Termine beim Arbeitsamt

Hallo zusammen!

Ich habe folgendes dringendes Problem, bei dem ich eure Hilfe bräuchte.
Meiner Frau wurde ordnungsgemäß zum Ende des Jahres gekündigt.
Aufgrund dessen muß sie sich jetzt auch beim Arbeitsamt melden und dort verschiedene Termine wahrnehmen, die vom Arbeitsamt vorgegeben werden.

Nun das Problem.
Ihre Chefs sind der Meinung, daß bereits angesammelte Gleitzeitstunden dafür abgebaut werden müssen.
Meiner Meinung nach aber, muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu freistellen. Schließlich ruft hier eine „hohe Instanz“.
Die Firma besteht z.Z. aus ca. 20 Mitarbeiter, ist keinem Tarivverband angebunden und hat auch keinen Betriebsrat.

Weiß jemand von euch, wie hier die rechtliche Lage aussieht?
Im Kündigungsschutzgesetz und im Arbeitszeitgesetz habe ich auf die Schnelle nichts gefunden.

Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen !

MfG
Georg

Hallo Georg,
es gibt eine Regelung, dass der AG, den AN freistellen muss - wo das steht??? Sinngemäß lautet es, dass der AG den AN im erforderlichen Rahmen freistellen muss. (Hatten nämlich auf der Arbeit den gleichen Fall - sie kam auch noch aus einer anderen Stadt und der erste Gedanken war - in der Mittagspause kann sie ja gehen - ist aber nicht so gewesen - sie hat für die ganze Zeit des Termins ihre Arbeitszeit gutgeschrieben erhalten (für die Anfahrt und die Dauer des Gesprächs). Ging dann aber ohne entsprechende Bestätigung des AA.
Frag vllt. mal beim Arbeitsamt nach.
Gruß
Molika

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Hallo

und dort verschiedene Termine wahrnehmen, die vom Arbeitsamt
vorgegeben werden.

Was sind das denn für „Termine“, die das Arbeitsamt da noch während der Beschäftigung vorgibt?

Ihre Chefs sind der Meinung, daß bereits angesammelte
Gleitzeitstunden dafür abgebaut werden müssen.

Gleitzeit ist kritisch. Gibt es denn da eine Kernarbeitszeit? Im Rahmen der Kernarbeitszeit könnte ein Anspruch auf Freitstellung bestehen. Diese Freistellung muß aber nicht unbedingt der Lohnfortzahlung unterliegen. Hängt ganz davon ab, was zu diesem Thema im Bezug auf §616 BGB vertraglich vereinbart ist. Mich irritiert aber immer noch, welche „Termine“ da nebst Arbeitslosenmeldung wahrgenommen werden müssen.

Aufgrund dessen muß sie sich jetzt auch beim Arbeitsamt melden

Im Rahmen der Gleitzeit zweifelsfrei auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbar, oder?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?beruf92.htm

laut dieser Quelle SOLL der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen, muß es aber inzwischen nicht mehr. Die diversen Seiten zu diesem Thema im Netz geben keine eindeutige Auskunft bzw. könnten veraltet sein wenn da steht daß der Arbeitnehmer freistellen muß…

Gruß,

MecFleih

Hi!

Was sind das denn für „Termine“, die das Arbeitsamt da noch
während der Beschäftigung vorgibt?

Och, da fallen mir ein:
*Termin zur Abgabe der Unterlagen für die Geldleistung
*Termin beim „Arbeitsvermittler“
*Termin bei der Bewerberhilfe (oder wie die heißen) -> 30 km weit weg in meiner Kreisstadt (da die damals hier noch nicht existierte), um zu erfahren, was ein Personaler in seine Bewerbung

Ich musste damals all diese Termine innerhalb kurzer Zeit wahrnehmen - was dann nur vormittags ging!

Mittlerweile sind die Fristen ja noch etwas verschärft worden!

LG
Guido

Hallo Georg,

siehe hierzu § 629 BGB :
*snip*
Freizeit zur Stellungssuche
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
*snip*

Nach den heute gültigen Bestimmungen (Hartz IV) must du dich SOFORT
bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,dich für diese Meldepflicht
(und weitere Termine in diesem Zusammenhang) freizustellen.
Dafür ist dir nach § 629 BGB dein Lohn weiter zu zahlen.

mfg

Frank

Hallo,

wenn sich deine Frau arbeitsuchend gemeldet hat besteht bis zum 1. Tag der Arbeitslosigkeit keine rechtliche Verpflichtung, Einladungen des AA nachzukommen. Das kannst du einfach nachprüfen. Schau auf das Einladungsschreiben: da dürfte keine Rechtsfolgenbelehrung im Falle des Nichterscheinens dabei sein.

