Allg. Fragen: Kontrollgänge d. Verm

Hallo zusammen.

Statt einer (ausgedachten) Geschichte schreibe ich einfach mal meine allgemeinen Fragen so auf:

  1. Der Vermieter hat doch das Recht, die Wohnungen seiner „Mieter“ regelmäßig (angekündigt) zu besuchen?

  2. Wie oft ist so ein Kontrollgang denn „angemessen“? Wenn er einmal die Woche kommen würde, wäre das ja schon relativ nervig für den Mieter.

  3. Wie viele Tage/Wochen vorher muss der Vermieter seinen Besuch ankündigen? Eine Woche? Reicht das per normalen Brief - denn der Mieter könnte ja den Empfang (oder auch das Telefongespräch) abstreiten und den Vermieter nicht hineinlassen in die Wohnung.

  4. Angenommen, der Termin, an dem der Vermieter kommen möchte, ist ungünstig, weil der Mieter im Urlaub ist. Kann der Mieter dem Vermieter dann den Zugang versagen? Muss der Mieter also zu dem „Kontrolltermin“ zustimmen?

Auch über Teilantworten freue ich mich. Also wenn jemandem zu einem der Fragen etwas weiß, ruhig mitteilen. Danke!

Viele Grüße vom dankbaren
Disap

Hallo!

  1. Der Vermieter hat doch das Recht, die Wohnungen seiner
    „Mieter“ regelmäßig (angekündigt) zu besuchen?

Wenn der Mietvertrag nicht sagt, dass der Vermieter ohne besonderen Grund die Wohnung besichtigen darf, dann braucht der Vermieter ersteinmal einen vernünftigen Grund. Der besteht in der Regel dann, wenn der Zustand der vermieteten Räume inspiziert werden soll, insbesondere, wenn der Mieter Mängel angezeigt hat.
Ein weiterer Grund kann bei Zweifeln über den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter bestehen oder bei Verdacht, dass der Mieter eine Obhutspflicht verletzt.
Dann die Klassiker: Verkauf oder Neuvermietung sowie durch Sachverständige zwecks Begutachtung.

  1. Wie oft ist so ein Kontrollgang denn „angemessen“? Wenn er
    einmal die Woche kommen würde, wäre das ja schon relativ
    nervig für den Mieter.

Man sagt so im Schnitt zur Besichtigung der Mieträume um deren Zustand festzustellen alle 1 bis 2 Jahre.

  1. Angenommen, der Termin, an dem der Vermieter kommen möchte,
    ist ungünstig, weil der Mieter im Urlaub ist. Kann der Mieter
    dem Vermieter dann den Zugang versagen? Muss der Mieter also
    zu dem „Kontrolltermin“ zustimmen?

Also wenn der Vermieter nicht anwesend ist, wie soll dann der Vermieter in die Wohnung gelangen? Ein eigenmächtiges Betreten gegen den Willen des Mieters wäre ein Hausfriedensbruch.
Ich würde sagen, der Termin muss so rechtzeitig angekündigt werden, dass der Mieter sich darauf einstellen kann. Wenn der Mieter dann nicht vor Ort ist, hat der Vermieter eben einen neuen Termin in Rücksprache mit dem Mieter auszumachen.

Gruß,

Florian.

Hallo Disap,

Neben dem was Florian geschrieben hat, gibt es noch einige wenige Ausnahmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Also du bist in den Ferien und in deiner Wohnung ist eine Wasserleitung geplatzt, bzw. es regnet beim Mieter unter dir durch die Decke.
Einerseits würde sonst der Sachschaden unötig grösser und andererseits ist den anderen Mietern nicht zuzumuten ohne fliessendes Wasser zu leben, bis du aus den Ferien zurück bist.
Allerdings ist es in solchen Fällen für den Vermieter manchmal ratsam die Polizei zuzuziehen.

Bei allem was unter „Notreparatur“ läuft ist deine Zustimmung nicht nötig. Allerdings musst du dann beim Termin für den Maurer und den Maler, welche die Aufgestemmte Wand wieder herstellen, wieder gefragt werden, da diese Arbeiten keinen weiteren Schaden verursachen, wenn sie verschoben werden, ausser es besteht die Möglichkeit, dass jedermann durch die aufgestemmte Wand in deine Wohnung gelangen kann.

