Schwere Körperverletzung und Zeugenbeeinflussung

Hallo!

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?
Gesetzt den Fall, dass ein Exfreund seine damalige Freundin verprügelt (die beiden lebten immer noch zusammen) und Ihr dabei (absichtlich) das Schlüsselbein bricht, sie Ihn allerdings vorher provoziert hat mit einer Ohrfeige, was hat dieser (als aggressiv und gewalttätig bekannte) Mann zu erwarten? Die Polizei sah an diesem Abend keinen Handlungsbedarf und hat den Einsatz nicht einmal vermerkt.

Dazu kommt noch, dass dabei die beste Freundin des Opfers versucht hat, den Streit zu schlichten, dabei selbst leicht verletzt wurde und hinterher von der Polizei und dem Täter wegen Hausfriedensbruchs der Wohnung verwiesen wurde (während das Opfer auf dem Weg ins Krankenhaus mit RTW war und keinen Schlüssel hatte). Diese Freundin hat dann den Mann zur Ruhe bringen können und mit ihm in Ruhe geredet und angeboten, dass er zur Not einige Tage in ihrer Wohnung bleiben könnte, da Sie ohnehin bei ihrem Freund war und daher die Wohnung leerstand.

Nun wird ihr von dem Täter gedroht, man werde sie vor Gericht vereidigen lassen und nachweisen können, dass sie eh lüge (obwohl noch gar keine Aussage bei der Polizei vorliegt), da sie einerseits dem Täter helfen wollte und andererseits für die Freundin (Opfer) lügen würde.

Nun meine Frage, was hat die Freundin bei Ihrer Aussage vor Gericht zu erwarten? Muss Sie auf private Dinge antworten, die nichts mit dem Fall zu tun haben, muss sie sich hier Unterstellungen gefallen lassen und ist das überhaupt zulässig vor einer überhaupt noch nicht anberaumten Verhandlung, die Zeugin unter Druck zu setzen?

Kann man gegen die Beamten des Tatabends eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten? Sie haben bemerkt, dass der Täter immer noch in Rage war und in Kauf genommen, dass die Zeugin an dem Abend fast auch noch geschlagen wird.

Zum Verständnis, die Vorgeschichte bei dieser Geschichte war ein freundschaftliches Treffen von damals befreundeten Paaren, bei dem Alkohol konsumiert wurde und die Zeugin mit ihrem Freund bei dem getrennten Paar übernachten sollten…

Wer-weiss-was?

Hallo,
zunächst mal ist das Delikt, so wie Du es beschreibst, eher ein Fall von Körperverletzung, keiner schweren Körperverletzung. Was ihn zu erwarten hat, hängt vom Geschick seines Anwaltes, der „Aggressivität“ der Staatsanwaltschaft und ggf. dem Richter ab, wenn es zu einer (Haupt)verhandlung kommen sollte.

Nun meine Frage, was hat die Freundin bei Ihrer Aussage vor
Gericht zu erwarten? Muss Sie auf private Dinge antworten, die
nichts mit dem Fall zu tun haben,

Nein.

muss sie sich hier Unterstellungen gefallen lassen

Prinzipiell nein aber deshalb eine Gegenanzeige starten ?

und ist das überhaupt zulässig vor einer überhaupt noch nicht anberaumten
Verhandlung, die Zeugin unter Druck zu setzen?

Die Freundin wird im rechtlichen Sinne nicht bedroht, da zumindest nach dem geschriebenen, lediglich verdeutlicht wird, daß sie ggf. vereidigt wird.

Kann man gegen die Beamten des Tatabends eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten?

Man kann vieles, man kann sich auch verzetteln. Der Fokus liegt klar bei der Körperverletzung, der Rest ist Kleinkram.

Gruss
Enno

Hallo,
zunächst mal ist das Delikt, so wie Du es beschreibst, eher
ein Fall von Körperverletzung, keiner schweren
Körperverletzung. Was ihn zu erwarten hat, hängt vom Geschick
seines Anwaltes, der „Aggressivität“ der Staatsanwaltschaft
und ggf. dem Richter ab, wenn es zu einer (Haupt)verhandlung
kommen sollte.

Schwere Körperverletzung lautet die Anzeige, die nun auch in öffentlichem Interesse verfolgt wird, da das Opfer durch die Verletzung auch lebensbedrohlich hätte verletzt werden können, und das in Kauf genommen wurde.

Prinzipiell nein aber deshalb eine Gegenanzeige starten ?

es ging nicht um eine Gegenanzeige, sondern nur um die Frage, was man um seine Glaubwürdigkeit beweisen zu können (die Gegenseite versucht ja hier die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu vereiteln durch private Gerüchte, die nichts damit zu tun haben um Ihre Aussage nichtig erscheinen zu lassen), alles beantworten muss. Es wird hier schon gesagt, dass sie dem Täter helfen wollte und deshalb nicht glaubwürdig sei, ausserdem habe sie früher mal schlecht über das Opfer geredet und über ihren eigenen Freund bla bla, also alles Dinge, die damit gar nichts zu tun haben. Muss auf sowas überhaupt geantwortet werden???

Die Freundin wird im rechtlichen Sinne nicht bedroht, da
zumindest nach dem geschriebenen, lediglich verdeutlicht wird,
daß sie ggf. vereidigt wird.

