Hallo
Wenn der Gesetzgeber mal in der Lage wäre, Gesetze so zu verfassen, daß man nicht erst jahrelang drum streiten muß, was er denn wohl so gemeint haben will… :o(
(d.h. spätestesn am 7. Tage nach
der Kündigung)
Das steht so nirgends. Diese angebliche „gemeinte“ Frist für die Meldung bei der Agentur für Arbeit hat das Dortmunder Sozialgericht einer gekündigten Arbeitnehmerin aus dem Ruhrgebiet überprüft und dabei herausgestellt, was „unverzüglich“ nun tatsächlich der Meinung des Gerichts nach, bedeutet. Die Richter aus dem Ruhrgebiet gaben einer kaufmännischen Angestellten Recht, der am 22.12.2003 gekündigt worden war, die sich aber erst am 05.01.2004 bei der Agentur für Arbeit gemeldet hatte. Die Arbeitsagentur kürzte Ihr daraufhin das Arbeitslosengeld um satte 455 €. Ohne Grund, wie der 37jährige und nun auch die Dortmunder Richter fanden. Grundsätzlich habe ein gekündigter Mitarbeiter 5 Tage Zeit, sich bei seiner Arbeitsagentur zu melden. Beachtet werden muss dabei aber, dass die Agenturen samstags sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet haben. Dies kam der kaufmännischen Angestellten aus Soest zugute. Zwischen dem 22.12.2003 und dem 05.01.2004 lagen wegen Weihnachten und dem Jahreswechsel nämlich gerade einmal die besagten 5 Arbeitstage.
Revision läuft…
Bzw. bei von vorneherein befristeten Verträgen spätestens 3
Monate vor Ablauf des Vertrages.
Nein. Da steht „frühestens“. Die Arbeitsämter hätten das vielleicht gerne so ausgelegt, aber dazu siehe einmal unten den Verweis auf das Sozialgericht Aachen.
Verstöße gegen diese Meldepflicht können unter U. bereits zu
einer
veringerten Zahlung von ALG führen.
Das Sozialgericht Frankfurt/Oder meldete schon verfassungsrechtliche Bedenken an und erklärte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für verletzt (Aktenzeichen S 7 AL 42/04). Es legte diesen Punkt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor mit dem Hinweis darauf, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 14 Grundgesetz) auch das Arbeitslosengeld schütze. Wenn es den Betroffenen gekürzt wird, bedürfe es daher einer besonderen Rechtfertigung. Die Bundesregierung begründet die Verschärfung mit dem Wunsch, die Leute nach dem Ausscheiden aus einem Job schnell zurück ins Berufsleben zu bringen, bevor sie durch eine längere Arbeitslosigkeit Chancen auf dem Arbeitsmarkt einbüßen.
Die Stichhaltigkeit dieser Argumentation hat nun auch das Sozialgericht in Aachen in Zweifel gezogen (Aktenzeichen S 8 AL 81/04). In dem Fall ging es um eine befristet Beschäftigte, der das Arbeitsamt die Überweisung um immerhin 1050 Euro gemindert hatte. Begründung: Die Packerin hätte sich drei Monate vor Ende ihres Jobs arbeitslos melden müssen. Tatsächlich informierte sie das Amt erst elf Tage vorher. Dieses konstatierte eine 79-tägige Verspätung und kürzte den Anspruch.
Das Aachener Gericht gab jedoch der Klage statt. In seiner Urteilsbegründung verwies es auf eine merkwürdige Gesetzesformulierung, die es sich offenbar nur durch Schlamperei zu erklären vermochte. Denn für befristet Beschäftigte sagt das Gesetz gar nichts darüber aus, wann sie ihre Arbeitslosigkeit spätestens melden müssen. Stattdessen heißt es, dass sie sich „frühestens“ drei Monate vor Ablauf des Jobs zu melden haben. Weil das keinen Sinn ergibt, hatte das Aachener Arbeitsamt wie viele andere auch die Vorschrift so uminterpretiert, dass die Meldung genau drei Monate vorher hätte abgeben werden müssen.
Diesen Ausweg wollte der Aachener Richter nicht mitgehen. Er bezeichnete es als „nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten erforderlich und geeignet sein soll, dass sich der Arbeitslose genau an einem bestimmten Tag - drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht früher und nicht später - arbeitslos melden soll“. Auch die weitere Urteilsbegründung stellt dem Gesetzgeber ein vernichtendes Zeugnis aus. So konnte der Richter den Gesetzesmaterialien „nichts entnehmen, was zur Erhellung beiträgt“. Sein Fazit: „Es steht daher zu vermuten, dass der Gesetzgeber übersehen hat zu regeln, bis wann spätestens die Meldung zu erfolgen hat“. Ein „derartiges gesetzgeberisches Versehen“ sei keine geeignete Grundlage, um das Arbeitslosengeld zu mindern und in die grundgesetzlich garantierten Eigentumsrechte einzugreifen."
(Teilweise unter Benutzung einiger Auszüge der „Frankfurter Rundschau“; Oktober, 2004 und des „Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG“; )
Gruß,
LeoLo