MfG Peter(TOO)

Moin.

  1. Der Vermieter hat doch das Recht, die Wohnungen seiner
    „Mieter“ regelmäßig (angekündigt) zu besuchen?

Wenn der Mietvertrag nicht sagt, dass der Vermieter ohne
besonderen Grund die Wohnung besichtigen darf, dann braucht
der Vermieter ersteinmal einen vernünftigen Grund. Der besteht
in der Regel dann, wenn der Zustand der vermieteten Räume
inspiziert werden soll, insbesondere, wenn der Mieter Mängel
angezeigt hat.

Das kann der Vermieter doch immer sagen: „Ich möchte den Zustand der Räume inspizieren.“
Also hat er sogesehen auch quasi immer das Recht, die Wohnung zu besuchen?
Aber nur mit Terminabsprache mit dem Mieter, oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

Ein weiterer Grund kann bei Zweifeln über den vertragsgemäßen
Gebrauch durch den Mieter bestehen oder bei Verdacht, dass der
Mieter eine Obhutspflicht verletzt.
Dann die Klassiker: Verkauf oder Neuvermietung sowie durch
Sachverständige zwecks Begutachtung.

Auch das kann der Vermieter einfach so behaupten, oder? V. findet also immer einen „triftigen“ Grund, und wenn so etwas nicht vorliegen sollte, hat er sich halt geirrt - ohne Einfluss und Möglichkeiten des Mieters?

Liebe Grüße
Disap

Hallo,

Das kann der Vermieter doch immer sagen: „Ich möchte den
Zustand der Räume inspizieren.“
Also hat er sogesehen auch quasi immer das Recht, die Wohnung
zu besuchen?
Aber nur mit Terminabsprache mit dem Mieter, oder habe ich das
jetzt falsch verstanden?

Aber doch nicht alle zwei Wochen! Der VM hat doch nicht das Recht zu prüfen, ob der Mieter auch die Bude aufgeräumt und staubgesaugt hat. Und wenn der Mieter in den zwei Wochen keine Mängel gefunden hat dann wird sich in dieser kurzen Frist wohl nix an der Wohnung ändern. Denn der VM hat ja nur das Recht den „baulichen“ Zustand der Wohnung zu prüfen, soll heissen: Sind alle Installationen in Ordnung, fallen keine Fliesen von den Wänden etc. Bei einem „normalen“ Gebrauch der Wohnung liegt also überhaupt kein Grund vor des öfteren einen Besuch abzustatten.

Ja, nur nach Terminabsprache mit dem Mieter. Der VM hat keinerlei Recht die Wohnung (ohne Gefahr im Verzug) unangemeldet zu betreten. Er hat ja auch kein Recht einen eigenen Schlüssel zurückzubehalten.

Auch das kann der Vermieter einfach so behaupten, oder? V.
findet also immer einen „triftigen“ Grund, und wenn so etwas
nicht vorliegen sollte, hat er sich halt geirrt - ohne
Einfluss und Möglichkeiten des Mieters?

Das könnte natürlich eine gewisse Zeit so sein. Allerdings würde ich als Mieter sicherlich darauf bestehen können, das Interessenten zu einem bestimmten Termin gemeinsam die Wohnung besichtigen und nicht jeder einzeln. Das wäre sicher im Sinne aller Beteiligten zu arrangieren.

Liebe Grüße
Disap

Gruß
Nita

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Hallo,
habe ich das richtig verstanden? Der Vermieter hat kein Recht einen Wohnungschlüssel einzubehalten??? Und wenn der Vermieter einfach behauptet, er brauche einen für Notfälle, auch wenn er 500km weit entfernt wohnt und in Abwesenheit des Mieters die Räume bei einem beiläufigen Besuch in der Stadt die Räume betritt? Denn ein Zusatzschloss darf man sicher auch nur mit Genehmigung des Vermieters anbringen, oder?
Gruß und danke Aurikel

Hallo Aurikel,

der Vermieter hat kein Recht ohne das Einverständnis des Mieters einen Schlüssel einzubehalten, sämtliche Schlüssel sind an den Mieter zu übergeben.

