Hallo sculte
Ohne, dass ich jetzt die Vorvoten gelesen habe… Die Aussage des deutschen Beamten ist quatsch, und glaube mir, dass mit den Carnets ist mein täglich Brot und mache ich nicht nur 2 Mal im Jahr.
Wichtige Punkte, und nur die aus Sicht des Schweizer Zolls, da ich mir nicht anmasse, deutsche Bestimmungen zu kommentieren oder gar Auskunft darüber zu geben:
- Das Carnet muss auf dem Deckblatt unten rechts unterschrieben sein.
- Die Trennabschnitte können vom Inhaber schon unterschrieben sein, wenn nicht muss der Warenführer eine Vollmacht für das Carnet haben, welches von der ausstellenden Behörde (in Deutschland die Handelskammer) beglaubigt sein muss. Wenn du eine Speditionsfirma Meier-Transport beauftragst, deine Messegüter in die Schweiz zu verbringen, muss die Bewilligung auf diese Meier-Transport lauten. Für die Vollmacht gibt es ein spezielles Blatt, welches du von der Handelskammer bekommst.
- Das Carnet ATA ist NUR für Waren bestimmt, welche die Schweiz wieder verlassen. Wenn du noch Werbematerial einführst, welches an die Besucher abgegeben werden, müssen die zur Einfuhr verzollt werden und dürfen im Carnet ATA nicht aufgeführt werden.
- Die Waren auf dem Carnet ATA darf nicht der Entgeldsbesteuerung unterliegen. (Hypothetisch) Wenn du also den Messestand an deine Schwesterfirma in der Schweiz zur Verfügung stellst, und diese dafür was bezahlen müssen, darf das Carnet ATA nicht verwendet werden sondern es muss eine Zollanmeldung zur verübergehenden Verwendung (ZAVV) erstellt werden und die möglich geschuldeten Abgaben bei der Einfuhr verbürgt oder hinterlegt werden.
- Waren, die an ein Messezollamt gehen (zB: Basel, Zürich, Genf) müssen im Transit an das entsprechende Zollamt überführt werden. Du benötigst daher in dem Fall noch die blauen Transitabschnitte.
- Ein Carnet ATA ist ein Jahr gültig (im Normalfall). Das Carnet ATA wird in der Schweiz bei jedem Grenzübertritt behandelt und muss daher immer vorgelegt werden. Daher darf der Grenzübertritt nur über eine bewachte Zollstelle geschehen. Die Einfahrt kann daher nur über grössere Zollstellen zwischen 05.00 und 22.00 geschehen. In der übrigen Zeit sind Einfuhren dann nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 3.5 Tonnen erlaubt (Nachtfahrverbot für LKW).
- Das Carnet ATA muss beim ersten Grenzübertritt von der ausländischen Zollbehörde eröffnet sein.
NOTFALL: Sollte das Carnet ATA aus irgwelchen Gründen nicht anerkannt werden (mehr Ware dabei, als im Carnet, nicht eröffnet, Nähmlichkeit der Ware nicht gegeben) wird wieder ein ZAVV zum Tragen kommen. Dies wird dann durch ein Verzollungsbüro vorgenommen.
Solltest du noch weitere Fragen haben, so besuch doch unsere Website: http://www.zoll.ch
Gruss
HaegarCH
Dieses Schreiben gilt nicht als schriftliche Auskunft gem. ZG Art. 20