Darf ich als Bürger Handschellen benutzen?

Hallo

Ich würde ganz gerne wissen ob man als Ziviler Bürger bei Tätern Handschellen benuzen darf?Zb. man beobachtet einen Ladendiebstahl oder
Jugendlicher tritt auf eine Person ein.

Hab schon gegoogelt und hab gelesen das man nach § 127 StPO Personen die eine Straftat begangen haben festnehmen darf um dann auf Amtsträger/Polizei zu warten für die Identitätsfeststellung.
Oder muss der Täter erst Aggresiv, Wiederstand leisten geschweigeden einen Fluchtversuch beginnen das man erst dann dazu das Recht hat.

oder ist vll ein anderes Recht erforderlich zb. § 229 BGB
Selbsthilfe?

mfg

Ich würde ganz gerne wissen ob man als Ziviler Bürger bei
Tätern Handschellen benuzen darf?

Ja, aber nur, wenn dies aus Gründen der Eigensicherung bei einer Festnahme auch notwendig ist, bzw. durch die Schwere und Eigenart der Straftat geboten erscheint. Bei einem Ladendieb sehe ich dazu grundsätzlich erst einmal keine Veranlassung, wenn der mich allerdings angreift durchaus.
Das ist immer eine Einzelfallbetrachtung, allerdings müssen die Zwangsmaßnahmen der Festnahme immer in Relation zum bei der Straftat verletzten Rechtsgut stehen. Wer jemanden niederschlägt, weil der etwas im Wert von einem Euro geklaut hat ist wohl bereits weit über seine rechtlichen Möglichkeiten hinausgegangen. In diesem Fall würde ich sogar die Möglichkeit des Festhaltens mittels unmittelbaren Zwanges verneinen.

Gruß Andreas

Die Festnahme selbst, soweit sie durch § 127 I StPO erlaubt ist, darf an sich nur ein Festhalten sein und nur so viel Gewalt beinhalten, wie dafür eben erforderlich ist. Niederschlagen darf man im Rahmen des Festnahmerechts überhaupt niemanden, auch nicht wenn er 1.000 Euro stiehlt.

Hier kommen dann Regeln wie die der Notwehr und Nothilfe in Betracht.

Levay

Selbstjustiz.
Es steht Dir nicht zu, zu beurteilen, ob einer ein Ladendieb ist oder vom Besitzer beschissen wurde und er jetzt wegrennt, weil ihm Gewalt angedroht wurde. zB
Es steht Dir nicht zu, zu entscheiden, ob einer eine Handtasche von einer Oma geklaut hat, oder eine dumme alte Frau sich wichtig machen will und ‚‚Haltet den Dieb!‘‘ schreit, weil sie einer angerempelt hat aus Versehen …
Wer glaubst Du, daß Du bist, daß Du jetzt mit Handschellen - zuerst - später vielleicht mit eregistrierten Waffffen auf unbescholtene Bürger losgehen willst?
Hast Du noch alle Tassen im Schrank?
Für sowas ist die Exekutive, die Polizei zuständig.
Die ermitteln ausführlich, was vorgefallen ist, befragen Zeugen, untersuchen die Sache, nehmen Spuren auf …
und Du kommst mit Deinen Handschellen?

die Möglichkeit
des Festhaltens mittels unmittelbaren Zwanges verneinen.

… bei einem Ladendieb?
bist Du noch bei Trost?
bin ich hier im Wald?

Du kannst doch nicht auf Gutdünken,
Zitat: ‚‚die Möglichkeit des Festhaltens mittels unmittelbaren Zwanges‘‘ zB per Handschellen oder sonstwie per Faustschlag, vielleicht oder Beinstellen, als völlig Unbefugter gutheißen?
Willst Du /wollt Ihr eine Bürgerwehr anleiern??
also echt … da hört’s wohl auf, nee?

who do you think you are? wer glaubt ihr, daß ihr seid? habt ih das Recht für Euch gepachtet?
möchte heftig Fluchen gegen Euch sub"§$alt&%"§ Krea#§$tu&%2en!

