Umschulung--Schwanger?

Wenn man während der Umschulung schwanger wird, gibt es da besondere Regelungen?
Kann man dann die Umschulung unterbrechen?

Hallo Yvonne,

Wenn man während der Umschulung schwanger wird, gibt es da
besondere Regelungen?
Kann man dann die Umschulung unterbrechen?

Im Merkblatt Nr. 6 der Bundesagentur für Arbeit gibt es einige Regelungen dazu (Pkt. 3.2 z.B.), aber die sind nicht besonders konkret. Auf die Schwangerschaft an sich sind diese Regelungen nicht ausgelegt.

http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstel…

Grundsätzlich gilt:

Gemäß Mutterschutzgesetz gibt es für werdende Mütter Schutzfristen. Danach unterliegt die werdende Mutter ab 6 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft einem Beschäftigungsverbot, ebenso nochmals 8 Wochen danach. Bei Mehrlingsgeburten sogar 12 Wochen. Diese Schutzfristen nimmt das Arbeitsamt wohl sehr ernst. Lediglich Schutzfrist vor der Niederkunft kann man durch ausdrückliche schriftliche Erklärung zur Beschäftigungsbereitschaft um max. 4 Wochen verkürzen.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/muschg/

Unabhängig, welche Leistung sie bisher bezogen hat (ALG, ALHi oder Unterhaltsgeld), während der Schutzfristen kann die junge Mutter Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse erhalten, danach erhält sie Erziehungsgeld von der zuständigen Landesbehörde ihres jeweiligen Bundeslandes.

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstel…

In jedem Falle ist spätestens ab dem Zeitpunkt der Entbindung nicht mehr die Bundesagentur für Arbeit für sie zuständig, es tritt ein neuer Leistungsträger (die jeweilige Landesbehörde) ein. Und sie ist ab diesem Zeitpunkt für das Arbeitsamt nicht mehr vermittelbar, sie scheidet somit aus dem Heer der Arbeitslosen aus.

Und das ist wohl der entscheidende Faktor. Kein Anspruch auf Unterhaltsgeld! Ein Abbruch der Maßnahme ist meist dann unvermeidlich, wenn die Maßnahmedauer zeitnah nach der Entbindung endet. Ich empfehle hierzu ein ausführliches Gespräch mit einer Arbeitsberaterin (vielleicht heißt das jetzt auch anders :wink:).

Ich kenne einen Fall aus meiner Bekanntschaft, eine zweijährige Maßnahme, bei der Teilnehmerin wurde nach etwa 4 Monaten Krebs diagnostiziert, mehrere Krankenhausaufenthalte waren die Folge. Sie wurde vom Arbeitsamt von der Maßnahme nach 6 Wochen Krankheit ausgeschlossen, das Arbeitsamt hat also die Maßnahme für diese Teilnehmerin „von Amts wegen“ wegen voraussichtlich nicht erreichbarem Maßnahmeziel abgebrochen. Eine Rückzahlung bisher geleisteten Unterhaltsgeldes oder der bisher geleisteten Fortbildungskosten an den Träger musste sie nicht leisten.

Ich hoffe, das hilft Dir etwas.
Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit

Hallo Dorit,

vielen lieben Dank für Deine Mühe!!!
Aber gilt der letzte Link auch für Berlin?

Hallo,

der Link geht auf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Wenn im Inhalt keine länderspezifischen Angaben gemacht werden, dann gibt es keine Einschränkungen.

Gruß
Otto

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meine Antwort steht oben

Hallo Dorit,

vielen lieben Dank für Deine Mühe!!!
Aber gilt der letzte Link auch für Berlin?

Hallo Yvonne,

ich kann die Aussage von Otto Schmidt nur bestätigen.

Das Bundeskindergeldgesetz ist ein Bundesgesetz, das den einzelnen Bundesländern keine Ausgestaltungsmöglichkeiten bietet. Es gilt bundeseinheitlich für alle BL, auch für Berlin. Die Info steht deshalb auf der Seite des Bundesministeriums für Frauen,…, weil dieses Gesetz zu seinem Ressort gehört.

Viel Glück!
Die Dorit