan. wirst Du
von K4/2 auf K4/3 steigen. Und dabei wird ggf.(?) Deine
Leistungszulage wieder reduziert, so dass Du im Aug. 06 wieder
Spielraum nach oben hast.

JA, genau hier ist der Punkt.
Wird der Sprung in K4/3 im Januar oder im August nächstes Jahr erfolgen? Mit jeder Erhöhung ist doch auch gleichzeitig auch wieder ein Jahr ruhe?
Oder in diesem Fall nicht?

(Unter der Voraussetzung, es gibt eine K4/3, wovon ich aber
ausgehe)

Klar, sonst wäre das Thema Gegenstandslos :smile:

Grüße
Jürgen

Hi Josef,

Wird der Sprung in K4/3 im Januar oder im August nächstes Jahr
erfolgen? Mit jeder Erhöhung ist doch auch gleichzeitig auch
wieder ein Jahr ruhe?
Oder in diesem Fall nicht?

Du musst hier vier Dinge unterscheiden.
Das eine ist die tarifliche, stufenweise Erhöhung innerhalb einer Tarifklasse. Diese Erhöhung muss meines Wissens tatsächlich in vorgegebenen Intervallen erfolgen. (Ob jährlich steht im Tarifvertrag, kann auch länger sein, bei uns in NWNB ist es so). Sollte der Durchlauf(!) durch eine Stufe verkürzt worden sein, dann erfolgt die nächste Erhöhung nach spätestens 1 Jahr nach dieser verkürzten Erhöhung.

Weiterhin gibt es den Tarifklassensprung. Hier gibt es keinen „Rechtsanspruch“, am Ende einer Tarifklasse kannst Du also „verhungern“, wenn Du nicht Deine Aufgabe änderst oder einen „willigen“ Chef hast.

Das andere ist eine Erhöhung der Leistungszulage. Wenn Dein Arbeitgeber will, dann kann er Dir stündlich die Leistungszulage erhöhen:wink: Viele Arbeitgeber haben zwar fixe Termine (Zielvereinbarungsgespräche zu festen Terminen o.ä.) aber im Grunde kann eine solche Erhöhung jederzeit „eingeschoben“ werden, ohne Wirkung auf den ersten Tatbestand.

Und das letzte ist die allgemeine Anhebung der Tarife, wie sie die Tarifparteien vereinbaren. Diese tritt zum vereinbarten Termin ein.

Grüße
Jürgen

steht im Tarifvertrag, kann auch länger sein, bei uns in NWNB
ist es so). Sollte der Durchlauf(!) durch eine Stufe verkürzt
worden sein, dann erfolgt die nächste Erhöhung nach spätestens
1 Jahr nach dieser verkürzten Erhöhung.

Genau, wenn jemand z.b. von K3/1 auf K3/2 und auf K3/3 in 2 Monaten geschoben wird. Dann wird K3/4 erst 1 Jahr nach dem Eintritt von K3/3 fällig.

Das andere ist eine Erhöhung der Leistungszulage. Wenn Dein
Arbeitgeber will, dann kann er Dir stündlich die
Leistungszulage erhöhen:wink: Viele Arbeitgeber haben zwar fixe
Termine (Zielvereinbarungsgespräche zu festen Terminen o.ä.)
aber im Grunde kann eine solche Erhöhung jederzeit
„eingeschoben“ werden, ohne Wirkung auf den ersten Tatbestand.

Genau um den Fall geht es. Woran ist dieser Fall eindeutig zu erkennen?
Nur die Tatsache dass K3/2 auch im neuen Schreiben steht, reicht als Hinweis?

Und das letzte ist die allgemeine Anhebung der Tarife, wie sie
die Tarifparteien vereinbaren. Diese tritt zum vereinbarten
Termin ein.

Ok, die anderen Sachen sind klar. Es geht wie gesagt um das Erkennen ob die Erhöhung der Leistungszulage dazu berechtigt, das Erfahrungsjahr auf mehr als 12 Monate zu verlängern.

Grüße
Jürgen

Hallo josef,

also nochmal: Ändert sich die tarifliche Eingruppierung nicht, dann hat eine reine Erhöhung einer Leistungszulage keine Auswirkung auf die tarifvertragliche Vorgabe, dass die Eingruppierung in einer bestimmten Maximalzeit durchlaufen sein muss. => Eingruppierung ändert sich automatisch spätestens zum vorgegebenen Termin (also bei Dir vermutlich Jan 06, wenn jährlich tariflich vorgegeben).