Gruß Andreas

spar Dir diesen Gruß!
grüß
rosowieso (wenn Du ihn siehst)

also wenn an die Person hinter der Kasse mit einer Waffe bedroht wird und die bewaffnete Person das Bargeld verlangt, ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass ein „Irrtum“ vorliegt und dann ist das ganz bestimmt auch keine Selbstjustiz, wenn man versucht zu helfen…
Ob das sonderlich intelligent ist, das ist natürlich die andere Frage

Du kannst doch nicht auf Gutdünken,
Zitat: ‚‚die Möglichkeit des Festhaltens mittels unmittelbaren
Zwanges‘‘ zB per Handschellen oder sonstwie per Faustschlag,
vielleicht oder Beinstellen, als völlig Unbefugter gutheißen?

wieso meinst du, dass man unbefugt ist? Im vielen Fällen ist doch das Nichthandeln sogar strafbar.
Im Falle eines Überfalls ist es überhaupt nicht rechtswidrig einzuschreiten, wenn die Polizei (noch) nicht da ist, das fällt unter Nothilfe § 227 II BGB oder § 32 II StGB.

die Möglichkeit
des Festhaltens mittels unmittelbaren Zwanges verneinen.

… bei einem Ladendieb?
bist Du noch bei Trost?
bin ich hier im Wald?

Du kannst doch nicht auf Gutdünken,
Zitat: ‚‚die Möglichkeit des Festhaltens mittels unmittelbaren
Zwanges‘‘ zB per Handschellen oder sonstwie per Faustschlag,
vielleicht oder Beinstellen, als völlig Unbefugter gutheißen?
Willst Du /wollt Ihr eine Bürgerwehr anleiern??
also echt … da hört’s wohl auf, nee?

Bevor Du hier so große Sprüche losläßt solltest Du dich lieber mal über die rechtlichen Voraussetzungen erkundigen. Keiner will eine Bürgerwehr, wer so einen schwachsinn schreibt bist nur du.
Ansonsten kann jeder Bürder wenn er will und es sich zutraut bei einer Straftat einschreiten und auch wenn du jetzt wieder in die Gossensprache verfällst, wenn es verhältnismäßig ist jemanden mit angemessener (verhältnismäßig) Gewalt am fliehen hindern.

Ließ dir mal § 127 StPO durch bevor due so große reden schwingst.

who do you think you are? wer glaubt ihr, daß ihr seid? habt
ih das Recht für Euch gepachtet?

Ne aber wir wissen wo wir nachscheuen müße.

möchte heftig Fluchen gegen Euch sub"§$alt&%"§ Krea#§$tu&%2en!

Gruß Andreas

spar Dir diesen Gruß!
grüß
rosowieso (wenn Du ihn siehst)

Deine Dummen Sprüche kannst du dir sparen.

2 Like

Danke…
…es gibt hier in diesem Brett so selten absolut schwachsinnige Beiträge über die man noch lachen kann, aber du hast mir gerade das Wochenende homoristisch versüßt.

Gruß Andreas

4 Like

lerne noch
ok … hat sich halt ‚was in mir gewehrt, daß jeder als ‚Hilfssheriff‘ tätig werden darf und im Ausgangspost war auch von Ladendiebstahl die Rede, nicht nur von ‚richtigen‘ Verbrechen …
aber so hab‘ ich wieder 'was dazugelernt.

ok … hat sich halt ‚was in mir gewehrt, daß jeder als
‚Hilfssheriff‘ tätig werden darf und im Ausgangspost war auch
von Ladendiebstahl die Rede, nicht nur von ‚richtigen‘
Verbrechen …
aber so hab‘ ich wieder 'was dazugelernt.

Auch ein Ladendiebstahl ist eine Straftat (Vergehen). Nicht nur bei einem Verbrechen darf jedermann festnehmen

Hast Du noch alle Tassen im Schrank?

Und wie sieht’s mit dir aus? Ich empfehle dir die Lektüre der §§ 32 ff. StGB, 128 StPO.

Levay

1 Like

Hallo zusammen,

um das Ganze nochmal rechtlich zu beleuchten…(und ich spreche hierbei für das Bundesland Hessen)

Die Festnahme eines Straftäters durch Jedermann wird, wie schon beschrieben, durch den § 127 StPO bestimmt.
Dabei wird per se der „notwendige“ körperliche Zwang für diese Aktion erlaubt, SOFERN noch verhältnismäßig.