Das hab ich vergessen zu sagen, es wird gedroht, da neben dieser Verdeutlichung auch angedroht wird, die Beziehung der Zeugin zu zerstören, ihr auf anderem Wege zu nahe zu kommen, etc. Ganz klar Bedrohung!

Man kann vieles, man kann sich auch verzetteln. Der Fokus
liegt klar bei der Körperverletzung, der Rest ist Kleinkram.

Stimmt schon, nur leider hat das auch mit der Verhandlung zu tun. Da man ja nun alle Fakten bei einer Verhandlung sammeln sollte, gehört das Fehlverhalten der Beamten auch dazu. Wie soll man da vorgehen?

Danke schonmal für die ausführliche Antwort!!!

Hallo,

und über ihren eigenen Freund bla bla, also alles Dinge, die
damit gar nichts zu tun haben. Muss auf sowas überhaupt
geantwortet werden???

Im Gegensatz zum amerikanischen Rechtssystem (das ausgiebig im Fernsehen demonstriert wird und daher wohl auch gerne mal auf Fälle in Deutschland übertragen wird), hat der deutsche Richter auch eine aktiv leitende Funktion, d.h. die meisten dieser Fragen wird der Richter gar nicht erst zulassen. Generell herrscht Aussagepflicht (außer für Helmut Kohl, *scnr*), allerdings könnte die Zeugin bei einigen der Fragen ihr Assageverweigerungsrecht nutzen, da sie sich selbst beschuldigen würde (üble Nachrede etc.).

Das hab ich vergessen zu sagen, es wird gedroht, da neben
dieser Verdeutlichung auch angedroht wird, die Beziehung der
Zeugin zu zerstören, ihr auf anderem Wege zu nahe zu kommen,
etc. Ganz klar Bedrohung!

Fakten sammeln (Tonband, Video etc.), Anzeige erstatten. Zur Not mal jemanden beim Täter vorbeischicken, der ihm zeigt, dass auch größere Fischer als er im Teich herumschwimmen.

Stimmt schon, nur leider hat das auch mit der Verhandlung zu
tun. Da man ja nun alle Fakten bei einer Verhandlung sammeln
sollte, gehört das Fehlverhalten der Beamten auch dazu. Wie
soll man da vorgehen?

Tja. Im Zweifelsfall Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Allerdings, wie schon mein Vertrauensleherer in der 12. Klasse (in ganz anderem Zusammenhang) sagte: Bringen wird es eh nichts, außer viel Frust und Rumgelaufe.
Zudem steht nach Deiner Schilderung für mich nicht mal eindeutig fest, was die Beamten hätten machen sollen.

Grüße,

Anwar

Hallo!

Ich will jetzt mal, ohne mich auf die Seite der Polizei schlagen zu wollen, mögliche Erklärungen nennen,warum die Polizei deiner Meinung nach nicht gehandelt haben könnte.

  1. Die Frau hat den Beamten nicht erzählt, dass der Mann auch in der näheren Vergangenheit gewaltätig war. Bei Wiederholungstaten hat z.B. die Polizei in NRW inzwischen das Mittel der Wohnungsverweisung. Hat die Frau noch nie eine der angeblich vielen Körperverletzungen (KV) angezeigt, fragt sich die Polizei natürlich, warum, und ob das alles auch so stimmt. Geht die Polizei dann von einem einmaligen Streit und keiner nahenden Fortsetzung aus, wird sie den Mann aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht mitnehmen.

  2. Die Frau wollte vor Ort keinen Strafantrag stellen bzw. hat nichtmal anklingen lassen, eine Anzeige erstatten zu wollen.

  3. Der Jochbeinbruch und damit die Schwere der Verletzung konnte vor Ort nicht festgestellt werden und kam auch der Frau erst im Krankenhaus zur Kenntnis. Schließlich tun manche Ohrfeigen auch schon weh…

Sollten 1 und 2 jedoch zutreffen, haben die Beamten natürlich einen Fehler gemacht. Das kommt jedoch sehr auf den Einzelfall an.

Übrigens: Wenn die Polizei aufgrund eines Not- oder Anrufes kam, und nicht nur zufällig Lärm im Vorbeifahren gehört hat, wurde der Einsatz auch garantiert vermerkt. Mindestens im Streifenplan der Beamten und in der Einsatzdokumentation der zuständigen Leitstelle.

Statt direkt Beschwerde einzureichen bleibt auch noch die Möglichkeit, sich auf der betreffenden Wache zu erkundigen, ob die Beamten tatsächlich keine Maßnahmen trafen und ggf. warum.

Gruß, Peter

Hi,

tja, mit einer DAB hättest du schlechte Karten, da stimme ich den Kritikern zu.

Wegen der Straftaten des Freundes: In Bayern gilt die Regel: Bei häuslichen Streits muss grundsätzlich der Mann die Wohnung verlassen.
Ändert nix am Strafverfahren. Ich würde zu dem Arzt gehen, der mich damals wegen des Knochenbruchs behandelt hat, und mir über die Verletzungen ein Attest ausstellen lassen, das ich dann der Staatsanwaltschaft zukommen lassen (Anwalt).
Der Freund hat sich dann nämlich der Körperverletzung nach § 223 StGB (nicht der schweren KV nach § 226) schuldig gemacht. Das Delikt der „Zeugenbeeinflussung“ gibt es nicht, höchstens das der Nötigung (strafbar gem. § 240 StGB), unter Umständen sogar der Bedrohung (§ 241).

LG,
Tristan