Import EUSt./MwSt Steuererklärung

Hallo, jemand möchte Waren importieren. Die Importvorgänge inkl. Zölle und EUSt. sind bekannt. Die Frage liegt bei den Steuern. Die Person möchte als Kleinunternehmer auftreten, befürchtet aber, dass der Umsatz rasch die „magische Grenze“ überschreitet. Wenn Waren importiert werden führt man als Kleinunternehmer 19% EUSt. ab. Kein Problem für die Steuer, die dann nur über die Einkommenssteuer abwicklet werden… aber wenn man über den Wert kommt, muss man ja MwSt. angeben/abführen. Bei den Handels-Artikeln ist es leider fast unmöglich die genauen Stückpreise zu ermitteln, da es unterschiedliche Größen/Kaufpreise in großen Gebinden sind. Man bekäme also vom Staat die EUSt. zurück und führt dann die MwSt. komplett für den Artikel ab. Die Person weiss aber nur wieviel USD der Artikel gekostet hat, nicht wieviel der Transport für diesen einen Artikel gekostet hat. (müsste schon sehr sehr schwierig versuchen zu ermitteln, wie groß der Volumenanteil war) Frage deswegen: Kann man die MwSt. dann einfach auf den reinen Verkaufspreis abführen? Wie stellt man den Gewinn dar? Wie gibt man dann die Artikel die noch im Lager liegen an? Wird über die gesamte Summe versteuert? Was macht man mit den Einkaufskosten?

Hallo!

Also wenn „die Person“ die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ja schnell überschreitet, dann spielt die Kleinunternehmerregelung ja keine Rolle.
Dass es nicht möglich ist die genauen Stückpreise zu ermitteln kann ich mir genau so wenig vorstellen wie den Umstand, dass der Importeur die Transportkosten nicht kennt. Immerhin zahlt er sie ja!
Das spielt aber auch keine Rolle, denn der Importeur hat ja irgend eine Rechnung mit dem zu zahlenden Betrag. Auf diesen wird von Zoll die EuSt veranschlagt.
Die abzuführende Umsatzsteuer errechnet sich ja dann aus dem Verkaufspreis zu dem die Waren weiterverkauft werden, dabei spielt Lagerware keine Rolle, denn die wurde ja noch nicht liquidiert.
Alles weitere wie Gewinn und Verlust Rechnung oder Einnahmeüberschussrechnung usw. hat ja nichts damit zu tun ob der Umsatz mit importierten Waren erzielt wurde.
Dazu am besten mal einen Steuerberater oder Buchhalter zu Rate ziehen, denn das ist allgemeine Buchhaltung.
Hoffe ich habe die Frage richtig verstanden.
Grüße

Guten Abend,

… Umsatz rasch die „magische Grenze“
überschreitet…

welche magische Grenze?
Entweder macht der Jemand nur gelegentlich Importe für den Eigenbedarf oder er macht das gewerblich und hat dafür zumindest ein Gewerbe angemeldet.

Im letzteren Fall wird er - wie ja bekannt - beim Import Zoll und Eust (gleichzusetzen mit Vorsteuer) abführen müssen. Im Zuge seiner Umsatzsteuererklärung
wird die Eust gegen die beim Verkauf erhobene Umsatzsteuer verrechnet und die Differenz ist dann noch an das FA abzuführen. Sollte bei der nächsten Umsatzsteuererklärung noch keine Ware, bzw. weniger als importiert wurde, verkauft worden sein, wird tatsächlich vorerst die gesammte oder ein Teil der Eust erstattet (und nicht verrechnet da es ja noch nichts zum Verrechnen gibt). Dann müssen aber eben später vom Verkaufserlös 19% Mwst. an das FA abgeführt werden. Irgendwann - spätestens wenn alle Importware verkauft wurde - wird die abzuführende Mwst. die erstattete Eust übersteigen d.h. so lange die Ware teurer verkauft als eingekauft wird, wird immer ein Umsatzsteuersoll entstehen.

Alles weitere was Sie hier nun schreiben lässt mich nicht klar erkennen wo Ihr eigentliches Problem liegt.