Der Einsatz von umittelbarem Zwang (o.g. körperliche Gewalt) wird nun (da jedes Land ein eigenes Eingriffsrecht für die jeweilige Landespolizei hat) aus dem jeweils örtlich gültigen Landesrecht bestimmt. In Hessen gibt es dafür das HSOG (Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz).

Die Polizei darf hierbei nun ihre Verwaltungsakte etc. auf bestimmte Arten durchsetzen…um nicht zu weit in diesen Teil einzusteigen, kann man gleich in § 52 HSOG schauen.

§ 52, I HSOG
Unmittelbarer Zwang kann von…sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges gestattet ist, angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 54 bis 63. Für die Kosten gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 48 HSOG bestimmt hierbei die Zwangsmittel, wobei der o.g. umittelbare Zwang im § 55 HSOG noch weiter definiert wird:
Hierunter fallen dann auch „Fesseln“ (§ 55, III HSOG)

Wir nähern uns also des Pudels Kern - Voraussetzungen für die Fesselung sind jetzt im § 59 HSOG zu finden…

§ 59 HSOG
Eine Person, gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbarer Zwang angewendet werden darf, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder

  3. sich töten oder verletzen wird.

und damit geht (m.E.) auch eine Fesselung eines Straftäters (Ladendieb) in Ordnung, wenn man ihn ansonsten nicht festhalten kann - auch wenn die eingesetzten Polizeibeamten da wohl erstmal Augen machen werden, wenn sie eintreffen.

Inwieweit es dabei um die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes geht (von Polizisten muss eine Rechtsfolge->Fesslung nämlich angedroht werden), kann ich als Nicht-Verwaltungs-Rechtler nicht mehr sagen.
Aber ich denke, dass steht dann erstmal hintenan.

Um die bundesdeutsche Kurve zu bekommen:
Jedes Bundesland hat mehr oder weniger ein HSOG-ähnliches Gesetz.
Näheres bestimmt sich also in jedem Bundesland ein wenig anders.

Trockener, langweiliger Exkurs :smile:

Grüße,
Claus

Nett, aber…
…leider passt das ganze nicht zum Thema, da „Unmittelbarar Zwang“ per Definition nur von befugten Amtsträgern und eben nicht von „Jedermann“ ausgeübt wird.
Hier geht es aber ja gerade darum, ob „Jedermann“ in entsprechenden Situationen Handschellen einsetzen darf. Dem „Jedermann“ sind eben nicht die engen Grenzen von Gesetzen über Unmittelbaren Zwang und Co. gesetzt, sondern er hat die sehr übersichtlichen und einfachen Jedermannrechte (Notwehr, Nothilfe, vorläufige Festnahme durch Jedermann), die ihm konsequenter Weise bei weitem mehr Spielraum geben, als einem entsprechend augebildeten und befugten Amtsträger.

Gruß Andreas

Auch hallo!

Passt eigentlich doch ganz gut zum Thema…nur eben lokal ausgelegt!

In Hessen wirst du meines Wissens nach nicht den Passus finden, dass unmittelbarer Zwang NUR durch Amtsträger asgeführt werden darf. Ich bestreite ja auch nicht, dass unmittelbarer Zwang an sich (im Normalfall) durch Amtsträger durchgeführt wird. Aber durch das Jedermann-Festnahmerecht bin ich als Normalbürger ermächtigt, körperlich einzuwirken…das widerrum stellt wohl unmittelbaren Zwang dar.

Und das Hintertürchen in Hessen ist eben im § 52 HSOG enthalten, womit ich das als Berechtigter ausüben kann.

Wie das in anderen Bundesländern und deren Polizeigesetzen oder bei euch im UZwG aussieht, kann ich nicht sagen. Wobei ich im UZwG beim Überfliegen auch nicht das unbedingte Innehaben eines Amtes gefunden habe (habe mich aber lediglich mit dem Gesetzestext und nicht mit Auslegungen befasst).

Grüße,
Claus

Es bleibt dabei…

Passt eigentlich doch ganz gut zum Thema…nur eben lokal
ausgelegt!

Noch mal: Es geht im die Benutzung von Handschellen durch Zivilisten. Die Ausübung von Unmittelbarem Zwang beschränkt sich auf befugte Amtsträger - nicht auf „Jedermann“.