Das Betreten der Wohnung ist dem Mieter nur mit dem Einverständnis des Mieters gestattet. Ausnahmen sind bei Gefahr in Verzug möglich. Einfach so mal nachschauen ist Hausfriedensbruch.

Ein Zusatzschloss kann man nicht einfach so anbringen, da ja Veränderungen an der Tür notwendig wären, die kaum rückgängig zu machen wären. Hier wäre die Zustimmung des Vermieters nötig. Möglich ist aber das Wohnungstürschloss auszuwechseln. Das alte Schloss sollte man aufbewahren und bei Auszug wieder einsetzen.

Das Auswechseln des Schlosses muss man nicht einmal dem Vermieter mitteilen. Allerdings sollte man dafür sorgen, dass bei längerer Abwesenheit (Urlaub etc.) ein Schlüssel bei einer Vertrauensperson hinterlegt und dieses dem Vermieter mitgeteilt wird, damit eventuell notwendige Begehungen der Wohnung (Reparaturen z. B.) nach Absprache möglich sind.

Gruß Rotraut

Moin moin.

der Vermieter hat kein Recht ohne das Einverständnis des
Mieters einen Schlüssel einzubehalten, sämtliche Schlüssel
sind an den Mieter zu übergeben.

Woran machst du das denn fest?

Und in welchen Fall gilt das jetzt? M. E. gibt es Mietverträge, in denen nachzulesen ist, dass der Mieter (z. B.) zwei Wohnungsschlüssel bekommt. Wenn der Vermieter nun aber vier Schlüssel hat (weil er Angst hat, dass der Mieter diese verbummelt), muss er die Schlüssel Nr. 3 und 4 wohl nicht an den Mieter übergeben? Oder wie siehst du (eigentlich sind aber alle gefragt) das? Mietvertrag ungültig?

Ich möchte hierzu:

der Vermieter hat kein Recht ohne das Einverständnis des
Mieters einen Schlüssel einzubehalten,

noch sagen, dass im Mietvertrag z. B. steht, dass zwei Schlüssel übergeben werden, aber der Mieter weiß ja nicht, dass es noch mehr Schlüssel gibt. Angenommen, der VM erzählt dem Mieter später: „Hier sind zwei Schlüssel für sie und die beiden in Reserve nehme ich“. Man hat dann kein Recht mehr, diese Schlüssel auch zu fordern, oder?

Es grüßt herzlichst:
Disap

Hallo Disap,

die Rechtsprechung sagt klar aus, dass der Vermieter kein Recht auf Einbehaltung von Wohnungsschlüsseln ohne Zustimmung des Mieters hat.

Etwaige Vereinbarungen im Mietvertrag, die den Verbleib von Schlüsseln beim Vermieter regeln müsste man mal fachlich prüfen lassen, ich kann mir kaum vorstellen, dass sie haltbar sind.

Da man aber sowieso nicht wissen kann wieviele Schlüssel ein Vermieter eventuell noch in der Schublade liegen hat, schrieb ich den Hinweis, dass das Schloss ausgetauscht werden kann. Gemeint ist natürlich der Schließzylinder.

Was das Verbummeln von Schlüsseln durch den Mieter angeht, so ist er für die Rückgabe aller Schlüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Üblicherweise wird ein Schlüsselprotokoll angefertigt aus dem hervorgeht, welche Schlüssel der Mieter erhalten hat. Der Mieter hat eine Sorgfaltspflicht und muss den Vermieter informieren, wenn er einen Schlüssel verloren hat. Bei Existenz einer zentralen Schließanlage kann der Verlust von Schlüsseln eine teure Sache werden, da dann eventuell die gesamte Anlage ausgetauscht werden muss und die Kosten vom Mieter zu tragen sind.

Einem Nachmieter kann ja nicht zugemutet werden, dass eventuell irgendwann jemand mit dem Schlüssel des Vormieters in der Wohnung steht. Richtig schick wäre es, wenn der Schlüsselverbummler auch noch einen Anhänger mit der Adresse am Schlüssel befestigt hätte. (hallo lieber Einbrecher, hier hast du es ganz einfach)

Zu Schlüsselverlust und Haftung finden sich auch häufig entsprechende Passagen in den Formularmietverträgen.

Gruß Rotraut

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