Gruiß
Otto

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Neuregelungen…
Hallo,

nach Hartz IV bist du heute als Arbeitsloser verpflichtet,dich umgehend
nach Erhalt einer Kündigung (d.h. spätestesn am 7. Tage nach der Kündigung) bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Bzw. bei von vorneherein befristeten Verträgen spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages.
Verstöße gegen diese Meldepflicht können unter U. bereits zu einer
veringerten Zahlung von ALG führen.
Ab diesem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung hast du sogenannte Mitwirkungspflichten,zu denen unter anderem auch das Beibringen von Unterlagen für die Leistungsgewährung gehört.
Darauf wirst du aber nur im dem „Merkblatt für Arbeitslose“ kurz hingewiesen…
Kommst du diesen Mitwirkungspflichten in der Zeit zwischen der Beschäftigung bei dem alten Arbeitgeber und dem ersten Tag der
Arbeitslosigkeit nicht nach,erhälst du schlicht und ergreifend dein ALG später…
(unter Umständen bis zu 3 Monaten später…)

mfg

Frank

Hallo

Wenn der Gesetzgeber mal in der Lage wäre, Gesetze so zu verfassen, daß man nicht erst jahrelang drum streiten muß, was er denn wohl so gemeint haben will… :o(

(d.h. spätestesn am 7. Tage nach
der Kündigung)

Das steht so nirgends. Diese angebliche „gemeinte“ Frist für die Meldung bei der Agentur für Arbeit hat das Dortmunder Sozialgericht einer gekündigten Arbeitnehmerin aus dem Ruhrgebiet überprüft und dabei herausgestellt, was „unverzüglich“ nun tatsächlich der Meinung des Gerichts nach, bedeutet. Die Richter aus dem Ruhrgebiet gaben einer kaufmännischen Angestellten Recht, der am 22.12.2003 gekündigt worden war, die sich aber erst am 05.01.2004 bei der Agentur für Arbeit gemeldet hatte. Die Arbeitsagentur kürzte Ihr daraufhin das Arbeitslosengeld um satte 455 €. Ohne Grund, wie der 37jährige und nun auch die Dortmunder Richter fanden. Grundsätzlich habe ein gekündigter Mitarbeiter 5 Tage Zeit, sich bei seiner Arbeitsagentur zu melden. Beachtet werden muss dabei aber, dass die Agenturen samstags sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet haben. Dies kam der kaufmännischen Angestellten aus Soest zugute. Zwischen dem 22.12.2003 und dem 05.01.2004 lagen wegen Weihnachten und dem Jahreswechsel nämlich gerade einmal die besagten 5 Arbeitstage.

Revision läuft…

Bzw. bei von vorneherein befristeten Verträgen spätestens 3
Monate vor Ablauf des Vertrages.

Nein. Da steht „frühestens“. Die Arbeitsämter hätten das vielleicht gerne so ausgelegt, aber dazu siehe einmal unten den Verweis auf das Sozialgericht Aachen.

Verstöße gegen diese Meldepflicht können unter U. bereits zu
einer
veringerten Zahlung von ALG führen.

Das Sozialgericht Frankfurt/Oder meldete schon verfassungsrechtliche Bedenken an und erklärte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für verletzt (Aktenzeichen S 7 AL 42/04). Es legte diesen Punkt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor mit dem Hinweis darauf, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 14 Grundgesetz) auch das Arbeitslosengeld schütze. Wenn es den Betroffenen gekürzt wird, bedürfe es daher einer besonderen Rechtfertigung. Die Bundesregierung begründet die Verschärfung mit dem Wunsch, die Leute nach dem Ausscheiden aus einem Job schnell zurück ins Berufsleben zu bringen, bevor sie durch eine längere Arbeitslosigkeit Chancen auf dem Arbeitsmarkt einbüßen.

Die Stichhaltigkeit dieser Argumentation hat nun auch das Sozialgericht in Aachen in Zweifel gezogen (Aktenzeichen S 8 AL 81/04). In dem Fall ging es um eine befristet Beschäftigte, der das Arbeitsamt die Überweisung um immerhin 1050 Euro gemindert hatte. Begründung: Die Packerin hätte sich drei Monate vor Ende ihres Jobs arbeitslos melden müssen. Tatsächlich informierte sie das Amt erst elf Tage vorher. Dieses konstatierte eine 79-tägige Verspätung und kürzte den Anspruch.

Das Aachener Gericht gab jedoch der Klage statt. In seiner Urteilsbegründung verwies es auf eine merkwürdige Gesetzesformulierung, die es sich offenbar nur durch Schlamperei zu erklären vermochte. Denn für befristet Beschäftigte sagt das Gesetz gar nichts darüber aus, wann sie ihre Arbeitslosigkeit spätestens melden müssen. Stattdessen heißt es, dass sie sich „frühestens“ drei Monate vor Ablauf des Jobs zu melden haben. Weil das keinen Sinn ergibt, hatte das Aachener Arbeitsamt wie viele andere auch die Vorschrift so uminterpretiert, dass die Meldung genau drei Monate vorher hätte abgeben werden müssen.

Diesen Ausweg wollte der Aachener Richter nicht mitgehen. Er bezeichnete es als „nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten erforderlich und geeignet sein soll, dass sich der Arbeitslose genau an einem bestimmten Tag - drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht früher und nicht später - arbeitslos melden soll“. Auch die weitere Urteilsbegründung stellt dem Gesetzgeber ein vernichtendes Zeugnis aus. So konnte der Richter den Gesetzesmaterialien „nichts entnehmen, was zur Erhellung beiträgt“. Sein Fazit: „Es steht daher zu vermuten, dass der Gesetzgeber übersehen hat zu regeln, bis wann spätestens die Meldung zu erfolgen hat“. Ein „derartiges gesetzgeberisches Versehen“ sei keine geeignete Grundlage, um das Arbeitslosengeld zu mindern und in die grundgesetzlich garantierten Eigentumsrechte einzugreifen."

(Teilweise unter Benutzung einiger Auszüge der „Frankfurter Rundschau“; Oktober, 2004 und des „Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG“; )

Gruß,
LeoLo