In Hessen wirst du meines Wissens nach nicht den Passus
finden, dass unmittelbarer Zwang NUR durch Amtsträger
asgeführt werden darf.

So? Man sollte sich das HSOG aus dem zitiert wird schon angucken. Erst mal grundsätzlich den ersten Abschnitt:

㤠3 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1.[…]“

Aha, „Aufgaben der Gefahrenabwehr“ - also nichts für „Jedermann“, sondern eine Behördenaufgabe, so der §1:

"§ 1 Aufgaben der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden

(1) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu treffen.[…]"

Und jetzt gehen wir mal in den Vierten Abschnitt des HSOG, den man ebenfalls erst mal insgesamt lesen sollte, bevor man einen einzelnen § aus dem Zusammenhang reist.
Ich erspare uns das Zitieren des §47, denn sein Name ist ja schon aussagekräftig genug:„Zulässigkeit des Verwaltungszwanges“. Es geht in diesem Abschnitt also um behördlichen Verwaltungszwang - in keinem Fall um Zwang, der durch Jedermann durchgeführt werden darf!

Ich bestreite ja auch nicht, dass unmittelbarer Zwang an sich (im :Normalfall) durch Amtsträger durchgeführt wird.

UZw wird immer und ausschließlich durch Amtsträger durchgeführt!

Aber durch das Jedermann-Festnahmerecht bin ich als Normalbürger :ermächtigt, körperlich einzuwirken…das widerrum stellt wohl :unmittelbaren Zwang dar.

Gott bewahre, nein! Wenn du jemandem, der dich rechtswidrig angreift eine verpasst ist das doch kein unmittelbarer Zwang. Das ist schlicht körperliche Gewalt mit der Folge einer Körperverletzung auf rechtfertigender Grundlage des §32 StGB. Und wenn du einen auf frischer Tat betroffenen Straftäter festnimmst und ihn dabei festhältst ist das ebenfalls kein UZw, sondern körperliche Gewalt mit Folge einer Freiheitsberaubung auf rechtfertigender Grundlage des §127 StPO.

Und sei froh, dass das kein UZw ist! Als Amtsträger, der UZw anwendet habe ich enorm eng gesteckte Grenzen was die Wahl meiner Mittel angeht, zudem muss ich grundsätzlich immer eine Maßnahme ankündigen/androhen - das ist bei Notwehr und der vorläufigen Festnahme durch Jedermann nicht so. Und wenn ich als Amtsträger meine zulässigen Mittel überschreite darfst du davon ausgehen, dass der Staatsanwalt längere Zeit Arbeit hat. Beim Notwehrhandelnden haben wir dann die §33 ff StGB, die ihm viel Verantwortlichkeit abnehmen.

Und das Hintertürchen in Hessen ist eben im § 52 HSOG
enthalten, womit ich das als Berechtigter ausüben kann.

Wenn im §52 steht, dass „sonstige Personen“ UZw ausüben können, dann sind damit Personen gemeint, die von einer Behörde als Amtsträger dazu ermächtigt wurden.
Ein solcher Passus findet sich in jedem Gesetz das den Einsatz von UZw regelt (mit Ausnahme des UZwGBw, das abschließend die Befugten aufzählt), da sich auf Landes- oder Bundesebene gar nicht alle befugten Behörden und Amtsträger abbilden lassen - da dürfte man alle zwei Wochen das Gesetz ändern. „Sonstige Personen“ können z.B. Angehörige des Ordnungsamtes sein, die mit entsprechenden Rechten ausgestattet wurden.

Wie das in anderen Bundesländern und deren Polizeigesetzen
oder bei euch im UZwG aussieht, kann ich nicht sagen. Wobei
ich im UZwG beim Überfliegen auch nicht das unbedingte
Innehaben eines Amtes gefunden habe (habe mich aber lediglich
mit dem Gesetzestext und nicht mit Auslegungen befasst).

Ich weiß, der §1 ist auch verdammt gut versteckt im UZwGBw. :wink:
Ergo: Jeder Befugte ist Amtsträger, da er eine Behörde - in Fall des UZwGBw das BMVg - vertritt.

