Fahrerflucht in der Probezeit

Hallo,

ich habe jetzt folgende fragen, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Und zwar mein Freund hat in seiner Probezeit ein Unfall mit Fahrerflucht begangen. Er hatte ein Auto rückwärts gerammt. Der Schaden von diesem gerammten Auto betrug ca. 5000 DM. etwa 2 Tage später ist er dann zur Polizei. Das Auto mit dem er gefahren ist hat die Polizei schon vorher gefunden und mitgenommen. Das Gerich entschied dann auf Entziehung der Fahrerlaubnis und 8 Monate Sperre. Und ein Bußgeld von 600 DM. Beim Aufbauseminar war er auch schon. Wie ist das jetzt mit dem Führerschein? Muss er jetzt den ganzen Führerschein, also alle Std und Theorie und so wiederholen? Oder Muss er jetzt nur noch eine bestimmte Anzahl von Std. machen?

Danke im vorraus, Marcus

Hallo Marcus,

Fahrverbot ist begrenzt, man erhält den Lappen wieder. Darf aber kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen.

Entzug der Fahrerlaubnis ist dauerhaft und muß neu beantragt werden. Es darf Mofa gefahren werden, wenn man vor dem 1.4.1965 geboren ist.

gruß

dennis

Woher hast du das mit dem Mofa

Entzug der Fahrerlaubnis ist dauerhaft und muß neu beantragt
werden. Es darf Mofa gefahren werden, wenn man vor dem
1.4.1965 geboren ist.

Woher hast Du das mit dem Mofa??

M.

Woher hast Du das mit dem Mofa??

M.

Das mit dem Mofa stimmt, allerdings muss man eine extra prüfung ablegen, wenn der führerschein entzogen wurde…

sanchri

Aus meinem ‚schlauen‘ Buch…
… sagte Piggeldy zu Frederick.

Woher hast Du das mit dem Mofa??

Im Ernst Mike: Schau in die Brettbeschreibung „meines Heimatbrettes“ dort ist ein Buch aufgeführt mit Namen „Die neuen Fahrerlaubnisklassen“

Ich zitiere Seite 49: Prüfbescheinigung für Mofas und Krankenfahrstühle: Das fahren solcher FAhrzeuge setzt die Erteilung einer Prüfbescheinigung voraus (§5 FeV/§4a StVZO), bei Krankfst. allerdings nur, wenn sie schneller als 10km/h sind. Die Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis , sondern die Vorraussetzung für die Berechtigung zur Inbetriebnahme solcher KfZ. Infolgedessen darf auch derjenige mit dieser Bescheinigung fahren, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Der Kraftfahrer muß nur dann eine Prüfbescheinigung erwerben, wenn er nicht bereits Inhaber einer FE ist (§5 (1) FeV) oder vor dem 1.4.1965 geboren ist. (§76 Nr4 FeV) ist dem Kraftfahrer hingegen ein Fahrverbot (§44 StGB oder §§25 StVG) auferlegt worden, so darf er auch keine Mofas und Krankenfahrstühle mehr fahren, weil sich das Verbot auf alle KfZ erstreckt. Bei Fahren eines Mofa trotz Fahrverbot Straftat nach §21 Abs1 Nr1 StVG (OLG Düsseldorf NZV 1997,83)

Beim Fahrverbot besteht keine Ablieferungspflicht der Prüfbescheinigung wie beim Führerschein.

Beim Fahrverbot können Strafgerichte allerdings Ausnahmenb bestimmen, sodaß z.B. Mofa oder „AOK-Chopper“ gefahren werden darf.

gruß nach Berlin und friedliche Dienstzeit

dennis

Ich wollte Deine Aussage nicht anzweifeln aber wir hatten vor einiger Zeit mal eine Diskussion darüber und sind zu keiner vernünftigen Lösung gekommen - eher dass man auch bei FE - Entzug Mofa fahren darf weil man ja eben keine FE - braucht, das Urteil werd ich mir mal ziehen, danke…

Gruß,

M.