Liebe/-r Experte/-in,
getreu dem Motto, keine Frage kann noch so dumm sein, dass man sie nicht beantworten könnte, bin ich mir bei den zwei nachstehend aufgeführten Fragen unschlüssig wie zu verfahren ist:
Ich weiss, dass mit einer Abmahnung der Mieter aufgefordert wird, vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Wie verhält es sich denn bei einem einmaligen in sich abgeschlossenen Fehlverhalten?
Mein Mieter eines EFH hat ohne meine Zustimmung einzuholen das Reihenhausgrundstück mit Maschendraht umzäunt (in dieser RH Siedlung sind die Grundstücke i.d.R. nicht umzäunt.
Der Zaun steht, das Fehlverhalten ist beendet und ich befürchte, dass die Damen und Herren Richter sagen, der Zaun steht und bleibt stehen.
Würde dann eine Abmahnung überhaupt Sinn machen?
- Frage
Mein Mieter ist abgemahnt, weil er die Kellerroste vom Kellerschacht so weit geöffnet hat, dass seine Freigängerkatzen ungehindert Ein- und Auslass haben.
Ich habe nach der Abmahnung die offen stehenden Kellerschächte ca. 6 mal - allein bzw. 2 mal mit Ehefrau festgestellt. Ich bemerke, wir wohnen ca. 80km vom Haus entfernt.
Hätte eine Unterlassungsklage Aussicht auf Erfolg oder besteht die Gefahr, dass der Mieter behauptet, die Kellerschächte seinen immer abgedeckt und meine Aussage nichts zählt. Müsste ich einen Detektiv beauftragen oder genügt es auch familiere Zeugen, Sohn, Tochter, Schwägerin etc. - alle volljährig einzubinden.