Gruß Andreas

Prima, wir bewegen uns auf dem dünnen Eis der Rechtstheorie, wo vier Leute insgesamt sieben verschiedene Meinungen äußern.
Nur um nochmal klar zu stellen: Jede/r hat andere Ansichten und eine andere Ausbildung erhalten, die auch anders prägt - die gilt es auch zu respektieren.

Wenn man jemandem schon ein Gesetz erklären will, dann sollte man sich damit auskennen - dies habe ICH mir bei Dir nicht anmaßen lassen.

Also kurz zum Mitschreiben:

Die hessische Polizei fängt bei strafprozessualen Maßnahmen NICHT erst im § 1 HSOG an und prüft. Mag vielleicht sein, dass es woanders so ist, ich bezweifle das aber.
Es wird also gleich in die relevanten Paragraphen für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs eingestiegen, da so etwas im Übrigen NICHT in der StPO erfasst ist.
Soviel zum Thema:
Aufgrund der Nicht-Zuständigeit von Zivilisten kann das nicht sein.

Diese Paragraphenreihe der Prüfung von Gewaltanwendung nach der StPO habe ich zusammengestellt.

Nun könnte man ja, nachdem die Wehr/Gegenwehr eines Zivilisten die körperliche Einwirkung auf jmd. anderen darstellt, nach Verwaltungsvorschriften dafür gucken (zumal die StPO und damit auch das Festnahmerecht für Jedermann nichts Eigenes regelt).
Die naheliegendste ist wohl die, die den Normalfall regelt, daher Polizeirecht, HSOG, zumal hier auch gleich die immer präsente Frage der Verhältnismäßigkeit mitgeklärt wird!

Und dann scheidet es sich lediglich an der Frage, ob die „sonstigen Personen“ denn auch Zivilisten sein können.
Klar geht es hier um eine nicht näher definierte Masse, damit bei Personaländerungen nicht gleich der Wortlaut des Gesetzes geändert werden muss.

„Sonstige Personen“ können z.B. Angehörige des Ordnungsamtes sein,
die mit entsprechenden Rechten ausgestattet wurden.

Zum Beispiel auch ein Festnahmerecht…für Jedermann!

Nochmal kurz: Es steht nicht geschrieben, dass ich für die Anwendung von Zwangsmitteln ein Amtsträger sein muss (übrigens auch nicht im § 1 UZwG)
Vielmehr lese ich dort:
WENN ich Amtsträger bin, DANN muss ich den rechtlichen Grundsätzen entsprechend handeln.

Beispiele von Zwangsmitteln, die durch Nicht-Amtsträger durchgeführt werden?
Man denke zum Beispiel an die Abschleppung von Fahrzeugen oder das Abdrehen einer Gasleitung durch die Feuerwehr oder die Zwangsräumung einer Wohnung durch Möbelpacker etc.

Und um die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt dann richtig einzusetzen, bzw. wieder den naheliegendsten Paragraphen zu nutzen, gibt der § 59 HSOG auch keine Grenzen dabei auf, so dass ein Zivilist wohl nach den Voraussetzungen fesseln darf, WENN es verhältnismäßig ist.

Ich bin kein Befürworter eines Wehr-dich-Selbst-Staates, aber in Ausnahmefällen(!) ist sowas Gold wert!

Ich wollte Dich übrigens nicht überzeugen - denke du hast Dir da schon eine Meinung gebildet - aber diese „Ich-erkläre-dir-erstmal“-Sache ging mir gegen den Strich.

Grüße,
Claus

Jede/r hat andere Ansichten und eine andere Ausbildung erhalten, die :auch anders prägt - die gilt es auch zu respektieren.

Nun, wenn es tatsächlich Juristen gibt, die behaupten - und das dann auch noch in einer Ausbildung für Beamte - Unmittelbarer Zwang könnte durch „Jedermann“ angewendet werden, dann ist das keine Frage von Prägung, die man „respektieren“ sollte, dann ist das schlichtweg falsch! Und ich habe ernsthafte Probleme mir vorzustellen, dass das wirklich so beigebracht wurde.

Die hessische Polizei fängt bei strafprozessualen Maßnahmen
NICHT erst im § 1 HSOG an und prüft.

Das hoffe ich doch sehr. Aber ich wiederhole es für dich noch mal sehr gerne: Hier geht es um „Jedermannrechte“ für „Jedermann“ und das HSOG ist ein Gesetz, welches ausschließlich behördliche Eingriffsrechte regelt und keinerlei Jedermannrechte für Jedermann, deswegen ist jeglicher Bezug darauf, um Jedermannrechte zu begründen schlicht unsachlich.