Wenn der Jemand beim Verkauf der Artikel einen Gewinn erzielt - und davon ist ja wohl auszugehen - dann muss er diesen (Gewerbe)Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung angeben und wird dafür Steuer an das FA abführen müssen. Dem FA ist es dabei völlig egal wie der Gewinn zustande gekommen ist, d.h. welchen Anteil die Transportkosten ausmachen, etc.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen auch wenn die Fragestellung etwas verwirrend war. Kann aber auch daran liegen dass ich einen anstrengenden Tag hatte :wink:

Gruss, M.

Hallo,
die sichersten Antworten bekommst du von a-Finanzamt und b-Zoll.
Grüße ,
Waldemar J. Dronjuk

Sorry, da kann ich Dir nicht weiterhelfen…

Ich finde die Art der Fragestellung etwas befremdlich, bzw. verdächtig…

sorry, kann aber leider nicht helfen

Sorry - da kann ich leider nicht weiter helfen - beste Grüße und viel Glück

Bin leider kein Steuerexperte

Ich hoffe ich habe deine Frage richtig verstanden.

Bei der Einfuhr von Nicht EU Ländern in einen EU Staat ist die EU Steuer fällig.

Die MwSt. ist dann auf die verkaufte Ware innerhalb der EU fällig zu dem MwSt. Satz des jeweiligen Landes und ist auch dort abzuführen. Zahlen muss die natürlich der Kunde.

Hier wäre erst einmal wichtig, dass entschieden wird, was eigentlich gewollt ist.

  • was mit der EUSt. gemacht wird ist sekundär, diese muss hin wie her entrichtet werden, bei einem Import.
  • die MWSt. ist nur eine Besteuerung eines Umsatzes, hierfür ist es wichtig, woher die Ware kommt (bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb (Import), d. h. EU-Ware, muss die MWSt. in Deutschland entrichtet, kann jedoch als Vorsteuer wieder in Abzug gebracht werden)
  • bei einem Verkauf ist es jedoch wieder anders, bei einer Lieferung innerhalb der EU ist diese steuerfrei, außerhalb auch.
  • ob die Ware in US $ berechnet ist, spielt in Deutschland auch keine Rolle, da hier die Währung EURO für die Versteuerung maßgebend ist.
  • wenn die Fa. als Kleinunternehmer auftritt, dann hat er so oder so keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen, sofern die „magische Grenze“ nicht überschritten wird (diese Grenze sollte ihm bekannt sein)
  • sofern es für den Kleinunternehmer kein Problem ist eine Umsatzsteuermeldung zu machen und er dies auch möchte, so muss er sein zuständiges Finanzamt davon in Kenntnis setzen. Dann müssen seine gesamten Umsätze versteuert werden (sofern diese nicht steuerbefreit sind)
  • wenn die „magische Grenze“ des Kleinunternehmens überschritten wird, muss erst einmal geprüft werden, ob er buchführungspflichtig ist. Sollte dies der Fall sein, müssen ganz normal nach HGB Bilanzen erstellt werden. Sollte er nicht buchführungspflichtig sein, dann kann nach §4 Abs. 3 ESTG seine Gewinne ermitteln (Einnahme-/Überschussrechnungen)
  • bei der o. e. §4 Abs. 3 ESTG-Rechnung gibt es keinen Bestand/Lagerbuchführung, die EK-Kosten tauchen bei Bezahlung Betriebsausgaben auf. Sollte ein Inventurverlust von z. B. EURO 20.000,00 vorliegen, so fällt dieser nicht ins Gewicht, da die Summe schon bei den EK-Kosten berücksichtigt wurden.

Es fehlen generell wichtige Eckdaten (woher kommt die Ware, wohin geht sie), um das ganze konkret beantworten zu können.

Das sind Fragen die man hier nicht so beantworten kann, es hört sich für mich nach einem Handelsunternehmen an, d. h. die Fragen erübrigen sich da man nach dem HGB bilanzieren muss. Was die Frage zur Gewinndarstellung erübrigt. Wenn die Grenze als Kleinunternehmer überschritten ist muss man als Unterenhmer sich beim Finanzamt lmelden und ab dem nächsten 01.01. zur Regelbesteuerung übergehen. Die Umsatzsteuer ist immer auf den Verkaufspreis zu ermitteln. Die mit der Umsatzsteuer-ID eingekauften Waren sind dem Finanzamt monatlich anzumelden und die Umsatzsteuer abzuführen. Ich empfehle auf jeden Fall einen Steuerberater aufzusuchen.