3 Jahre später korrigierte Nebenkostenabrechnung

Hallo an alle,

angenommen, man bekäme im Juni 2008 eine Nebenkostenabrechnung von einem privaten Vermieter (1 Haus 4 vermietete Parteien), mit dem Abrechnungszeitraum 01.04.2007-31.03.2008.
Es ergibt sich eine Nachzahlung von ca.300 Euro

Diese Nebenkostenabrechnung wird vom Mieterbund des Mieters moniert und man bittet um eine Korektur.
Nach vielen Erinnerungen von Seitens des Mieters (mit Einschreiben) und keinerlei Reaktion vom Vermieter diesbezüglich,
bekommt der Mieter nun am 09.08. 2011 eine korrigierte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007/2008 mit dem Abrechnungszeitraum 01.04.2007-31.03.2008. Es ergibt sich eine Nachzahlung von 400 Euro.

Meine Frage ist, muss der Mieter diese Rechnung noch zahlen oder ist sie bereits verjährt?
Meiner Mienung nach, verjährt es nur, wenn gar keine Rechnung ausgestellt wurde (bzw. 12 Monate nach Anrechnungszeitruam).

Wie verhält es sich aber, wenn die Abrechnung rechtzeitig kam, aber die Korrektur über 3 Jahre auf sich warten liess?
Muss sie bezahlt werden oder nicht?

danke
LG Jasmin

Zu zahlen sind 300 €, da eine Verschlechterung für den Wohnungsmieter nach mehr als 12 Monaten nicht zulässig ist. Verjährung tritt nach BGB ein. 31.12.2011 sag ich mal als ianal und lasse mich dabei gerne verbessern.
War ja ein toller Rat des Mietervereins. Hatte man ja richtig Glück, dass der VM nicht noch innerhalb der 12 Monate reagiert hat. Sind dort doch wirklich richtige Fachleute.

vnA

Hallo,

War ja ein toller Rat des Mietervereins. Hatte man ja richtig
Glück, dass der VM nicht noch innerhalb der 12 Monate reagiert
hat. Sind dort doch wirklich richtige Fachleute.

Es wurden in der ersten Abrechnung 2008 ca. 30qm zu viel an Heizkosten berechnet (40/60 Regelung). Der Mieterverein bat den Vermieter, die Berechnung der Heizkostem mit 30qm weniger zu reduzieren.

Über 3 Jahre später wurde es dann 100 Euro mehr. Die erste Abrechung hat schon nicht gestimmt, die 2. drei Jahre später ist noch 100 Euro mehr … und jetzt soll der Mieter die erste zahlen, obwohl die nicht korrekt war und auch noch 3 Jahre später? Sicher?

Muss die Abrechnung nicht zeitnah korrigiert werden ?
Und erst nach Korrektur der Nebenkostenabrechnung würden 3 Jahre Verjährungsfrist der Geltentmachung eintreten, wenn der Mieter nicht zahlt?
Wenn der Vermieter sich aber über 3 Jahre Zeit lässt die Rechung zu korrigieren … steht ihm da noch Geld zu??

LG Jasmin

Hallo,

das Thema ist ein nicht ganz so einfaches. Zunächst einmal:

die ursprüngliche NK Abrechnung ist fristgerecht eingegangen. Mit seinen Nachforderungen ausgeschlossen ist ein VM nur dann, wenn er eine formell unwirksame Abrechnung eingereicht und die Korrektur dann außerhalb der Frist vorgelegt hätte. Das ist hier nicht der Fall.

Formell unwirksam ist eine Abrechnung z.B. dann, wenn auf Grundlage der Abrechnung das richtige Ergebnis nicht ermittelt werden kann, ohne dass die Struktur der Abrechnung geändert wird, wie z. B. bei fehlender Trennung von einzelnen Kostenarten oder Fehlens eines Vorwegabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden.

Das ist hier auch nicht der Fall, denn der Mieter (oder der Mieterbund) hat ja klar erkannt, das zuviel abgerechnet wurde.

Das der VM auf die Einwendungen seiner Mieter nicht reagiert ist natürlich unverständlich.

Das er 2011 noch aus dieser Abrechnung Nachforderungen stellt ist vom Grund her richtig, da seine Forderungen nach den gesetzlichen Verjährungsfristen erst nach 3 Jahren verjähren. Dabei beginnt diese Frist immer am Ende des Jahres (hier 2008) in dem die Forderung entsteht.

Die zeitnahe Korrektur anzusprechen ist durchaus richtig, dass gilt aber zunächst einmal für den Fall das der VM - ohne Einspruch seines Mieters - nach Ablauf der Abrechnungsfrist feststellt, dass die Abrechnung einen Fehler enthält. Deutsche Gerichte haben befunden, dass er dann zeitnah (etwa 3 Monate) nach Ablauf der Frist noch Korrekturen anbringen kann.

Soweit erst mal zu den Fakten bezüglich der Abrechnung überhaupt. Natürlich gibt es hier auch noch dies und das zu berücksichtigen, aber man kann an dieser Stelle das so wohl erst mal stehen lassen.

Bezüglich des angesprochenen Beispielfalles: In dieser Situation wäre eine anwaltliche Beratung wohl angeraten. M.E. ist es nicht möglich - seitens des VM - zunächst 300,-- Euro zu verlangen und wenn diese angezweifelt werden, die Forderung hochzuschrauben.

Sicherlich würde ein solcher VM aber doch seine Forderung - bzw. die Erhöhung derselben - begründen?

Mindestens müsste der Mieter im Beispielfall die Übung von 2008 wiederholen: Der Nachforderung begründet widersprechen und um Korrektur bzw. um Aussprache bitten.

Besser wäre es aber sicher die ursprüngliche und die neue Forderung noch einmal von einer zweiten Seite aus (fachlich) prüfen zu lassen.

Gruß
Nita

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Es soll nicht die erste bezahlt werden. Natürlich eine richtig berichtigte Fassung. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, dabei mehr herauskommen, muss aber trotzdem nur der geringere Betrag gezahlt werden, da nach mehr als 12 Monaten kein ‚mehr‘ entstehen darf. Hier also kein ‚mehr‘ als die ursprünglichen 300. Ein ‚weniger‘ ist natürlich auch möglich.

vnA

Hallo,

mal ein ganz anderer Punkt, wo sind die 100 Euro mehr den her und vorallem, was würde dagegen sprechen, diese Rechnung (vorallem wenn der erste Einwand nicht verbessert wurde) erneut zu widersprechen?

hth

Hallo,

mal ein ganz anderer Punkt, wo sind die 100 Euro mehr den her
und vorallem, was würde dagegen sprechen, diese Rechnung
(vorallem wenn der erste Einwand nicht verbessert wurde)

Das könnte natürlich alles ein fiktiver Anwalt klären. Aber ich wollte nicht alle anderen Eventualitäten hier ausdiskutieren, sondern wollte wissen, ob oder ob nicht verjährt …

LG Jasmin