Nun könnte man ja, nachdem die Wehr/Gegenwehr eines Zivilisten
die körperliche Einwirkung auf jmd. anderen darstellt, nach
Verwaltungsvorschriften dafür gucken (zumal die StPO und damit
auch das Festnahmerecht für Jedermann nichts Eigenes regelt).
Die naheliegendste ist wohl die, die den Normalfall regelt,
daher Polizeirecht, HSOG, zumal hier auch gleich die immer
präsente Frage der Verhältnismäßigkeit mitgeklärt wird!

Ich weiß, dass viele Juristen der Meinung sind, alles müsste absolut durchreglementiert sein. Aber keine Sorge, bei Notwehr- und Jedermannrechten ist das glücklicherweise nicht der Fall. Der Gedanke, dass es „Verwaltungsvorschriften“ für Jedermannrechte gibt oder geben sollte ist aber so ziemlich das seltsamste, was mir in den letzten Jahren untergekommen ist.

Mal zum Verständnis: Jedermannrechte sind absichtlich einfach gehalten und klar verständlich - für Jedermann, auch Nicht-Juristen. Nenn es meinetwegen „Laienrecht“, denn genau das ist es: der Laie muss auch ohne Jurastudium (oder Studium von „Verwaltungsvorschriften“) Rechts- und Handlungssicherheit haben, deswegen wirst du keinerlei Rechtsnormen finden, die die Notwehr §§ in StGB/BGB und den §127 StPO spezifizieren - das wäre nämlich schlicht widersinnig.

Und dann scheidet es sich lediglich an der Frage, ob die
„sonstigen Personen“ denn auch Zivilisten sein können.

Also „lediglich“ ist gut - du willst hier gerade nach Gutdünken hoheitliche Eingriffe in Grundrechte (nichts anderes ist ist Unmittelbarer Zwang) „Jedermann“ zugestehen.

„Sonstige Personen“ können z.B. Angehörige des Ordnungsamtes sein,
die mit entsprechenden Rechten ausgestattet wurden.

Zum Beispiel auch ein Festnahmerecht…für Jedermann!

Logisch, ein Amtsträger ist auch ein „Jedermann“ - es geht hier aber auch nicht darum, ob ein Amtsträger Jedermannrechte ausüben darf (und das darf er grundsätzlich nur, wenn es keine spezifischeren Rechtsnormen gibt, die ihm sein Amt einräumt - Notwehrnotlagen mal außen vor).

Nochmal kurz: Es steht nicht geschrieben, dass ich für die
Anwendung von Zwangsmitteln ein Amtsträger sein muss

Anwendung von Zwangsmitteln =/= Anwendung von unmittelbarem Zwang.

Grob gesagt: Für die Anwendung von Zwangsmitteln haben wir die Jedermannrechte, für die Anwendung von UZw haben wir die entsprechenden UZwG/PolG.

(übrigens auch nicht im § 1 UZwG) Vielmehr lese ich dort:
WENN ich Amtsträger bin, DANN muss ich den rechtlichen
Grundsätzen entsprechend handeln.

Der §1 UZwGBw sagt wer befugt ist und eindeutig, dass jeder, der befugt ist nach diesem Gesetz UZw anzuwenden Amtsträger ist:
(1) Deutsche Soldaten, die sowieso Amtsträger sind,
(2) Soldaten verbündeter Streitkräfte die im Auftrag der obersten Bundesbehörde BMVg amtlich handeln und somit ein Amt inne haben,
(3) ziviles Wachpersonal, dass ebenfalls im Auftrag der obersten Bundesbehörde BMVg amtlich handelt und somit ein Amt inne hat.

Oder anders: Nur wer sich in diesen 3 Gruppen von Amtsträgern wiederfindet darf nach diesem Gesetz UZw anwenden.

Und ja, jeder Amtsträger muss seine spezifischen Amtsrechte ausreizen (wie oben schon gesagt Notwehrsituationen ausgeschlossen), bevor er sich auf Jedermannrechte berufen darf.
Damit wird staatliche Willkür ausgeschlossen, da Jedermannrechte grundsätzlich eben sehr weit gefasst sind, jedes staatliches Handeln aber die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu beachten hat.

