Rote Ampel

Hallo zusammen, bin total geschockt, war vorhin in Düsseldorf unterwegs, nahe eishalle.
Bin also ortsunkundig , ok alles keine entschuldigung fakt ist:
Viel verkehr , schau wo ich lang muss, mein Beifahrer ruft achtung es ist rot,
Ok habe sofort gebremst, stand aber mit den hinterrädern an der haltelinie, also sprich mit einer fahrzeug länge die rote Ampel überfahren.
Habe ja sofort gebremst, war auch nicht besonders schnell stand sofort, bin dann auch brav stehengeblieben, und habe mich nicht entfernt,
was mich dann total überraschte , es blitzte circa 30 sec später noch einmal, natürlich stand ich immer noch an der selben stelle.
Ist das ein vorteil für mich ? Oder bin ich den Führerschein auf jeden fall los?
Zumindest sieht man auf den beiden bildern das sich die position vom ersten bis zum 2. foto nicht verändert hat.
Mein beifahrer meinte rote Ampel überfahren auch wenn s nur eine fahrzeuglänge ist , kostet meinen schein???
Irgendjemand einen tip für mich!

Hallo Grünschnabel,

keine Sorge, gefährlich ists nur wenns nur einmal blitzt. Die Induktionsspulen bei solchen Blitzampeln merken es irgendwie, wenn du darauf stehenbleibst. Dadurch blitzt es dann ein zweitesmal (das erstemal beim Überfahren der Haltelinie bei Rot) und es entsteht ein zweites Foto das beweist dass du angehalten hast, weshalb dir dein Führerschein erhalten bleibt. Hab ich hier in München auch schon öfters gesehen.

Grüße,
Markus

Moin, moin zsamm’,

dazu noch eine hübsche Geschichte:
ein Auto voll junger Leute. Kommt an eine solche Ampel mit Kamera.
Der Fahrer fährt bei Rot gerade soweit, daß die Kamera auslöst, fährt ann zurück. Dann wieder vor und wieder zurück, und das Ganze solange, bis der Film in der Kamera voll ist.

Wird anschließend wegen Sachbeschädigung und groben Unfugs verdonnert.

Gruß - Rolf

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und groben Unfugs

Ich möchte bezweifeln, dass es diesen Straftatsbestand oder diese Owi gibt.

und groben Unfugs

Ich möchte bezweifeln, dass es diesen Straftatsbestand oder
diese Owi gibt.

Der Creifelds sagt zu „grober Unfug“, dies sei in § 118 OWiG geregelt, dort ist es allerdings nicht unter diesem Begriff geführt.

_OWiG § 118 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann._

Grüße
Sebastian