Nur wie gesagt: Zu diesem Termin kann meines Erachtens die Erhöhung der Leistungszulage von Aug 05 zurückgenommen werden. Mein Arbeitgeber macht dies bewußt, um jeden „Sprung“ innerhalb einer Klasse gleichhoch zu halten, da die tariflich vorgegebenen Sprünge in meinem Bezirk am Anfang einer Tarifklasse deutlich höher als am Ende sind …

Grüße
Jürgen

Danke für die Antwort.
Die außertarifliche Zulage kann so eingesetzt werden wie du schreibst.
Wenn es sich jedoch um die tarifliche Zulage handelt, muss zumindest die Summe wieder stimmen.
Als Beispiel:

Jemand bekommt 2000 Euro + 200 Tarifzulage.
Er kommt in das nächte Jahr und laut Tariftabelle liegen 100 Euro zwischen den beiden Tarifgruppenjahren.
Nun muss er also am Ende 2300 Euro bekommen.
Erlaubt ist auch, in die nächsthöhere Gruppe einzustufen, und dafür die tarifliche Zulage zu kürzen, aber in der Summe muss es passen wie im Tarifvertrag festgeschrieben.

Hallo.

angenommen jemand gehört zum Tarif der IG-Metall.

Tja, das sagt ungefähr so viel aus wie „morgen wird es Wetter geben“. Welcher Tarifvertrag ist gemeint (Bundesland/Tarifbezirk und Branche)? Diese Konkretisierung ist schon deswegen notwendig, weil zu jedem Entgelttarif noch ein Entgeltrahmentarif gehört, der genau solche Dinge regelt bzw. sogar noch auf betriebliche Regelungsmöglichkeiten verweist. Deswegen hier nur ein paar „gängige“ Punkte :

  • Üblicherweise setzt sich ein Tarifentgelt aus dem zusammen, was sich aus der Eingruppierung ergibt, plus einer tariflichen (Leistungs-)Zulage.

  • Tariferhöhungen (die soundsowenig %, die es ab und zu gibt) beziehen sich auf das tarifliche Grundentgelt.

  • Für Leistungszulagen gelten meist Bestimmungen, dass im Betriebs-/Abteilungsdurchschnitt dieser und jener Prozentsatz ereicht werden muss.

  • Angerechnet wird bei einer Höhergruppierung i.a. ein Anteil der Leistungszulage; meist ist das eine volle Leistungsstufe aus dem Entgeltrahmen oder der betrieblichen Regelung.

  • Für die Ermittlung einer Zugehörigkeitsdauer ist der Stichtag im Entgeltrahmen festgelegt.

Dies alles wird vermutlich bedeuten, dass bei Erreichen des nächsten "Alters"sprunges die Leistungszulage gekürzt wird. Das Gleiche passiert üblicherweise bei einem Wechsel der Tarifgruppe.

Beispiel (aus dem mich beschäftigenden Laden) : AN wird nach beendeter Kaufmannslehre zum 1.2. in K2/20 eingruppiert [bei uns ist dämlicherweise das Lebensalter maßgebend und nicht die Betriebszugehörigkeit; K2/20 heißt „unter 20 Jahre“]. Sein (fiktives) Gehalt beträgt 1500 Tarifgrundentgelt + 500 AT- Zulage + 0 Leistungszulage = 2000 Steine. Am 20. Geburtstag (1.4.) wird die Eingruppierung in K2/23 geändert; neues Gehalt 1700 TGE + 300 ATZ + 0 LZ = 2000 Steine. Zum 1.5. wird das Tarifgehalt um 2% erhöht. Ergebnis : 1734 TGE + 300 ATZ + 0 LZ = 2034 Steine. Am 1.7. erfolgt die erste Leistungseinstufung mit 6 %. Ergebnis : 1734 TGE + 196 ATZ + 104 LZ = 2034 Steine. Zum 1.1. erfolgt die Umgruppierung in K3/23; gleichzeitig wird die Leistungszulage auf 4% reduziert. Ergebnis : 1900 TGE + 196 ATZ + 68 LZ = 2164 Steine. Und so geht das lustig weiter … von den jeweiligen Erhöhungen landet meist nur ein Teilbetrag dessen, was beim Gießkannenverfahren passiert, tatsächlich in der Lohntüte. Und wenn der betroffene Arbeitnehmer, von diesem Verfahren entnervt, in der Geschlossenen landet, gibt es auch noch Übergangsgeld, das sich wieder anders berechnet … aber das erklären wir beim nächsten Mal. Muy bien, Maus. :wink:

Die für Dich anzuwendenden Verfahren können durchaus erheblich abweichen. Die Plazierung eines Quantums denaturierten bovinen Mammalsekretes in der Peripherie des Ichthyoiden erscheint also zum Behuf der Eruierung konkreterer Informationen permanent opportun.

Gruß Eillicht zu Vensre