Beispiele von Zwangsmitteln, die durch Nicht-Amtsträger
durchgeführt werden?

Alles schön und gut, aber völlig wirr und durcheinander.

Man denke zum Beispiel an die Abschleppung von Fahrzeugen

Kein Unmittelbarer Zwang, sondern schlicht eines Jeden Recht unberechtigt parkende Fahrzeuge von seinem Grund uns Boden entfernen zu lassen. Übrigens haben in diesem Fall Behörden grundsätzlich kein Eingriffsrecht.

oder das Abdrehen einer Gasleitung durch die Feuerwehr

Was meinst du denn sind Feuerwehrleute? Angehörige der Berufsfeuerwehr sind in aller Regel Vollzugsbeamte (also im Sinne des HSOG Vollzugsbedienstete, die nicht Polizeivollzugsbeamte oder sonstige Personen). Zudem regeln die Landesfeuerwehrgesetze in welchem Rahmen die Feuerwehr (also auch die Freiwillige Feuerwehr als sonstige Personen) UZw anwenden darf.

oder die Zwangsräumung einer Wohnung durch Möbelpacker etc.

Die Zwangsräumung einer Wohnung führt als ein Amtsträger - nämlich ein Gerichtsvollzieher - durch, aber wohl kaum auf Grund des HSOG (ist ja keine Gefahrenabwehr). Die Möbelpacker wenden weder UZw, noch Zwangsmittel an, sie bringen nur beschlagnahmte Gegenstände von A nach B.

Und um die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt dann richtig
einzusetzen, bzw. wieder den naheliegendsten Paragraphen zu
nutzen, gibt der § 59 HSOG auch keine Grenzen dabei auf, so
dass ein Zivilist wohl nach den Voraussetzungen fesseln darf,
WENN es verhältnismäßig ist.

Ein Zivilist kann aber eben nicht auf Grund des §59 HSOG fesseln, da er keinen Unmittelbaren Zwang anwenden darf. Wenn er fesselt, dann macht er das auf Grund des §127 StPO - auch wenn er das nicht mal weiß. Und wenn er das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eigentlich nicht gedurft hätte, dann ist das nicht unbedingt ein Beinbruch - da kräht nämlich grundsätzlich kein Hahn nach (es sei denn die Unverhältnismäßigkeit ist völlig offensichtlich), weil es eben ein Laie ist, der intuitiv nach seinem persönlichen Rechtsempfinden lageangemessen ragiert hat.
Fesselt ein Amtsträger, obwohl es unverhältnismäßig war, dann ist das grundsätzlich ein Fall für den Staatsanwalt.

Noch mal §3 i.V.m. §1 HSOG sagt klar aus, dass das HSOG ausschließlich behördliche (!) Aufgaben in der Gefahrenabwehr regelt.
Der Zivilist, der nach §127 StPO festnimmt kann sich auf den Kopf stellen, er wird nie behördliche Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen.
Es kann sich schlicht kein einziger § des HSOG auf von „Jedermann“ ausgeübte „Jedermannrechte“ beziehen, da dies eben durch den ersten Abschnitt des HSOG ausgeschlossen wird.

Ich bin kein Befürworter eines Wehr-dich-Selbst-Staates, aber
in Ausnahmefällen(!) ist sowas Gold wert!

Eben, deswegen verstehe ich nicht, warum du „Jedermann“ in seinen Rechten beschneiden willst - denn genau das tust du, wenn du UZw „Jedermann“ aufdrücken willst, bzw. Normen über UZw kongruent auf Jedermannrechte, die von Jedermann wahrgenommen werden anwenden willst.

Ich wollte Dich übrigens nicht überzeugen - denke du hast Dir
da schon eine Meinung gebildet - aber diese
„Ich-erkläre-dir-erstmal“-Sache ging mir gegen den Strich.

Dann wird dir dieser Beitrag wohl erst recht gegen den Strich gehen, aber was du schreibst ist nunmal leider sachlich falsch und ich mutmaße, dass du in deiner Ausbildung irgendetwas missverstanden hast. Und das ist nichts gegen dich, es geht nur um die Sache.

Gruß Andreas

1 Like